{
    "slug": "vertrag-zugunsten-dritter-328-bgb",
    "titre": "Vertrag zugunsten Dritter nach §§ 328–335 BGB — echter und unechter Vertrag, Einwendungen und Leistung nach Todesfall",
    "domaine": "bgb",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Bei einem Vertrag zugunsten Dritter vereinbaren zwei Parteien, dass eine Leistung an einen Dritten erbracht wird. Beim echten Vertrag erwirbt der Dritte nach…",
    "resume_court": "Bei einem **Vertrag zugunsten Dritter** vereinbaren zwei Parteien, dass eine Leistung an einen Dritten erbracht wird. Beim **echten** Vertrag erwirbt der Dritte nach **§ 328 Abs. 1 BGB** unmittelbar das Recht, die Leistung vom Versprechenden zu fordern, ohne selbst Vertragspartei zu sein. Beim **unechten** Vertrag darf der Versprechende nur an den Dritten leisten, der Dritte hat aber keinen eigenen Anspruch. Ob ein eigenes Forderungsrecht entsteht, ergibt sich nach § 328 Abs. 2 BGB aus den Umständen, vor allem dem Vertragszweck. Der Versprechende kann dem Dritten alle Einwendungen aus dem Vertrag entgegenhalten (§ 334 BGB). Soll die Leistung nach dem Tod des Versprechensempfängers erfolgen, erwirbt der Dritte das Recht im Zweifel mit dessen Tod (§ 331 Abs. 1 BGB).",
    "faits": [
        {
            "point": "Echter Vertrag zugunsten Dritter",
            "valeur": "Dritter erwirbt unmittelbar das Recht, die Leistung zu fordern (§ 328 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unechter Vertrag",
            "valeur": "Leistung an den Dritten bedungen, aber kein eigenes Forderungsrecht des Dritten (Auslegung nach § 328 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslegung",
            "valeur": "Umstände, insbesondere Vertragszweck; Zeitpunkt des Rechtserwerbs und Änderungsvorbehalt (§ 328 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erfüllungsübernahme",
            "valeur": "im Zweifel kein unmittelbares Forderungsrecht des Gläubigers (§ 329 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Leistung nach Todesfall",
            "valeur": "Rechtserwerb im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers (§ 331 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zurückweisung",
            "valeur": "Recht gilt als nicht erworben (§ 333 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einwendungen",
            "valeur": "stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu (§ 334 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Forderungsrecht des Versprechensempfängers",
            "valeur": "kann im Zweifel Leistung an den Dritten verlangen (§ 335 BGB)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 328 BGB (dejure.org, Permalink-Fallback)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/328.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [],
    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q93288",
        "Q2250903",
        "Q687323"
    ],
    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-11-01",
    "derniere_verification": "2026-11-01",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/vertrag-zugunsten-dritter-328-bgb"
}