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  "slug": "verwertungskuendigung-573-abs-2-nr-3-bgb",
  "title": "Verwertungskündigung (§ 573 Absatz 2 Nummer 3 BGB) – angemessene wirtschaftliche Verwertung und erheblicher Nachteil",
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  "summary": "Die Verwertungskündigung ist der dritte gesetzlich benannte Fall eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses.",
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  "facts": [
    {
      "claim": "Rechtsgrundlage: § 573 Absatz 2 Nummer 3 BGB (ordentliche Kündigung des Vermieters, dritter Regelbeispielsfall)",
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    {
      "claim": "Grundvoraussetzung: Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben; die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen",
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    {
      "claim": "Doppelte Voraussetzung: Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks *und* dadurch drohende erhebliche Nachteile – beides muss kumulativ vorliegen",
      "label": "Doppelte Voraussetzung",
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    {
      "claim": "Gegenstand der Verwertung: eine wirtschaftliche Verwertung „des Grundstücks\", also die Realisierung des diesem innewohnenden materiellen Werts, die in erster Linie durch Veräußerung oder Vermietung geschieht",
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    {
      "claim": "Abriss und Neubau: Auch die Beseitigung des Gebäudes und die Errichtung eines Neubaus, der anschließend veräußert, vermietet oder verpachtet werden soll, ist eine wirtschaftliche Verwertung",
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    {
      "claim": "Maßstab „angemessen\": Eine wirtschaftliche Verwertung ist angemessen, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird",
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    {
      "claim": "Erster gesetzlicher Ausschluss: Die Möglichkeit, durch anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht",
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    {
      "claim": "Zweiter gesetzlicher Ausschluss: Keine Berufung darauf, die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern zu wollen",
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    {
      "claim": "Nachteil beim Vermieter selbst: Erforderlich ist ein erheblicher Nachteil beim Vermieter selbst; ein Nachteil bei einer persönlich und wirtschaftlich verbundenen „Schwestergesellschaft\" reicht nicht aus",
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    {
      "claim": "Verfassungsrechtlicher Rahmen: Beurteilung vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Artikel 14 Absatz 2 GG) und damit des grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters [BGH, 28.01.2009 – VIII ZR 8/08, Leitsatz b]; das Besitzrecht des Mieters ist selbst Eigentum im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Satz 1 GG",
      "label": "Verfassungsrechtlicher Rahmen",
      "value": "Beurteilung vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Artikel 14 Absatz 2 GG) und damit des grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters [BGH, 28.01.2009 – VIII ZR 8/08, Leitsatz b]; das Besitzrecht des Mieters ist selbst Eigentum im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Satz 1 GG",
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    {
      "claim": "Kein Anspruch auf Gewinnoptimierung: Das Eigentum gewährt dem Vermieter keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung oder auf gerade die Nutzungsmöglichkeit mit dem größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil",
      "label": "Kein Anspruch auf Gewinnoptimierung",
      "value": "Das Eigentum gewährt dem Vermieter keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung oder auf gerade die Nutzungsmöglichkeit mit dem größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil",
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    {
      "claim": "Obergrenze der Anforderungen: Es darf nicht gefordert werden, dass die dem Vermieter entstehenden Einbußen einen Umfang annehmen, welcher die Nachteile weit übersteigt, die dem Mieter im Falle des Verlusts der Wohnung erwüchsen; das Kündigungsrecht darf nicht auf Fälle drohenden Existenzverlusts reduziert oder so restriktiv gehandhabt werden, dass die Verwertung wirtschaftlich sinnlos erscheint",
      "label": "Obergrenze der Anforderungen",
      "value": "Es darf nicht gefordert werden, dass die dem Vermieter entstehenden Einbußen einen Umfang annehmen, welcher die Nachteile weit übersteigt, die dem Mieter im Falle des Verlusts der Wohnung erwüchsen; das Kündigungsrecht darf nicht auf Fälle drohenden Existenzverlusts reduziert oder so restriktiv gehandhabt werden, dass die Verwertung wirtschaftlich sinnlos erscheint",
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      "last_verified": "2026-08-27"
    },
    {
      "claim": "Keine generalisierende Betrachtung: Die Abwägung zwischen Bestandsinteresse des Mieters und Verwertungsinteresse des Eigentümers entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; sie lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der konkreten Situation des Vermieters treffen",
      "label": "Keine generalisierende Betrachtung",
      "value": "Die Abwägung zwischen Bestandsinteresse des Mieters und Verwertungsinteresse des Eigentümers entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; sie lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der konkreten Situation des Vermieters treffen",
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      "last_verified": "2026-08-27"
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    {
      "claim": "Keine Vorratskündigung: Der Verwertungswunsch muss sich so weit verdichtet haben, dass ein konkretes Interesse an der alsbaldigen Umsetzung der im Kündigungsschreiben dargelegten Pläne besteht",
      "label": "Keine Vorratskündigung",
      "value": "Der Verwertungswunsch muss sich so weit verdichtet haben, dass ein konkretes Interesse an der alsbaldigen Umsetzung der im Kündigungsschreiben dargelegten Pläne besteht",
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      "inline_source_label": "BGH, 27.09.2017 – VIII ZR 243/16, Rn. 18 f.",
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    {
      "claim": "Begründungserfordernis: Die Gründe für das berechtigte Interesse sind im Kündigungsschreiben anzugeben; andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind",
      "label": "Begründungserfordernis",
      "value": "Die Gründe für das berechtigte Interesse sind im Kündigungsschreiben anzugeben; andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind",
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      "inline_source_label": "§ 573 Absatz 3 BGB",
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    },
    {
      "claim": "Umfang der Begründung bei Abriss: Es genügt die Mitteilung, aus welchen Gründen der Vermieter die vorhandene Bausubstanz nicht für erhaltenswert hält und welche baulichen Maßnahmen er stattdessen plant",
      "label": "Umfang der Begründung bei Abriss",
      "value": "Es genügt die Mitteilung, aus welchen Gründen der Vermieter die vorhandene Bausubstanz nicht für erhaltenswert hält und welche baulichen Maßnahmen er stattdessen plant",
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      "inline_source_label": "BGH, 09.02.2011 – VIII ZR 155/10, amtlicher Leitsatz 1",
      "last_verified": "2026-08-27"
    },
    {
      "claim": "Keine Wirtschaftlichkeitsberechnung im Kündigungsschreiben: Zur formellen Begründung bedarf es keiner Vorlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen etwa zu einer Sanierungsalternative",
      "label": "Keine Wirtschaftlichkeitsberechnung im Kündigungsschreiben",
      "value": "Zur formellen Begründung bedarf es keiner Vorlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen etwa zu einer Sanierungsalternative",
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    },
    {
      "claim": "Fallgruppe Minimalsanierung: Ein erheblicher Nachteil kann darin liegen, dass der Vermieter sonst auf notdürftige Maßnahmen verwiesen ist, die weder zu nachhaltiger Verbesserung noch zur Verlängerung einer verhältnismäßig geringen Restlebensdauer des Gebäudes führen",
      "label": "Fallgruppe Minimalsanierung",
      "value": "Ein erheblicher Nachteil kann darin liegen, dass der Vermieter sonst auf notdürftige Maßnahmen verwiesen ist, die weder zu nachhaltiger Verbesserung noch zur Verlängerung einer verhältnismäßig geringen Restlebensdauer des Gebäudes führen",
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    {
      "claim": "Fallgruppe Unverkäuflichkeit: Der amtliche Leitsatz lautet „Zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung zum Zweck der Veräußerung einer im vermieteten Zustand unrentablen und nicht oder nur unter erheblichem Preisabschlag verkäuflichen Immobilie.\"; der Senat hat es als rechtsfehlerhaft beanstandet, die Abwägung auf die Verschlechterung von Verkehrswert oder Rentabilität seit dem Erwerb zu verkürzen, und zurückverwiesen",
      "label": "Fallgruppe Unverkäuflichkeit",
      "value": "Der amtliche Leitsatz lautet „Zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung zum Zweck der Veräußerung einer im vermieteten Zustand unrentablen und nicht oder nur unter erheblichem Preisabschlag verkäuflichen Immobilie.\"; der Senat hat es als rechtsfehlerhaft beanstandet, die Abwägung auf die Verschlechterung von Verkehrswert oder Rentabilität seit dem Erwerb zu verkürzen, und zurückverwiesen",
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      "inline_source_label": "BGH, 08.06.2011 – VIII ZR 226/09, Leitsatz und Rn. 14, 17",
      "last_verified": "2026-08-27"
    },
    {
      "claim": "Revisionsrechtliche Kontrolle: Die Abwägung ist tatrichterliche Aufgabe und nur eingeschränkt überprüfbar (Wertungsgrenzen erkannt, Wertungsgrundlage ausgeschöpft, Denk- und Erfahrungssätze beachtet)",
      "label": "Revisionsrechtliche Kontrolle",
      "value": "Die Abwägung ist tatrichterliche Aufgabe und nur eingeschränkt überprüfbar (Wertungsgrenzen erkannt, Wertungsgrundlage ausgeschöpft, Denk- und Erfahrungssätze beachtet)",
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      "inline_source_label": "BGH, 28.01.2009 – VIII ZR 8/08, Rn. 15; BGH, 08.06.2011 – VIII ZR 226/09, Rn. 12",
      "last_verified": "2026-08-27"
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    {
      "claim": "Kündigungsfrist: die allgemeinen Fristen des § 573c BGB: spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats; für den Vermieter Verlängerung um jeweils drei Monate nach fünf und nach acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums",
      "label": "Kündigungsfrist",
      "value": "die allgemeinen Fristen des § 573c BGB: spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats; für den Vermieter Verlängerung um jeweils drei Monate nach fünf und nach acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums",
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      "inline_source_label": "§ 573c Absatz 1 BGB",
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    {
      "claim": "Sperrfrist nach Umwandlung: Ein Erwerber kann sich auf berechtigte Interessen nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 BGB erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen; durch Landesverordnung bis zu zehn Jahre",
      "label": "Sperrfrist nach Umwandlung",
      "value": "Ein Erwerber kann sich auf berechtigte Interessen nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 BGB erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen; durch Landesverordnung bis zu zehn Jahre",
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      "inline_source_label": "§ 577a Absatz 1 und 2 BGB",
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    {
      "claim": "Widerspruchsrecht des Mieters: Der Mieter kann der Kündigung nach § 574 BGB widersprechen und Fortsetzung verlangen; Form und Frist richten sich nach § 574b BGB",
      "label": "Widerspruchsrecht des Mieters",
      "value": "Der Mieter kann der Kündigung nach § 574 BGB widersprechen und Fortsetzung verlangen; Form und Frist richten sich nach § 574b BGB",
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      "inline_source_label": "§§ 574, 574a, 574b BGB",
      "last_verified": "2026-08-27"
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    {
      "claim": "Abweichende Vereinbarung: zum Nachteil des Mieters unwirksam",
      "label": "Abweichende Vereinbarung",
      "value": "zum Nachteil des Mieters unwirksam",
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      "inline_source_label": "§ 573 Absatz 4 BGB",
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