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title: "Verwertung gepfändeter Sachen – Versteigerung, Mindestgebot und andere Verwertungsart (§§ 814–825 ZPO)"
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# Verwertung gepfändeter Sachen – Versteigerung, Mindestgebot und andere Verwertungsart (§§ 814–825 ZPO)

## Kurzantwort

Mit der Pfändung ist die Zwangsvollstreckung nicht beendet – sie ist erst vorbereitet. Aus der gepfändeten Sache muss Geld werden. Wie das geschieht, regeln die **§§ 814 bis 825 ZPO**.

Der gesetzliche Regelweg ist die **öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher** (§ 814 Abs. 1 ZPO). Dieser kann nach seiner Wahl **vor Ort** versteigern oder **im Internet über eine Versteigerungsplattform** (§ 814 Abs. 2 ZPO).

Drei Regeln schützen dabei die Schuldnerseite:

1. **Wartefrist.** Vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung darf nicht versteigert werden (§ 816 Abs. 1 ZPO) – außer die Parteien einigen sich oder ein Wertverfall beziehungsweise unverhältnismäßige Aufbewahrungskosten drohen.
2. **Mindestgebot.** Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das **mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes** der Sache erreicht (§ 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. **Abbruch bei Deckung.** Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Vollstreckungskosten hinreicht (§ 818 ZPO).

Statt der Versteigerung ist auf **Antrag des Gläubigers oder des Schuldners** eine **andere Verwertungsart** möglich – etwa der freihändige Verkauf (§ 825 Abs. 1 ZPO). Der Antragsgegner ist zu unterrichten; ohne seine Zustimmung darf der Gerichtsvollzieher erst nach **zwei Wochen** ab Zustellung dieser Unterrichtung verwerten.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelverwertung | öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher (§ 814 Abs. 1 Satz 1 ZPO) |
| Form der Versteigerung | nach Wahl des Gerichtsvollziehers: vor Ort oder allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform (§ 814 Abs. 2 ZPO) |
| Rechtsgrundlage der Internetversteigerung | Rechtsverordnung der Landesregierungen (§ 814 Abs. 3 ZPO); Übertragung auf die Landesjustizverwaltungen zulässig |
| Wertermittlung | Schätzung auf den gewöhnlichen Verkaufswert bei der Pfändung (§ 813 Abs. 1 Satz 1 ZPO) |
| Kostbarkeiten | Schätzung durch einen Sachverständigen, und zwar vor der Versteigerung (§ 813 Abs. 1 Satz 2, § 814 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO) |
| Wartefrist | eine Woche seit dem Tag der Pfändung (§ 816 Abs. 1 ZPO) |
| Ausnahmen von der Wartefrist | Einigung von Gläubiger und Schuldner; Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung; Vermeidung unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten (§ 816 Abs. 1 ZPO) |
| Ort der Versteigerung | Gemeinde der Pfändung oder anderer Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts (§ 816 Abs. 2 ZPO) – gilt nicht bei Internetversteigerung (§ 816 Abs. 5 ZPO) |
| Bekanntmachung | Zeit und Ort öffentlich bekannt zu machen (§ 816 Abs. 3 ZPO) – gilt nicht bei Internetversteigerung (§ 816 Abs. 5 ZPO) |
| Mitbieten | Gläubiger und Eigentümer dürfen mitbieten (§ 816 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 1239 Abs. 1 Satz 1 BGB) |
| Mindestgebot | mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes (§ 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO) |
| Bekanntgabe des Mindestgebots | gewöhnlicher Verkaufswert und Mindestgebot sollen beim Ausbieten bekannt gegeben werden (§ 817a Abs. 1 Satz 2 ZPO) |
| Gold- und Silbersachen | zusätzlich nicht unter dem Gold- oder Silberwert (§ 817a Abs. 3 Satz 1 ZPO) |
| Zuschlag vor Ort | dreimaliger Aufruf soll vorausgehen (§ 817 Abs. 1 Satz 1 ZPO) |
| Zuschlag im Internet | an die Person mit dem höchsten Gebot, das wenigstens das Mindestgebot erreicht; sie ist zu benachrichtigen (§ 817 Abs. 1 Satz 2 ZPO) |
| Vertragsschluss | erst durch den Zuschlag (§ 817 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 156 BGB) |
| Ablieferung | nur gegen Zahlung des Kaufgeldes (§ 817 Abs. 2 ZPO) |
| Gewährleistung | ausgeschlossen – kein Anspruch des Erwerbers wegen Rechts- oder Sachmangels (§ 806 ZPO) |
| Einstellung | sobald der Erlös Forderung und Vollstreckungskosten deckt (§ 818 ZPO) |
| Wirkung des Erlösempfangs | Empfangnahme durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung des Schuldners (§ 819 ZPO) |
| Gepfändetes Geld | ist dem Gläubiger abzuliefern (§ 815 Abs. 1 ZPO); die Wegnahme gilt als Zahlung (§ 815 Abs. 3 ZPO) |
| Wertpapiere mit Börsen-/Marktpreis | freihändiger Verkauf zum Tageskurs (§ 821 ZPO) |
| Andere Verwertungsart | auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners (§ 825 Abs. 1 Satz 1 ZPO) |
| Sperrfrist bei anderer Verwertungsart | zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung, sofern der Antragsgegner nicht zustimmt (§ 825 Abs. 1 Satz 3 ZPO) |
| Versteigerung durch eine andere Person | Anordnung durch das Vollstreckungsgericht auf Antrag (§ 825 Abs. 2 ZPO) |
| Rechtsstand | geltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-21 |

## Der Ausgangspunkt: Pfändung ist noch keine Verwertung

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt nach **§ 803 Abs. 1 Satz 1 ZPO** durch Pfändung. Die Pfändung begründet zunächst nur ein Pfandrecht – befriedigt wird der Gläubiger erst aus dem **Erlös**.

Schon auf der Pfändungsstufe setzt das Gesetz zwei Grenzen, die für die Verwertung entscheidend sind:

- **Keine Überpfändung.** Die Pfändung „darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist" (§ 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- **Keine zwecklose Pfändung.** Sie „hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt" (§ 803 Abs. 2 ZPO).

Die zweite Regel ist der Grund, warum gebrauchter Hausrat in der Praxis selten gepfändet wird: Was bei der Versteigerung nicht einmal die Vollstreckungskosten einspielt, darf gar nicht erst gepfändet werden.

## Die Wertermittlung: gewöhnlicher Verkaufswert

Alles Weitere hängt an einer Zahl – dem **gewöhnlichen Verkaufswert**. Nach **§ 813 Abs. 1 Satz 1 ZPO** sollen die gepfändeten Sachen „bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden". Ist das im Termin nicht möglich, ist die Schätzung nach § 813 Abs. 2 ZPO unverzüglich nachzuholen und im Pfändungsprotokoll zu vermerken.

Drei Sonderfälle:

- **Kostbarkeiten.** Ihre Schätzung „soll einem Sachverständigen übertragen werden" (§ 813 Abs. 1 Satz 2 ZPO). § 814 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO wiederholt das für den Verwertungszeitpunkt: Kostbarkeiten sind **vor der Versteigerung** durch einen Sachverständigen abzuschätzen.
- **Antrag auf Sachverständigenschätzung.** In anderen Fällen kann das **Vollstreckungsgericht** auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen (§ 813 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
- **Landwirtschaft.** Bei ungetrennten Früchten, Sachen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Tieren nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b und landwirtschaftlichen Erzeugnissen soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, wenn deren Wert insgesamt **2.000 Euro** übersteigen dürfte (§ 813 Abs. 3 ZPO).

Warum das zählt: Der geschätzte gewöhnliche Verkaufswert ist die Bezugsgröße des **Mindestgebots** nach § 817a Abs. 1 ZPO. Wer die Schätzung für zu niedrig hält, greift damit zugleich den Preis an, zu dem die Sache verwertet werden darf.

## Die Regelverwertung: öffentliche Versteigerung

**§ 814 Abs. 1 Satz 1 ZPO** ordnet an: „Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern."

**§ 814 Abs. 2 ZPO** stellt ihm zwei Wege zur Wahl:

1. **Versteigerung vor Ort** – der klassische Versteigerungstermin.
2. **Allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform.**

Welche Plattform das ist, wann die Internetversteigerung zugelassen ist, wie Teilnehmer zugelassen oder ausgeschlossen werden, wann die Versteigerung beginnt, endet oder abgebrochen wird und nach welchen Bedingungen sie abläuft, bestimmen nach **§ 814 Abs. 3 ZPO** die **Landesregierungen durch Rechtsverordnung**; sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Verordnung muss unter anderem regeln, dass die **Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung anonymisiert** werden (§ 814 Abs. 3 Nr. 6 ZPO), und die Teilnehmer über den **Gewährleistungsausschluss** nach § 806 ZPO belehren (§ 814 Abs. 3 Nr. 5 ZPO).

## Zeit, Ort und Bekanntmachung

**§ 816 Abs. 1 ZPO** enthält die praktisch wichtigste Frist: Die Versteigerung „darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen". Das gibt der Schuldnerseite Zeit, zu zahlen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren oder Rechtsbehelfe einzulegen.

Drei Ausnahmen lässt das Gesetz zu – wenn

- Gläubiger und Schuldner sich über eine frühere Versteigerung **einigen**,
- die frühere Versteigerung erforderlich ist, um die Gefahr einer **beträchtlichen Wertverringerung** abzuwenden, oder
- **unverhältnismäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung** zu vermeiden sind.

Für die Versteigerung **vor Ort** gilt zusätzlich: Sie findet in der Gemeinde statt, in der gepfändet wurde, oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, sofern sich die Parteien nicht auf einen dritten Ort einigen (§ 816 Abs. 2 ZPO). Zeit und Ort sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sachen **öffentlich bekannt zu machen** (§ 816 Abs. 3 ZPO).

**§ 816 Abs. 5 ZPO** nimmt die Internetversteigerung von beidem aus: Die Absätze 2 und 3 „gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet". Ort und öffentliche Bekanntmachung im klassischen Sinn entfallen dort – die Plattform selbst stellt die Öffentlichkeit her.

**Mitbieten** ist erlaubt: Über § 816 Abs. 4 ZPO gilt § 1239 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend – „Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten." Bei der Versteigerung vor Ort gilt zusätzlich § 1239 Abs. 2 BGB: Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn der Betrag nicht mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird.

## Das Mindestgebot – die zentrale Schutzvorschrift

**§ 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO** ist die Kernregel der Verwertung:

> „Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot)."

Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot **sollen beim Ausbieten bekannt gegeben werden** (§ 817a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wird der geschätzte Verkaufswert eines Gegenstands mit 800 Euro angesetzt, darf der Zuschlag also erst ab 400 Euro erteilt werden.

**Bleibt das Mindestgebot aus**, geht die Sache nicht etwa an den Höchstbietenden. Nach § 817a Abs. 2 ZPO gilt:

- Das **Pfandrecht des Gläubigers bleibt bestehen**.
- Der Gläubiger kann **jederzeit** einen neuen Versteigerungstermin oder die Anordnung einer anderweitigen Verwertung nach § 825 ZPO beantragen.
- Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, gilt die **Mindestgebotsgrenze entsprechend** (§ 817a Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Weg über § 825 ZPO ist also kein Weg an der Hälftegrenze vorbei.

**Gold- und Silbersachen** stehen unter doppeltem Schutz (§ 817a Abs. 3 ZPO): Sie dürfen „auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden". Kommt kein zulässiges Gebot zustande, kann der Gerichtsvollzieher freihändig verkaufen – zu einem Preis, der den Gold- oder Silberwert erreicht, „jedoch nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes".

## Zuschlag, Ablieferung, Erlös

**Zuschlag.** Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein **dreimaliger Aufruf** vorausgehen (§ 817 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei der Internetversteigerung erhält den Zuschlag, wer **am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das Mindestgebot erreichende Gebot** abgegeben hat; diese Person ist zu benachrichtigen (§ 817 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Kaufvertrag kommt nach § 156 BGB **erst durch den Zuschlag** zustande (§ 817 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

**Ablieferung nur gegen Zahlung.** § 817 Abs. 2 ZPO: Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird. Verlangt der Meistbietende die Ablieferung gegen Zahlung nicht rechtzeitig, wird die Sache **anderweit versteigert**; er wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen, **haftet für den Ausfall** und hat auf einen **Mehrerlös keinen Anspruch** (§ 817 Abs. 3 ZPO).

**Zuschlag an den Gläubiger.** Ersteigert der Gläubiger selbst, ist er von der Barzahlung befreit, soweit der Erlös nach Abzug der Vollstreckungskosten ohnehin zu seiner Befriedigung zu verwenden wäre; insoweit gilt der Betrag als vom Schuldner an den Gläubiger gezahlt (§ 817 Abs. 4 ZPO).

**Keine Gewährleistung.** § 806 ZPO stellt klar: Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, steht dem Erwerber „wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu". Wer in der Zwangsversteigerung kauft, kauft ohne Mängelrechte.

**Einstellung.** Die Versteigerung wird eingestellt, „sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht" (§ 818 ZPO). Nicht mehr benötigte Sachen bleiben unverwertet.

**Tilgungswirkung.** Nach § 819 ZPO gilt die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher „als Zahlung von Seiten des Schuldners". Der Schuldner wird also bereits mit der Erlösvereinnahmung durch den Gerichtsvollzieher frei – nicht erst mit der Auskehrung an den Gläubiger. Für gepfändetes **Geld** gilt die Parallelvorschrift des § 815 Abs. 3 ZPO: Die Wegnahme gilt als Zahlung.

## Andere Verwertungsart (§ 825 ZPO)

Nicht jede Sache bringt in einer Versteigerung den besten Preis. **§ 825 Abs. 1 Satz 1 ZPO** eröffnet deshalb einen Ausweg:

> „Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist."

Antragsberechtigt sind **beide Seiten**. Typischer Fall ist der freihändige Verkauf an einen bereits gefundenen Interessenten, der mehr zahlt als ein Versteigerungserlös erwarten lässt.

Das Verfahren ist zweistufig abgesichert:

- Der Gerichtsvollzieher hat den **Antragsgegner** über die beabsichtigte Verwertung zu **unterrichten** (§ 825 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- Ohne dessen Zustimmung darf er die Sache **nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung** verwerten (§ 825 Abs. 1 Satz 3 ZPO). In dieser Frist kann der Antragsgegner reagieren – etwa mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO.

**§ 825 Abs. 2 ZPO** regelt einen zweiten Fall: Die Versteigerung durch eine **andere Person als den Gerichtsvollzieher** – etwa ein spezialisiertes Auktionshaus – kann das **Vollstreckungsgericht** auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.

Wichtig bleibt § 817a Abs. 2 Satz 3 ZPO: Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, nachdem das Mindestgebot verfehlt wurde, gilt die Hälftegrenze des § 817a Abs. 1 ZPO entsprechend.

## Sonderfälle der Verwertung

| Gegenstand | Verwertung |
|---|---|
| **Gepfändetes Geld** | Ablieferung an den Gläubiger (§ 815 Abs. 1 ZPO); bei glaubhaft gemachtem Drittrecht Hinterlegung, Fortsetzung der Vollstreckung, wenn nicht binnen **zwei Wochen** seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 ZPO zuständigen Gerichts über die Einstellung beigebracht wird (§ 815 Abs. 2 ZPO) |
| **Wertpapiere mit Börsen- oder Marktpreis** | freihändiger Verkauf durch den Gerichtsvollzieher **zum Tageskurs** (§ 821 ZPO) |
| **Wertpapiere ohne solchen Preis** | Versteigerung nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 821 ZPO) |
| **Gold- und Silbersachen** | Zuschlag nicht unter dem Gold-/Silberwert; hilfsweise freihändiger Verkauf zu diesem Wert, nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes (§ 817a Abs. 3 ZPO) |
| **Ungetrennte Früchte** | Versteigerung erst **nach der Reife** zulässig, vor oder nach der Trennung; im zweiten Fall lässt der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken (§ 824 ZPO) |
| **Kostbarkeiten** | Schätzung durch einen Sachverständigen **vor** der Versteigerung (§ 814 Abs. 1 ZPO) |

## Häufige Fehler

- **„Was gepfändet ist, wird auf jeden Fall versteigert."** Nein. Reicht kein Gebot an die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes heran, bleibt der Zuschlag aus (§ 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO); das Pfandrecht besteht fort (§ 817a Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- **„Der Gerichtsvollzieher kann sofort nach der Pfändung versteigern."** Regelmäßig nicht: § 816 Abs. 1 ZPO sperrt die Versteigerung für **eine Woche** ab dem Tag der Pfändung. Nur Einigung, drohende beträchtliche Wertverringerung oder unverhältnismäßige Aufbewahrungskosten lassen es früher zu.
- **„Internetversteigerungen müssen genauso bekannt gemacht werden wie Vor-Ort-Termine."** Nein – § 816 Abs. 5 ZPO nimmt die Absätze 2 und 3 für die Internetversteigerung ausdrücklich aus.
- **„Der Name des Schuldners steht dann im Internet."** Die Rechtsverordnung der Länder muss nach § 814 Abs. 3 Nr. 6 ZPO die **Anonymisierung** der Angaben zur Person des Schuldners vor der Veröffentlichung vorsehen.
- **„Bei der Versteigerung gekaufte Sachen kann man reklamieren."** Nein. § 806 ZPO schließt die Gewährleistung für Rechts- **und** Sachmängel aus.
- **„Der Schuldner oder der Gläubiger darf nicht mitbieten."** Doch – § 816 Abs. 4 ZPO verweist auf § 1239 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vor Ort kann das Gebot des Eigentümers allerdings zurückgewiesen werden, wenn der Betrag nicht zur Verfügung gestellt wird (§ 1239 Abs. 2 BGB).
- **„Über § 825 ZPO lässt sich ein Verkauf unter der Hälfte des Wertes erreichen."** Nicht, wenn die anderweitige Verwertung nach einem gescheiterten Mindestgebot angeordnet wird: § 817a Abs. 2 Satz 3 ZPO erklärt die Hälftegrenze für entsprechend anwendbar.
- **„Nur der Gläubiger kann eine andere Verwertungsart beantragen."** Nein, § 825 Abs. 1 Satz 1 ZPO nennt ausdrücklich **Gläubiger oder Schuldner**.
- **„Die Sache ist sofort weg, wenn § 825 ZPO greift."** Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf frühestens **zwei Wochen** nach Zustellung der Unterrichtung verwertet werden (§ 825 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
- **„Der Meistbietende kann den Zuschlag folgenlos platzen lassen."** Nein: Er wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen, **haftet für den Ausfall** und hat auf den Mehrerlös keinen Anspruch (§ 817 Abs. 3 ZPO).
- **„Erst wenn der Gläubiger das Geld hat, ist die Schuld getilgt."** Nach § 819 ZPO gilt bereits die **Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher** als Zahlung des Schuldners.
- **„Es wird alles versteigert, was gepfändet wurde."** § 818 ZPO stellt die Versteigerung ein, sobald Forderung und Vollstreckungskosten gedeckt sind.

## Geltungsbereich

- **Sachlich:** Verwertung **beweglicher körperlicher Sachen**, die nach §§ 808 ff. ZPO durch den Gerichtsvollzieher gepfändet wurden, einschließlich Wertpapieren (§ 821 ZPO) und ungetrennter Früchte (§ 824 ZPO).
- **Persönlich:** Gläubiger, Schuldner, Gerichtsvollzieher; das Vollstreckungsgericht in den Fällen des § 813 Abs. 1 Satz 3 und § 825 Abs. 2 ZPO.
- **Räumlich:** Bundesrecht, bundesweit. Die Ausgestaltung der **Internetversteigerung** richtet sich nach **Landesrecht** (Rechtsverordnung nach § 814 Abs. 3 ZPO).
- **Zeitlich:** geltendes Recht, Stand 2026-09-21.
- **Nicht erfasst:** die Verwertung **gepfändeter Forderungen** (Überweisung nach §§ 835 ff. ZPO), die Zwangsversteigerung von **Grundstücken** (ZVG), die Verwertung im **Insolvenzverfahren** (InsO) sowie der Pfandverkauf des privaten Pfandgläubigers nach §§ 1228 ff. BGB.

## Ausnahmen

- **Verkürzung der Wochenfrist** – § 816 Abs. 1 ZPO bei Einigung, drohender beträchtlicher Wertverringerung oder unverhältnismäßigen Aufbewahrungskosten.
- **Keine Ortsbindung und keine öffentliche Bekanntmachung** – § 816 Abs. 5 ZPO für die Internetversteigerung.
- **Freihändiger Verkauf durch den Gerichtsvollzieher** – § 817a Abs. 3 Satz 2 ZPO für Gold- und Silbersachen; § 821 ZPO für Wertpapiere mit Börsen- oder Marktpreis.
- **Andere Verwertungsart** – § 825 Abs. 1 ZPO auf Antrag von Gläubiger oder Schuldner; § 825 Abs. 2 ZPO Versteigerung durch eine andere Person nach Anordnung des Vollstreckungsgerichts.
- **Reifeerfordernis** – § 824 ZPO für noch nicht vom Boden getrennte Früchte.
- **Hinterlegung statt Ablieferung** – § 815 Abs. 2 ZPO bei glaubhaft gemachtem Drittrecht an gepfändetem Geld.
- **Vollstreckungsschutz** – § 765a ZPO kann die Verwertung im Einzelfall wegen besonderer Härte hindern.

## Siehe auch

- [Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/sachpfaendung-gerichtsvollzieher-808-zpo.md)
- [Unpfändbare Sachen und Tiere bei der Sachpfändung (§ 811 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/unpfaendbare-sachen-811-zpo.md)
- [Pfändungspfandrecht und Rangfolge mehrerer Pfändungen (§ 804 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/pfaendungspfandrecht-rangfolge-804-zpo.md)
- [Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung – Titel, Klausel, Zustellung (§§ 704, 750 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/voraussetzungen-zwangsvollstreckung-750-zpo.md)
- [Durchsuchung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 758, 758a ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/durchsuchung-wohnung-gerichtsvollzieher-758a-zpo.md)
- [Gütliche Erledigung und Ratenzahlung beim Gerichtsvollzieher (§ 802b ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/guetliche-erledigung-ratenzahlung-802b-zpo.md)
- [Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/vollstreckungserinnerung-766-zpo.md)
- [Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/vollstreckungsschutz-765a-zpo.md)
- [Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/drittwiderspruchsklage-771-zpo.md)
- [Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/vollstreckungsabwehrklage-767-zpo.md)
- [Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/kosten-zwangsvollstreckung-788-zpo.md)
- [Herausgabevollstreckung beweglicher Sachen (§§ 883, 884, 886 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/herausgabevollstreckung-883-zpo.md)
- [Zwangsversteigerung einer Immobilie (ZVG)](https://nexvyra.de/fakten/zwangsversteigerung-immobilie-zvg.md)
- [Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/einstweilige-einstellung-zwangsvollstreckung-707-719-zpo.md)
- [Vermögensauskunft / eidesstattliche Versicherung (§ 802c ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/vermoegensauskunft-802c-zpo.md)

## Änderungsverlauf

- 2026-09-21: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die aktive `[ ]`-Liste des Bereichs Prozess- & Vollstreckungsrecht (Abschnitt „### Prozess- und Vollstreckungsrecht" der Aktiven Queue, Zeilen 432–568 von `content/topic-queue.md`) war zu Laufbeginn **vollständig abgearbeitet** – kein offener `- [ ]`-Eintrag; das Thema wurde nach der eingeübten Praxis des Bereichs neu aufgenommen. Echte Bestandslücke: `sachpfaendung-gerichtsvollzieher-808-zpo` endet bei der **Pfändung**, `unpfaendbare-sachen-811-zpo` behandelt den Pfändungsschutz, `pfaendungspfandrecht-rangfolge-804-zpo` das Pfandrecht und `zwangsversteigerung-immobilie-zvg` die **Immobiliar**versteigerung nach dem ZVG – die **Verwertungsstufe der Mobiliarvollstreckung** (§§ 814–825 ZPO) mit Mindestgebot, Internetversteigerung und anderer Verwertungsart hatte keine Zielseite. Existenz-Check: `public/fakten/verwertung-gepfaendeter-sachen-814-zpo.md`/`.html` existierten **nicht** → neu; kein Duplikat, alle genannten Bestandsseiten werden ausschließlich **querverlinkt**. Sämtliche Normtexte **verbatim** über den In-App-Browser von den amtlichen Seiten auf gesetze-im-internet.de abgerufen (`web_fetch` liefert dort weiterhin einen leeren Body; `<title>` der abgerufenen Seiten jeweils „§ … ZPO - Einzelnorm" bzw. „§ … BGB - Einzelnorm"): §§ 803, 806, 813, 814, 815, 816, 817, 817a, 818, 819, 821, 824, 825 ZPO sowie §§ 156, 1239 BGB. Zentrale Werte unmittelbar aus dem amtlichen Wortlaut: **Mindestgebot = mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes** (§ 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO), **Wochenfrist** ab dem Tag der Pfändung (§ 816 Abs. 1 ZPO), **Zwei-Wochen-Frist** bei anderer Verwertungsart (§ 825 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und bei Drittrechten an gepfändetem Geld (§ 815 Abs. 2 ZPO), **2.000 Euro** als Schwelle für die Zuziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen (§ 813 Abs. 3 ZPO); **keine erfundenen Euro-Werte**. Das Rechenbeispiel im Abschnitt zum Mindestgebot (800 Euro Verkaufswert → 400 Euro Mindestgebot) ist eine reine Halbierung und als Beispiel gekennzeichnet. Wikidata-Q-IDs am 2026-09-21 via WebSearch auf wikidata.org verifiziert: **Q186302** (en-Label „distraint", Beschreibung „seizure of property to obtain payments", dewiki-Sitelink „Pfändung"), **Q231695** (en-Label „enforcement law in Germany", de „Zwangsvollstreckung", Beschreibung „the right of use of state power to enforce public law and private law claims of the creditor against the debtor in Germany"), **Q177923** (en-Label „auction", de „Versteigerung"). Q186302 und Q231695 sind in `content/AGENT_GUIDE.md` Abschnitt 2a bereits geführt und wurden erneut bestätigt; **Q177923 war dort noch nicht enthalten** und wurde als neue Tabellenzeile ergänzt. Kein Gebrauch von Sekundärquellen (anwalt.de, Inkasso-Portale, haufe.de). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-09-21
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 803 ZPO – Pfändung (Abs. 1 Satz 1: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung; Satz 2: keine weitere Ausdehnung als zur Befriedigung und Kostendeckung erforderlich; Abs. 2: Unterbleiben der Pfändung, wenn kein Überschuss über die Vollstreckungskosten zu erwarten ist):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__803.html
- § 806 ZPO – Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung (kein Anspruch des Erwerbers wegen Rechts- oder Sachmangels):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__806.html
- § 813 ZPO – Schätzung (Abs. 1 Satz 1: Schätzung auf den gewöhnlichen Verkaufswert bei der Pfändung; Satz 2: Kostbarkeiten durch Sachverständigen; Satz 3: Anordnung durch das Vollstreckungsgericht auf Antrag; Abs. 2: unverzügliches Nachholen und Vermerk im Pfändungsprotokoll; Abs. 3: landwirtschaftlicher Sachverständiger bei einem Wert über 2.000 Euro):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__813.html
- § 814 ZPO – Öffentliche Versteigerung (Abs. 1: öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher, Kostbarkeiten vorher durch Sachverständigen abzuschätzen; Abs. 2: Wahl zwischen Versteigerung vor Ort und allgemein zugänglicher Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform; Abs. 3: Rechtsverordnung der Landesregierungen, u. a. Nr. 5 Belehrung über den Gewährleistungsausschluss nach § 806 und Nr. 6 Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__814.html
- § 815 ZPO – Gepfändetes Geld (Abs. 1: Ablieferung an den Gläubiger; Abs. 2: Hinterlegung bei glaubhaft gemachtem Drittrecht, Fortsetzung nach zwei Wochen ohne Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts; Abs. 3: Wegnahme gilt als Zahlung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__815.html
- § 816 ZPO – Zeit und Ort der Versteigerung (Abs. 1: Wochenfrist seit dem Tag der Pfändung und deren drei Ausnahmen; Abs. 2: Ort; Abs. 3: öffentliche Bekanntmachung; Abs. 4: entsprechende Anwendung des § 1239 Abs. 1 Satz 1 BGB, vor Ort auch § 1239 Abs. 2 BGB; Abs. 5: Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Versteigerung im Internet):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__816.html
- § 817 ZPO – Zuschlag und Ablieferung (Abs. 1: dreimaliger Aufruf vor Ort, Zuschlag im Internet an das höchste, mindestens das Mindestgebot erreichende Gebot mit Benachrichtigung, entsprechende Geltung des § 156 BGB; Abs. 2: Ablieferung nur gegen Zahlung; Abs. 3: anderweite Versteigerung, Ausschluss von weiteren Geboten, Haftung für den Ausfall, kein Anspruch auf den Mehrerlös; Abs. 4: Befreiung des Gläubigers von der Barzahlung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__817.html
- § 817a ZPO – Mindestgebot (Abs. 1: Zuschlag nur auf ein Gebot, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes erreicht, Bekanntgabe beim Ausbieten; Abs. 2: Fortbestand des Pfandrechts, neuer Versteigerungstermin oder anderweitige Verwertung nach § 825, entsprechende Geltung der Hälftegrenze; Abs. 3: Gold- und Silbersachen nicht unter dem Gold- oder Silberwert, hilfsweise freihändiger Verkauf, nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__817a.html
- § 818 ZPO – Einstellung der Versteigerung (Einstellung, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__818.html
- § 819 ZPO – Wirkung des Erlösempfanges (Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__819.html
- § 821 ZPO – Verwertung von Wertpapieren (freihändiger Verkauf zum Tageskurs bei Börsen- oder Marktpreis, sonst Versteigerung nach den allgemeinen Bestimmungen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__821.html
- § 824 ZPO – Verwertung ungetrennter Früchte (Versteigerung erst nach der Reife, vor oder nach der Trennung; Aberntung durch den Gerichtsvollzieher):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__824.html
- § 825 ZPO – Andere Verwertungsart (Abs. 1: Antrag des Gläubigers oder des Schuldners, Unterrichtung des Antragsgegners, Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung der Unterrichtung ohne Zustimmung; Abs. 2: Anordnung der Versteigerung durch eine andere Person durch das Vollstreckungsgericht):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__825.html
- § 156 BGB – Vertragsschluss bei Versteigerung (Vertrag kommt erst durch den Zuschlag zustande; Erlöschen des Gebots bei Übergebot oder Schluss ohne Zuschlag):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__156.html
- § 1239 BGB – Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer (Abs. 1 Satz 1: Pfandgläubiger und Eigentümer können mitbieten; Abs. 2: Zurückweisung des Gebots des Eigentümers, wenn der Betrag nicht zur Verfügung gestellt wird):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1239.html
- ZPO – Gesamtausgabe (amtliche Fassung, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-21
- Letzte Prüfung: 2026-09-21
- In Kraft seit: 2026-09-21
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
