{
    "slug": "verteilungsverfahren-872-zpo",
    "titre": "Verteilungsverfahren bei mehreren Gläubigern (§§ 872–882 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Das Verteilungsverfahren nach §§ 872–882 ZPO tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen ein hinterlegter Geldbetrag nicht ausreicht…",
    "resume_court": "Das Verteilungsverfahren nach §§ 872–882 ZPO tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in **bewegliches Vermögen** ein hinterlegter Geldbetrag **nicht ausreicht**, um alle beteiligten Gläubiger zu befriedigen (§ 872 ZPO). Das zuständige Amtsgericht als **Verteilungsgericht** fordert jeden Gläubiger auf, binnen **zwei Wochen** seine Forderung nach Kapital, Zinsen, Kosten und Nebenforderungen zu beziffern (§ 873 ZPO), und erstellt anschließend einen **Teilungsplan** (§ 874 ZPO). In einem **Verteilungstermin** kann jeder Gläubiger dem Plan widersprechen; bleibt der Widerspruch bestehen, muss der widersprechende Gläubiger binnen **einem Monat Widerspruchsklage** erheben – sonst wird der Plan ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt (§§ 876–878 ZPO). Funktionell zuständig ist der **Rechtspfleger** (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. c RPflG). Für Grundstücke gilt statt dieser Vorschriften das eigenständige Teilungsverfahren nach §§ 105 ff. ZVG.",
    "faits": [
        {
            "point": "Auslösendes Ereignis",
            "valeur": "Hinterlegter Erlös aus der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen reicht nicht zur vollen Befriedigung aller beteiligten Gläubiger (§ 872 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Typischer Anlass",
            "valeur": "Mehrfache Pfändung derselben Sache: ein späterer Gläubiger verlangt ohne Zustimmung der übrigen eine andere Verteilung als nach der Pfändungsreihenfolge (§ 827 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständiges Gericht",
            "valeur": "Das Amtsgericht als Verteilungsgericht (§§ 827, 853, 854 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Funktionelle Zuständigkeit",
            "valeur": "Rechtspfleger, nicht der Richter (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. c RPflG i. V. m. § 873 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Forderungsanmeldung",
            "valeur": "Frist von zwei Wochen zur Berechnung von Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen (§ 873 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge bei Fristversäumnis",
            "valeur": "Forderung wird nur nach der ursprünglichen Anzeige berechnet; eine nachträgliche Ergänzung findet nicht statt (§ 874 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Teilungsplan",
            "valeur": "Die Kosten des Verfahrens werden vom Bestand der Masse vorweg abgezogen (§ 874 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einsichtnahme",
            "valeur": "Der Plan muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht ausliegen (§ 875 Abs. 1 S. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerspruch im Termin",
            "valeur": "Muss dort sofort erklärt werden; der unstreitige Teil des Plans wird trotzdem ausgeführt (§ 876 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Säumnisfolge (Gläubiger)",
            "valeur": "Ein nicht erschienener und nicht vorab widersprechender Gläubiger gilt als mit dem Plan einverstanden (§ 877 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerspruchsklage-Frist",
            "valeur": "Ein Monat ab dem Termin; danach wird der Plan ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt (§ 878 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit für die Klage",
            "valeur": "Verteilungsgericht (bei amtsgerichtlicher Zuständigkeit) bzw. Landgericht am Sitz des Verteilungsgerichts (§ 879 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rang ohne Verteilungsverfahren",
            "valeur": "Reicht der Erlös aus oder besteht Einigkeit, gilt schlicht die Pfändungsreihenfolge – frühere Pfändung geht späterer vor (§ 804 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundstücke/Immobilien",
            "valeur": "Nicht §§ 872 ff. ZPO, sondern eigenständiges Teilungsverfahren nach §§ 105 ff., 175 ff. ZVG",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 872 ZPO – Voraussetzungen des Verteilungsverfahrens",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__872.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 873 ZPO – Aufforderung des Verteilungsgerichts (Frist von zwei Wochen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__873.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 874 ZPO – Teilungsplan (Kostenabzug, Ausschluss nachträglicher Ergänzung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__874.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 875 ZPO – Terminsbestimmung (Auslegung des Plans, Ladung des Schuldners)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__875.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 876 ZPO – Termin zur Erklärung und Ausführung (Widerspruch im Termin)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__876.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 877 ZPO – Säumnisfolgen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__877.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 878 ZPO – Widerspruchsklage (Monatsfrist)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__878.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 879 ZPO – Zuständigkeit für die Widerspruchsklage",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__879.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 880 ZPO – Inhalt des Urteils über den Widerspruch",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__880.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 881 ZPO – Versäumnisurteil gegen den widersprechenden Gläubiger",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__881.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 882 ZPO – Verfahren nach dem Urteil",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 827 ZPO – Verfahren bei mehrfacher Pfändung (Auslöser des Verteilungsverfahrens)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__827.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 804 ZPO – Pfändungspfandrecht und Rangfolge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__804.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 20 RPflG – Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Abs. 1 Nr. 17 Buchst. c: funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers als Verteilungsgericht nach § 873 ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/rpflg_1969/__20.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 105 ZVG – Verteilungstermin bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken (Abgrenzung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__105.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Verteilungsverfahren bei mehreren Gläubigern (§§ 872–882 ZPO)?",
            "reponse": "Das Verteilungsverfahren nach §§ 872–882 ZPO tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen ein hinterlegter Geldbetrag nicht ausreicht, um alle beteiligten Gläubiger zu befriedigen (§ 872 ZPO). Das zuständige Amtsgericht als Verteilungsgericht fordert jeden Gläubiger auf, binnen zwei Wochen seine Forderung nach Kapital, Zinsen, Kosten und Nebenforderungen zu beziffern (§ 873 ZPO), und erstellt…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Verteilungsverfahren bei mehreren Gläubigern (§§ 8…?",
            "reponse": "Die §§ 872–882 ZPO gelten für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Sach- und Forderungspfändung) sowie für sonstige Fälle, in denen ein Gerichtsvollzieher oder ein Vollstreckungsgericht einen Geldbetrag zugunsten mehrerer Gläubiger hinterlegt hat und der Betrag zur vollen Befriedigung nicht ausreicht."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Verteilungsverfahren bei mehreren Gläubigern (§§ 8…?",
            "reponse": "Kein Verteilungsverfahren ist nötig, wenn der Erlös zur vollen Befriedigung aller beteiligten Gläubiger ausreicht – dann zahlt der Gerichtsvollzieher schlicht der Reihe nach nach dem durch die Pfändung erworbenen Pfändungspfandrecht aus, wobei die frühere Pfändung der späteren vorgeht (§ 804 Abs. 3 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Verteilungsverfahren bei mehreren Gläubigern (§§ 8…?",
            "reponse": "„Bei jeder mehrfachen Pfändung entscheidet automatisch das Gericht über die Verteilung.\u0022 Nein. Reicht der Erlös für alle Gläubiger, gilt einfach die Rangfolge nach dem Zeitpunkt der Pfändung (§ 804 Abs. 3 ZPO) – ein förmliches Verteilungsverfahren findet nur statt, wenn der Erlös nicht ausreicht und keine Einigung erzielt wird (§ 827 Abs. 2 ZPO). „Wer im Termin nicht widerspricht, verliert seine Forderung.\u0022 Falsch."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Verteilungsverfahren bei mehreren Gläubigern (§§ 8… aus?",
            "reponse": "Gläubiger A (Forderung 4.000 €) lässt am 10. Januar eine dem Schuldner gehörende Sache pfänden. Am 5. Februar pfändet Gläubiger B (Forderung 3.000 €) dieselbe Sache nach (§ 826 ZPO); die Versteigerung erfolgt für beide gemeinsam (§ 827 Abs. 1 ZPO) und erbringt einen Erlös von 5.000 €. Der Erlös reicht nicht für beide Forderungen zusammen. Nach der reinen Pfändungsreihenfolge (§ 804 Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q231695",
        "Q186302"
    ],
    "valid_from": "2026-09-23",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-24",
    "derniere_verification": "2026-09-24",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/verteilungsverfahren-872-zpo"
}