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title: "Verschaffungsvermächtnis (§§ 2169–2171, 2182 BGB) – Vermächtnis eines fremden Gegenstands, Beschaffungspflicht und Wertersatz"
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# Verschaffungsvermächtnis (§§ 2169–2171, 2182 BGB) – Vermächtnis eines fremden Gegenstands, Beschaffungspflicht und Wertersatz

## Kurzantwort

Ein **Vermächtnis über einen bestimmten Gegenstand, der beim Erbfall nicht zur Erbschaft gehört**, ist nach § 2169 Abs. 1 BGB **grundsätzlich unwirksam**. Wirksam ist es nur, wenn der Erblasser den Gegenstand dem Bedachten **auch für den Fall zuwenden wollte, dass er nicht zur Erbschaft gehört**. Dann liegt ein **Verschaffungsvermächtnis** vor: Der Beschwerte (im Zweifel der Erbe, § 2147 Satz 2 BGB) muss den Gegenstand dem Bedachten **beschaffen** (§ 2170 Abs. 1 BGB). Gelingt das nicht, schuldet er den **Wert**; ist die Beschaffung nur mit **unverhältnismäßigem Aufwand** möglich, darf er sich durch **Zahlung des Werts** befreien (§ 2170 Abs. 2 BGB). Ob ein Verschaffungswille besteht, ist Frage der **Testamentsauslegung** (§ 133, § 2084 BGB).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundregel | Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist insoweit unwirksam, wie er beim Erbfall nicht zur Erbschaft gehört [§ 2169 Abs. 1 BGB] |
| Ausnahme | Wirksam, wenn der Gegenstand dem Bedachten auch für diesen Fall zugewendet sein soll [§ 2169 Abs. 1 BGB] |
| Rechtsfolge bei Wirksamkeit | Beschwerter muss den Gegenstand verschaffen [§ 2170 Abs. 1 BGB] |
| Unvermögen | Beschwerter schuldet den Wert [§ 2170 Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Unverhältnismäßiger Aufwand | Befreiung durch Wertzahlung möglich [§ 2170 Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Nur Besitz des Erblassers | Im Zweifel ist der Besitz vermacht, außer dem Bedachten entsteht dadurch kein rechtlicher Vorteil [§ 2169 Abs. 2 BGB] |
| Anspruch des Erblassers | Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung (oder Ersatz) zu, gilt im Zweifel dieser Anspruch als vermacht [§ 2169 Abs. 3 BGB] |
| Veräußerungspflicht | Ist der Erblasser zur Veräußerung verpflichtet, gehört der Gegenstand im Sinne des Abs. 1 nicht zur Erbschaft [§ 2169 Abs. 4 BGB] |
| Unmögliche oder verbotene Leistung | Vermächtnis unwirksam, Ausnahmen bei behebbarer Unmöglichkeit [§ 2171 BGB] |
| Rechtsmängel | Bei bestimmtem, nicht zur Erbschaft gehörenden Gegenstand haftet der Beschwerte im Zweifel wie ein Verkäufer für Rechtsmängel [§ 2182 Abs. 2 BGB mit § 2182 Abs. 1, § 435 BGB] |
| Anspruchsgrundlage | Vermächtnisanspruch gegen den Beschwerten [§ 2174 BGB]; Anfall mit dem Erbfall [§ 2176 BGB] |
| Erbschaftsteuer | Vermächtnis ist Erwerb von Todes wegen [§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG] |

## Geltungsbereich

Die Regeln gelten für Vermächtnisse (§§ 2147 ff. BGB) in **Testament und Erbvertrag**, auch für Vorausvermächtnisse (§ 2150 BGB). Sie betreffen das **Stückvermächtnis**, also einen **bestimmten** Gegenstand (Grundstück, Gemälde, Fahrzeug, Gesellschaftsanteil). Beim **Gattungsvermächtnis** (etwa „ein Pkw", „10.000 €") gehört die Beschaffung ohnehin zum Inhalt der Schuld; § 2169 BGB spielt dort keine Rolle. Zur Einordnung des Vermächtnisses insgesamt siehe [Vermächtnis (§§ 2147–2191 BGB)](/fakten/vermaechtnis-2147-bgb).

## Warum die Unterscheidung wichtig ist

Wer „sein" Ferienhaus, „seine" Wohnung oder „seinen" Anteil an einer Gesellschaft vermachen will, kennt oft die Eigentumslage nicht genau. Gehört der Gegenstand dem Erblasser nur zum Teil, später nicht mehr oder war er schon zu Lebzeiten veräußert, entscheidet die Auslegung des Testaments:

- **Gewöhnlicher Fall:** Der Erblasser wollte nur über **sein Vermögen** verfügen. Gehört der Gegenstand beim Erbfall nicht mehr dazu, geht der Bedachte **leer aus**, soweit der Gegenstand fehlt (§ 2169 Abs. 1 BGB). Es gibt keinen Wertersatz.
- **Verschaffungsvermächtnis:** Der Erblasser wollte, dass der Bedachte den Gegenstand **in jedem Fall** erhält, etwa weil er ihn gerade aus der Hand eines Dritten erwerben lassen wollte. Dann hat der Bedachte einen **Anspruch auf Beschaffung** (§ 2170 Abs. 1 BGB).

Ein Verschaffungswille muss sich aus dem Testament ergeben oder durch Auslegung ermitteln lassen. Wer sicher gehen will, formuliert ausdrücklich, zum Beispiel: „Dies gilt auch dann, wenn der Gegenstand zum Zeitpunkt meines Todes nicht mehr zu meinem Vermögen gehört; die Erben sind verpflichtet, ihn für die Bedachte zu erwerben, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von …".

## Ablauf und Pflichten des Beschwerten

1. **Anfall:** Das Vermächtnis fällt mit dem Erbfall an (§ 2176 BGB); der Bedachte hat einen **schuldrechtlichen Anspruch** (§ 2174 BGB), keinen automatischen Eigentumserwerb.
2. **Beschaffung:** Der Beschwerte muss versuchen, den Gegenstand vom Dritten zu erwerben, und ihn dann dem Bedachten **übereignen**. Ob der Dritte verkauft, bleibt dessen freie Entscheidung; es besteht kein Zwang gegen ihn.
3. **Unvermögen:** Ist der Erwerb **nicht möglich** (der Eigentümer verkauft nicht oder der Gegenstand ist untergegangen), schuldet der Beschwerte den **Wert** (§ 2170 Abs. 2 Satz 1 BGB).
4. **Unverhältnismäßiger Aufwand:** Verlangt der Dritte einen weit überhöhten Preis, darf der Beschwerte sich durch Wertzahlung **befreien** (§ 2170 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das ist ein Gestaltungsrecht des Beschwerten, kein Anspruch des Bedachten.
5. **Rechtsmängel:** Der Gegenstand muss im Zweifel **frei von Rechten Dritter** verschafft werden (§ 2182 Abs. 2 mit Abs. 1 BGB, § 435 BGB). Bei einem Grundstück haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Reallasten (§ 2182 Abs. 3 BGB).

## Sonderfälle des § 2169 BGB

**Nur Besitz (Abs. 2).** Hatte der Erblasser an der vermachten Sache nur Besitz (zum Beispiel als Mieter oder Leihnehmer), gilt im Zweifel der **Besitz** als vermacht, sofern dem Bedachten dadurch ein rechtlicher Vorteil entsteht.

**Anspruch auf Leistung (Abs. 3).** Hatte der Erblasser die Sache bestellt oder verkauft, aber noch nicht erhalten, gilt im Zweifel der **Anspruch** gegen den Verkäufer als vermacht. Gleiches gilt für einen Ersatzanspruch, wenn die Sache nach der Anordnung untergegangen oder entzogen wurde.

**Veräußerungspflicht (Abs. 4).** Hat sich der Erblasser zur Veräußerung verpflichtet (Kaufvertrag über die vermachte Sache), gilt der Gegenstand als nicht zur Erbschaft gehörig. Das Vermächtnis ist dann nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 (Verschaffungswille) wirksam.

## Unmöglichkeit und Verbot (§ 2171 BGB)

Ein Vermächtnis, das auf eine **beim Erbfall für jedermann unmögliche** Leistung gerichtet ist oder gegen ein **gesetzliches Verbot** verstößt, ist unwirksam (§ 2171 Abs. 1 BGB). Es bleibt jedoch wirksam, wenn die Unmöglichkeit **behebbar** ist und das Vermächtnis für den Fall zugewendet wurde, dass die Leistung möglich wird (§ 2171 Abs. 2 BGB). Bei aufschiebender Bedingung oder Anfangstermin genügt es, wenn die Unmöglichkeit **vor Eintritt der Bedingung oder des Termins** behoben wird (§ 2171 Abs. 3 BGB). Von der **bloßen Nichtzugehörigkeit** zum Nachlass (§ 2169 BGB) ist die Unmöglichkeit zu unterscheiden: Fremdes Eigentum ist grundsätzlich beschaffbar, also gerade nicht unmöglich.

## Pflichtteil und Steuer

**Pflichtteilsberechtigter Bedachter.** Wer als Pflichtteilsberechtigter ein Verschaffungsvermächtnis erhält, hat die Wahl nach § 2307 BGB: Vermächtnis annehmen (mit Anrechnung des Werts auf den Pflichtteil) oder ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen. Siehe [Vermächtnis ausschlagen (§ 2180 BGB)](/fakten/vermaechtnis-ausschlagung-2180-bgb).

**Erbschaftsteuer.** Das Vermächtnis ist ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Bedachten zum Erblasser; 2026 gelten für Ehegatten 500.000 €, für Kinder 400.000 € und für Enkel 200.000 €. Die Beschaffungskosten und der etwaige Wertersatz sind beim Beschwerten Teil der Vermächtnislast; Einzelheiten der Bewertung richten sich nach dem Bewertungsgesetz und sollten im Einzelfall steuerlich geprüft werden. Siehe [Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026).

## Verjährung

Der Vermächtnisanspruch verjährt regelmäßig in **drei Jahren** (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), höchstens in **30 Jahren** (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, vgl. § 199 Abs. 3a BGB). Siehe [Verjährung erbrechtlicher Ansprüche](/fakten/verjaehrung-erbrecht-197-199-bgb).

## Häufige Fehler

- **„Ein vermachter Gegenstand, der dem Erblasser nicht gehört, muss immer beschafft werden."** Falsch. Im Zweifel ist das Vermächtnis insoweit **unwirksam** (§ 2169 Abs. 1 BGB); eine Beschaffungspflicht besteht nur bei erkennbarem Verschaffungswillen.
- **„Verkaufte der Erblasser den Gegenstand zu Lebzeiten, bekommt der Bedachte den Erlös."** Nicht automatisch. Nur wenn dem Erblasser noch ein **Anspruch** (etwa auf den Kaufpreis oder Ersatz) zusteht, gilt dieser im Zweifel als vermacht (§ 2169 Abs. 3 BGB).
- **„Der Beschwerte kann sich immer mit Geld freikaufen."** Falsch. Wertersatz schuldet er bei **Unvermögen**; eine Befreiung durch Wertzahlung ist nur bei **unverhältnismäßigem Aufwand** vorgesehen (§ 2170 Abs. 2 BGB).
- **„Ein Anspruch gegen den Eigentümer des Gegenstands besteht."** Falsch. Der Bedachte hat Ansprüche nur gegen den **Beschwerten**, nicht gegen den Dritten.

## Beispiel

Erblasser E vermacht seiner Nichte N im Testament „das Gemälde, das mein Bruder B besitzt, und das ich schon immer für N vorgesehen hatte". B ist Eigentümer, E nicht. Aus der Formulierung ergibt sich, dass E das Bild **auch dann** für N wollte, wenn es nicht zu seinem Vermögen gehört: ein wirksames Verschaffungsvermächtnis (§ 2169 Abs. 1, § 2170 Abs. 1 BGB). Die Erben müssen versuchen, das Bild von B zu erwerben. Verkauft B nicht, schulden die Erben N den **Wert** des Bildes (§ 2170 Abs. 2 Satz 1 BGB). Verlangt B nur zu einem weit überhöhten Preis, können sich die Erben durch Zahlung des **Werts** befreien (§ 2170 Abs. 2 Satz 2 BGB).

## Siehe auch

- [Vermächtnis (§§ 2147–2191 BGB)](/fakten/vermaechtnis-2147-bgb)
- [Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB)](/fakten/vorausvermaechtnis-2150-bgb)
- [Vermächtnis ausschlagen (§ 2180 BGB)](/fakten/vermaechtnis-ausschlagung-2180-bgb)
- [Testamentsauslegung (§§ 133, 2084 BGB)](/fakten/testamentsauslegung-2084-bgb)
- [Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB)](/fakten/pflichtteil-2303-bgb)
- [Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026)

## Änderungsverlauf

- 2026-10-17: Erstveröffentlichung. Normtexte §§ 2169, 2171, 2182 BGB gegen dejure.org, § 2170 BGB gegen lxgesetze.de geprüft; Quell-URLs im VM-Ausfall-Modus nicht per Skript, Prüfung der Normtexte über Abruf der Seiten. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Claude (Routine Erbrecht-Agent)"

## Stand

- Stand: 2026-10-17
- Gültig ab: 1900-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, ErbStG)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 2174 BGB – Vermächtnisanspruch:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2174.html
- § 2147 BGB – Beschwerter:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2147.html
- § 2176 BGB – Anfall des Vermächtnisses:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2176.html
- § 2307 BGB – Zuwendung eines Vermächtnisses:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2307.html
- § 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__3.html
- § 9 ErbStG – Entstehung der Steuer:
  https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__9.html
- § 435 BGB – Rechtsmangel:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__435.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-17
- Letzte Prüfung: 2026-10-17
- In Kraft seit: 1900-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
