{
    "slug": "verwertung-gepfaendeter-sachen-814-zpo",
    "titre": "Verwertung gepfändeter Sachen – Versteigerung, Mindestgebot und andere Verwertungsart (§§ 814–825 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Mit der Pfändung ist die Zwangsvollstreckung nicht beendet – sie ist erst vorbereitet. Aus der gepfändeten Sache muss Geld werden. Wie das geschieht, regeln…",
    "resume_court": "Mit der Pfändung ist die Zwangsvollstreckung nicht beendet – sie ist erst vorbereitet. Aus der gepfändeten Sache muss Geld werden. Wie das geschieht, regeln die **§§ 814 bis 825 ZPO**.\n\nDer gesetzliche Regelweg ist die **öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher** (§ 814 Abs. 1 ZPO). Dieser kann nach seiner Wahl **vor Ort** versteigern oder **im Internet über eine Versteigerungsplattform** (§ 814 Abs. 2 ZPO).\n\nDrei Regeln schützen dabei die Schuldnerseite:\n\n1. **Wartefrist.** Vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung darf nicht versteigert werden (§ 816 Abs. 1 ZPO) – außer die Parteien einigen sich oder ein Wertverfall beziehungsweise unverhältnismäßige Aufbewahrungskosten drohen.\n2. **Mindestgebot.** Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das **mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes** der Sache erreicht (§ 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n3. **Abbruch bei Deckung.** Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Vollstreckungskosten hinreicht (§ 818 ZPO).\n\nStatt der Versteigerung ist auf **Antrag des Gläubigers oder des Schuldners** eine **andere Verwertungsart** möglich – etwa der freihändige Verkauf (§ 825 Abs. 1 ZPO). Der Antragsgegner ist zu unterrichten; ohne seine Zustimmung darf der Gerichtsvollzieher erst nach **zwei Wochen** ab Zustellung dieser Unterrichtung verwerten.",
    "faits": [
        {
            "point": "Regelverwertung",
            "valeur": "öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher (§ 814 Abs. 1 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form der Versteigerung",
            "valeur": "nach Wahl des Gerichtsvollziehers: vor Ort oder allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform (§ 814 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage der Internetversteigerung",
            "valeur": "Rechtsverordnung der Landesregierungen (§ 814 Abs. 3 ZPO); Übertragung auf die Landesjustizverwaltungen zulässig",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wertermittlung",
            "valeur": "Schätzung auf den gewöhnlichen Verkaufswert bei der Pfändung (§ 813 Abs. 1 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kostbarkeiten",
            "valeur": "Schätzung durch einen Sachverständigen, und zwar vor der Versteigerung (§ 813 Abs. 1 Satz 2, § 814 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wartefrist",
            "valeur": "eine Woche seit dem Tag der Pfändung (§ 816 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahmen von der Wartefrist",
            "valeur": "Einigung von Gläubiger und Schuldner; Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung; Vermeidung unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten (§ 816 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ort der Versteigerung",
            "valeur": "Gemeinde der Pfändung oder anderer Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts (§ 816 Abs. 2 ZPO) – gilt nicht bei Internetversteigerung (§ 816 Abs. 5 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bekanntmachung",
            "valeur": "Zeit und Ort öffentlich bekannt zu machen (§ 816 Abs. 3 ZPO) – gilt nicht bei Internetversteigerung (§ 816 Abs. 5 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mitbieten",
            "valeur": "Gläubiger und Eigentümer dürfen mitbieten (§ 816 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 1239 Abs. 1 Satz 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mindestgebot",
            "valeur": "mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes (§ 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bekanntgabe des Mindestgebots",
            "valeur": "gewöhnlicher Verkaufswert und Mindestgebot sollen beim Ausbieten bekannt gegeben werden (§ 817a Abs. 1 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gold- und Silbersachen",
            "valeur": "zusätzlich nicht unter dem Gold- oder Silberwert (§ 817a Abs. 3 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuschlag vor Ort",
            "valeur": "dreimaliger Aufruf soll vorausgehen (§ 817 Abs. 1 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuschlag im Internet",
            "valeur": "an die Person mit dem höchsten Gebot, das wenigstens das Mindestgebot erreicht; sie ist zu benachrichtigen (§ 817 Abs. 1 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vertragsschluss",
            "valeur": "erst durch den Zuschlag (§ 817 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 156 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ablieferung",
            "valeur": "nur gegen Zahlung des Kaufgeldes (§ 817 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gewährleistung",
            "valeur": "ausgeschlossen – kein Anspruch des Erwerbers wegen Rechts- oder Sachmangels (§ 806 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einstellung",
            "valeur": "sobald der Erlös Forderung und Vollstreckungskosten deckt (§ 818 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung des Erlösempfangs",
            "valeur": "Empfangnahme durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung des Schuldners (§ 819 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gepfändetes Geld",
            "valeur": "ist dem Gläubiger abzuliefern (§ 815 Abs. 1 ZPO); die Wegnahme gilt als Zahlung (§ 815 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wertpapiere mit Börsen-/Marktpreis",
            "valeur": "freihändiger Verkauf zum Tageskurs (§ 821 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Andere Verwertungsart",
            "valeur": "auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners (§ 825 Abs. 1 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperrfrist bei anderer Verwertungsart",
            "valeur": "zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung, sofern der Antragsgegner nicht zustimmt (§ 825 Abs. 1 Satz 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Versteigerung durch eine andere Person",
            "valeur": "Anordnung durch das Vollstreckungsgericht auf Antrag (§ 825 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsstand",
            "valeur": "geltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-21",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 803 ZPO – Pfändung (Abs. 1 Satz 1: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung; Satz 2: keine weitere Ausdehnung als zur Befriedigung und Kostendeckung erforderlich; Abs. 2: Unterbleiben der Pfändung, wenn kein Überschuss über die Vollstreckungskosten zu erwarten ist)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__803.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 806 ZPO – Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung (kein Anspruch des Erwerbers wegen Rechts- oder Sachmangels)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__806.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 813 ZPO – Schätzung (Abs. 1 Satz 1: Schätzung auf den gewöhnlichen Verkaufswert bei der Pfändung; Satz 2: Kostbarkeiten durch Sachverständigen; Satz 3: Anordnung durch das Vollstreckungsgericht auf Antrag; Abs. 2: unverzügliches Nachholen und Vermerk im Pfändungsprotokoll; Abs. 3: landwirtschaftlicher Sachverständiger bei einem Wert über 2.000 Euro)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__813.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 814 ZPO – Öffentliche Versteigerung (Abs. 1: öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher, Kostbarkeiten vorher durch Sachverständigen abzuschätzen; Abs. 2: Wahl zwischen Versteigerung vor Ort und allgemein zugänglicher Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform; Abs. 3: Rechtsverordnung der Landesregierungen, u. a. Nr. 5 Belehrung über den Gewährleistungsausschluss nach § 806 und Nr. 6 Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__814.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 815 ZPO – Gepfändetes Geld (Abs. 1: Ablieferung an den Gläubiger; Abs. 2: Hinterlegung bei glaubhaft gemachtem Drittrecht, Fortsetzung nach zwei Wochen ohne Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts; Abs. 3: Wegnahme gilt als Zahlung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__815.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 816 ZPO – Zeit und Ort der Versteigerung (Abs. 1: Wochenfrist seit dem Tag der Pfändung und deren drei Ausnahmen; Abs. 2: Ort; Abs. 3: öffentliche Bekanntmachung; Abs. 4: entsprechende Anwendung des § 1239 Abs. 1 Satz 1 BGB, vor Ort auch § 1239 Abs. 2 BGB; Abs. 5: Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Versteigerung im Internet)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__816.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 817 ZPO – Zuschlag und Ablieferung (Abs. 1: dreimaliger Aufruf vor Ort, Zuschlag im Internet an das höchste, mindestens das Mindestgebot erreichende Gebot mit Benachrichtigung, entsprechende Geltung des § 156 BGB; Abs. 2: Ablieferung nur gegen Zahlung; Abs. 3: anderweite Versteigerung, Ausschluss von weiteren Geboten, Haftung für den Ausfall, kein Anspruch auf den Mehrerlös; Abs. 4: Befreiung des Gläubigers von der Barzahlung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__817.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 817a ZPO – Mindestgebot (Abs. 1: Zuschlag nur auf ein Gebot, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes erreicht, Bekanntgabe beim Ausbieten; Abs. 2: Fortbestand des Pfandrechts, neuer Versteigerungstermin oder anderweitige Verwertung nach § 825, entsprechende Geltung der Hälftegrenze; Abs. 3: Gold- und Silbersachen nicht unter dem Gold- oder Silberwert, hilfsweise freihändiger Verkauf, nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__817a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 818 ZPO – Einstellung der Versteigerung (Einstellung, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__818.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 819 ZPO – Wirkung des Erlösempfanges (Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__819.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 821 ZPO – Verwertung von Wertpapieren (freihändiger Verkauf zum Tageskurs bei Börsen- oder Marktpreis, sonst Versteigerung nach den allgemeinen Bestimmungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__821.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 824 ZPO – Verwertung ungetrennter Früchte (Versteigerung erst nach der Reife, vor oder nach der Trennung; Aberntung durch den Gerichtsvollzieher)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__824.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 825 ZPO – Andere Verwertungsart (Abs. 1: Antrag des Gläubigers oder des Schuldners, Unterrichtung des Antragsgegners, Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung der Unterrichtung ohne Zustimmung; Abs. 2: Anordnung der Versteigerung durch eine andere Person durch das Vollstreckungsgericht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__825.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 156 BGB – Vertragsschluss bei Versteigerung (Vertrag kommt erst durch den Zuschlag zustande; Erlöschen des Gebots bei Übergebot oder Schluss ohne Zuschlag)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__156.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1239 BGB – Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer (Abs. 1 Satz 1: Pfandgläubiger und Eigentümer können mitbieten; Abs. 2: Zurückweisung des Gebots des Eigentümers, wenn der Betrag nicht zur Verfügung gestellt wird)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1239.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "ZPO – Gesamtausgabe (amtliche Fassung, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Verwertung gepfändeter Sachen – Versteigerung, Mindestgebot und andere Verwertungsart (§§ 814–825 ZPO)?",
            "reponse": "Mit der Pfändung ist die Zwangsvollstreckung nicht beendet – sie ist erst vorbereitet. Aus der gepfändeten Sache muss Geld werden. Wie das geschieht, regeln die §§ 814 bis 825 ZPO. Der gesetzliche Regelweg ist die öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher (§ 814 Abs. 1 ZPO). Dieser kann nach seiner Wahl vor Ort versteigern oder im Internet über eine Versteigerungsplattform (§ 814 Abs. 2 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Verwertung gepfändeter Sachen?",
            "reponse": "Sachlich: Verwertung beweglicher körperlicher Sachen, die nach §§ 808 ff. ZPO durch den Gerichtsvollzieher gepfändet wurden, einschließlich Wertpapieren (§ 821 ZPO) und ungetrennter Früchte (§ 824 ZPO). Persönlich: Gläubiger, Schuldner, Gerichtsvollzieher; das Vollstreckungsgericht in den Fällen des § 813 Abs. 1 Satz 3 und § 825 Abs. 2 ZPO. Räumlich: Bundesrecht, bundesweit."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Verwertung gepfändeter Sachen?",
            "reponse": "Verkürzung der Wochenfrist – § 816 Abs. 1 ZPO bei Einigung, drohender beträchtlicher Wertverringerung oder unverhältnismäßigen Aufbewahrungskosten. Keine Ortsbindung und keine öffentliche Bekanntmachung – § 816 Abs. 5 ZPO für die Internetversteigerung. Freihändiger Verkauf durch den Gerichtsvollzieher – § 817a Abs. 3 Satz 2 ZPO für Gold- und Silbersachen; § 821 ZPO für Wertpapiere mit Börsen- oder Marktpreis."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Verwertung gepfändeter Sachen?",
            "reponse": "„Was gepfändet ist, wird auf jeden Fall versteigert.\u0022 Nein. Reicht kein Gebot an die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes heran, bleibt der Zuschlag aus (§ 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO); das Pfandrecht besteht fort (§ 817a Abs. 2 Satz 1 ZPO). „Der Gerichtsvollzieher kann sofort nach der Pfändung versteigern.\u0022 Regelmäßig nicht: § 816 Abs. 1 ZPO sperrt die Versteigerung für eine Woche ab dem Tag der Pfändung."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q186302",
        "Q231695",
        "Q177923"
    ],
    "valid_from": "2026-09-21",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-09-21",
    "derniere_verification": "2026-09-21",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/verwertung-gepfaendeter-sachen-814-zpo"
}