{
    "slug": "vertragsstrafe-339-bgb",
    "titre": "Vertragsstrafe nach §§ 339–345 BGB — Verwirkung, Verhältnis zur Erfüllung, Herabsetzung und AGB-Grenzen",
    "domaine": "bgb",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Eine Vertragsstrafe ist eine Geldsumme (oder andere Leistung), die der Schuldner für den Fall verspricht, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht…",
    "resume_court": "Eine **Vertragsstrafe** ist eine Geldsumme (oder andere Leistung), die der Schuldner für den Fall verspricht, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht gehörig erfüllt. Nach **§ 339 BGB** ist sie **verwirkt**, sobald der Schuldner **in Verzug** kommt; bei Unterlassungspflichten genügt die **Zuwiderhandlung**. Wurde die Strafe für die **Nichterfüllung** versprochen, kann der Gläubiger sie nur **statt** der Erfüllung verlangen (§ 340 BGB); bei **nicht gehöriger Erfüllung**, etwa Terminüberschreitung, **neben** der Erfüllung (§ 341 BGB). Auf einen Schadensersatzanspruch wird die Strafe als **Mindestschaden** angerechnet. Eine unverhältnismäßig hohe Strafe kann das Gericht auf Antrag **herabsetzen** (§ 343 BGB) — nicht jedoch, wenn ein Kaufmann sie im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat (§ 348 HGB). In AGB ist sie gegenüber Verbrauchern für typische Fälle verboten (§ 309 Nr. 6 BGB); im Bauvertrag hält der BGH eine Obergrenze von **5 % der Vergütung** für die Höchstgrenze.",
    "faits": [
        {
            "point": "Verwirkung bei Leistungspflicht",
            "valeur": "mit Verzug des Schuldners (§ 339 Satz 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verwirkung bei Unterlassungspflicht",
            "valeur": "mit der Zuwiderhandlung (§ 339 Satz 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Strafe für Nichterfüllung",
            "valeur": "nur statt der Erfüllung; Verlangen der Strafe schließt Erfüllung aus (§ 340 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Strafe für nicht gehörige Erfüllung",
            "valeur": "neben der Erfüllung; bei Annahme nur mit Vorbehalt (§ 341 Abs. 1, 3 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zum Schadensersatz",
            "valeur": "Strafe = Mindestbetrag des Schadens, weiterer Schaden möglich (§ 340 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Herabsetzung",
            "valeur": "auf Antrag des Schuldners, wenn unverhältnismäßig hoch; nach Zahlung ausgeschlossen (§ 343 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kaufmann",
            "valeur": "keine Herabsetzung bei Strafversprechen im Handelsgewerbe (§ 348 HGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "AGB gegenüber Verbrauchern",
            "valeur": "Klauselverbot für typische Vertragsstrafen (§ 309 Nr. 6 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "AGB im Bauvertrag",
            "valeur": "Obergrenze 5 % der Abrechnungssumme (BGH VII ZR 42/22)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beweislast",
            "valeur": "Schuldner beweist Erfüllung, außer bei Unterlassungspflicht (§ 345 BGB)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 348 HGB — Vertragsstrafe (gesetze-im-internet.de)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__348.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 339 BGB (dejure.org, Permalink-Fallback)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/339.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Vertragsstrafe nach §§ 339–345 BGB — Verwirkung, Verhältnis zur Erfüllung, Herabsetzung und AGB-Grenzen?",
            "reponse": "Eine Vertragsstrafe ist eine Geldsumme (oder andere Leistung), die der Schuldner für den Fall verspricht, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht gehörig erfüllt. Nach § 339 BGB ist sie verwirkt, sobald der Schuldner in Verzug kommt; bei Unterlassungspflichten genügt die Zuwiderhandlung."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q681958",
        "Q2250903",
        "Q687323"
    ],
    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-09",
    "derniere_verification": "2026-10-09",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/vertragsstrafe-339-bgb"
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