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title: "Vertrag zugunsten Dritter nach §§ 328–335 BGB — echter und unechter Vertrag, Einwendungen und Leistung nach Todesfall"
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# Vertrag zugunsten Dritter nach §§ 328–335 BGB — echter und unechter Vertrag, Einwendungen und Leistung nach Todesfall

## Kurzantwort

Bei einem **Vertrag zugunsten Dritter** vereinbaren zwei Parteien, dass eine Leistung an einen Dritten erbracht wird. Beim **echten** Vertrag erwirbt der Dritte nach **§ 328 Abs. 1 BGB** unmittelbar das Recht, die Leistung vom Versprechenden zu fordern, ohne selbst Vertragspartei zu sein. Beim **unechten** Vertrag darf der Versprechende nur an den Dritten leisten, der Dritte hat aber keinen eigenen Anspruch. Ob ein eigenes Forderungsrecht entsteht, ergibt sich nach § 328 Abs. 2 BGB aus den Umständen, vor allem dem Vertragszweck. Der Versprechende kann dem Dritten alle Einwendungen aus dem Vertrag entgegenhalten (§ 334 BGB). Soll die Leistung nach dem Tod des Versprechensempfängers erfolgen, erwirbt der Dritte das Recht im Zweifel mit dessen Tod (§ 331 Abs. 1 BGB).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Echter Vertrag zugunsten Dritter | Dritter erwirbt unmittelbar das Recht, die Leistung zu fordern (§ 328 Abs. 1 BGB) |
| Unechter Vertrag | Leistung an den Dritten bedungen, aber kein eigenes Forderungsrecht des Dritten (Auslegung nach § 328 Abs. 2 BGB) |
| Auslegung | Umstände, insbesondere Vertragszweck; Zeitpunkt des Rechtserwerbs und Änderungsvorbehalt (§ 328 Abs. 2 BGB) |
| Erfüllungsübernahme | im Zweifel kein unmittelbares Forderungsrecht des Gläubigers (§ 329 BGB) |
| Leistung nach Todesfall | Rechtserwerb im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers (§ 331 Abs. 1 BGB) |
| Zurückweisung | Recht gilt als nicht erworben (§ 333 BGB) |
| Einwendungen | stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu (§ 334 BGB) |
| Forderungsrecht des Versprechensempfängers | kann im Zweifel Leistung an den Dritten verlangen (§ 335 BGB) |

## Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage des Dritten ist **§ 328 Abs. 1 BGB** in Verbindung mit dem Vertrag zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger: Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Dabei bestehen drei Rechtsverhältnisse: das **Deckungsverhältnis** (Versprechender und Versprechensempfänger), das **Valutaverhältnis** (Versprechensempfänger und Dritter, es erklärt, warum der Dritte die Leistung behalten darf) und das **Vollzugsverhältnis** (Versprechender und Dritter, hier entsteht der eigene Anspruch). Der Dritte ist nicht Vertragspartei und braucht nicht geschäftsfähig zu sein, um das Recht zu erwerben.

## Anspruchsvoraussetzungen

1. **Wirksamer Vertrag** zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger (Deckungsverhältnis). Mängel dieses Vertrags wirken über § 334 BGB gegen den Dritten.
2. **Bedungene Leistung an einen Dritten**: Der Vertrag muss vorsehen, dass die Leistung nicht (nur) an den Versprechensempfänger, sondern an einen Dritten erbracht wird. Der Dritte muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.
3. **Unmittelbarer Rechtserwerb gewollt** (§ 328 Abs. 2 BGB): Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, ist durch Auslegung nach den Umständen, insbesondere dem **Zweck des Vertrags**, zu klären, ob der Dritte das Recht erwerben soll, ob es sofort oder nur unter Voraussetzungen entsteht und ob die Vertragsparteien das Recht ohne Zustimmung des Dritten aufheben oder ändern dürfen. Ohne Forderungsrecht liegt nur ein unechter Vertrag vor.
4. **Keine Zurückweisung** durch den Dritten (§ 333 BGB): Weist er das Recht gegenüber dem Versprechenden zurück, gilt es als nicht erworben.
5. **Besondere Auslegungsregel § 329 BGB**: Verpflichtet sich ein Teil lediglich zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen (Erfüllungsübernahme), erwirbt der Gläubiger im Zweifel kein unmittelbares Forderungsrecht.

## Rechtsfolgen

- **Eigenes Forderungsrecht des Dritten**: Er kann die Leistung unmittelbar vom Versprechenden verlangen und, wenn nötig, einklagen (§ 328 Abs. 1 BGB).
- **Einwendungen** (§ 334 BGB): Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu, etwa Nichtigkeit, Anfechtung, Rücktritt oder Zurückbehaltungsrechte aus dem Deckungsverhältnis. Einwendungen aus dem Valutaverhältnis betreffen den Dritten dagegen nicht.
- **Forderungsrecht des Versprechensempfängers** (§ 335 BGB): Sofern kein anderer Wille anzunehmen ist, kann auch er Leistung **an den Dritten** fordern.
- **Leistung nach Todesfall** (§ 331 BGB): Soll an den Dritten nach dem Tod des Versprechensempfängers geleistet werden, erwirbt der Dritte das Recht im Zweifel mit dessen Tod; der Erwerb vollzieht sich außerhalb des Nachlasses. Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, kann das Versprechen nur noch aufgehoben oder geändert werden, wenn dies vorbehalten wurde (§ 331 Abs. 2 BGB).
- **Zurückweisung** (§ 333 BGB): Das Recht des Dritten gilt rückwirkend als nicht erworben.

## Praxisbeispiel

Ein Vermieter verkaufte ein vermietetes Hausgrundstück notariell. Der Kaufvertrag enthielt die Klausel, dass die Mieter ein lebenslanges Wohnrecht haben und der Käufer, der in den Mietvertrag eintritt, das Mietverhältnis nicht ordentlich kündigen darf. Der Käufer kündigte später wegen Eigenbedarfs bzw. auf Grundlage des § 573a BGB. Der **Bundesgerichtshof (VIII ZR 109/18, Urteil vom 14.11.2018)** sah in der Klausel einen **echten Vertrag zugunsten Dritter** (hier: der Mieter) nach § 328 BGB. Die Mieter hatten damit eigene Rechte gegen den Käufer und konnten den Ausschluss der ordentlichen Kündigung unmittelbar geltend machen. Der Ausschluss erfasste auch die Kündigung nach § 573a BGB. Die Revision des Käufers blieb erfolglos; einen Verstoß gegen § 307 BGB sah der BGH nicht (Quelle des Volltexts: Wiedergabe durch rws-verlag.de, nicht über die BGH-Website geprüft).

## Verwandte Normen

- **§ 311 Abs. 3 BGB / § 241 Abs. 2 BGB** — Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als richterrechtlich entwickelte Abgrenzung: Der Dritte hat dort keinen Leistungsanspruch, aber Schadensersatzansprüche bei Schutzpflichtverletzung
- **§§ 414 ff. BGB** — Schuldübernahme (anders als § 329 BGB wechselt hier der Schuldner)
- **§§ 398 ff. BGB** — Abtretung, siehe [forderungsabtretung-398-bgb](https://nexvyra.de/fakten/forderungsabtretung-398-bgb.md)
- **§§ 280, 281 BGB** — Schadensersatz bei Pflichtverletzung, siehe [pflichtverletzung-verschulden-280-bgb](https://nexvyra.de/fakten/pflichtverletzung-verschulden-280-bgb.md)
- **§ 2301 BGB** — Schenkungsversprechen von Todes wegen, siehe [schenkung-von-todes-wegen-2301-bgb](https://nexvyra.de/fakten/schenkung-von-todes-wegen-2301-bgb.md)
- **Bezugsrecht in der Lebensversicherung** — erbrechtliche Zuordnung, siehe [lebensversicherung-erbfall-bezugsrecht](https://nexvyra.de/fakten/lebensversicherung-erbfall-bezugsrecht.md)

## Änderungsverlauf

- 2026-11-01: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Gesetzeswortlaut gegen gesetze-im-internet.de geprüft.

## Stand

- **Letzte Prüfung:** 01.11.2026
- **Gültig ab:** 01.01.2002 (§§ 328–335 BGB in der heutigen Fassung)
- **Status:** in Kraft
- **Quellenautorität:** A (gesetze-im-internet.de); Rechtsprechung über Sekundärquelle
- **Lizenz:** CC-BY-4.0

## Quellen

- § 328 BGB (dejure.org, Permalink-Fallback):
  https://dejure.org/gesetze/BGB/328.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-11-01
- Letzte Prüfung: 2026-11-01
- In Kraft seit: 2002-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
