{
    "slug": "vollstreckung-auslaendischer-urteile-722-zpo",
    "titre": "Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland – Vollstreckungsurteil und Exequatur (§§ 722, 723, 328 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein Urteil aus dem Ausland ist in Deutschland kein Vollstreckungstitel. § 722 Abs. 1 ZPO sagt das ausdrücklich: \u003E „Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts…",
    "resume_court": "Ein Urteil aus dem Ausland ist in Deutschland **kein Vollstreckungstitel**. **§ 722 Abs. 1 ZPO** sagt das ausdrücklich:\n\n\u003E „Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.\u0022\n\nWer also aus einem Urteil aus den USA, der Türkei oder Japan in Deutschland vollstrecken will, muss **zuerst in Deutschland klagen** – auf Erlass eines **Vollstreckungsurteils**. Zuständig ist nach **§ 722 Abs. 2 ZPO** das **Landgericht** am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, sonst das Landgericht, bei dem nach **§ 23 ZPO** (Vermögensgerichtsstand) geklagt werden kann. Es entscheidet nach **§ 722 Abs. 3 Satz 1 ZPO** der **Vorsitzende der Zivilkammer als Einzelrichter**.\n\nDas deutsche Gericht prüft dabei **nicht**, ob das ausländische Urteil richtig ist. **§ 723 Abs. 1 ZPO**: „Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.\u0022 Geprüft wird nur zweierlei: ob das ausländische Urteil nach dem **für dieses Gericht geltenden Recht rechtskräftig** ist (§ 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ob die **Anerkennung nach § 328 ZPO ausgeschlossen** ist (§ 723 Abs. 2 Satz 2 ZPO).\n\n**Wichtig:** Dieser Weg gilt nur für den **Restbereich**. Kommt eine EU-Verordnung oder ein Staatsvertrag zur Anwendung, gelten deren Regeln – und die sind meist deutlich einfacher. Innerhalb der EU ist nach der **Brüssel Ia-Verordnung (VO (EU) Nr. 1215/2012)** überhaupt **kein Zwischenverfahren** mehr nötig; für Titel aus Lugano- und Haager-Vertragsstaaten läuft die Vollstreckbarerklärung über das **AVAG** als Beschlussverfahren.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 722 ZPO (Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile), § 723 ZPO (Vollstreckungsurteil), § 328 ZPO (Anerkennung ausländischer Urteile)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundsatz",
            "valeur": "Aus einem ausländischen Urteil findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist (§ 722 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahrensart",
            "valeur": "Klage auf Erlass des Vollstreckungsurteils – kein bloßer Antrag",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sachliche Zuständigkeit",
            "valeur": "Landgericht (§ 722 Abs. 2 ZPO) – unabhängig vom Streitwert, damit Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Örtliche Zuständigkeit",
            "valeur": "Landgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners; sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 ZPO (Vermögen oder Gegenstand im Bezirk) geklagt werden kann (§ 722 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Spruchkörper",
            "valeur": "Vorsitzender der Zivilkammer als Einzelrichter (§ 722 Abs. 3 Satz 1 ZPO); Vorlage und Übernahme nach § 348 Abs. 3 ZPO bleiben unberührt (§ 722 Abs. 3 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Konzentration möglich",
            "valeur": "Landesregierungen können die Zuständigkeit per Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten übertragen, auch länderübergreifend (§ 722 Abs. 4 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine sachliche Nachprüfung",
            "valeur": "§ 723 Abs. 1 ZPO – „ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung\u0022 (Verbot der révision au fond)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtskraft im Urteilsstaat",
            "valeur": "Vollstreckungsurteil erst, wenn das ausländische Urteil nach dem dort geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat (§ 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperre",
            "valeur": "Nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung nach § 328 ZPO ausgeschlossen ist (§ 723 Abs. 2 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anerkennungshindernisse",
            "valeur": "§ 328 Abs. 1 Nr. 1–5 ZPO: fehlende Zuständigkeit (Spiegelbildprinzip), Zustellungsmangel, Unvereinbarkeit mit früherem Urteil/Verfahren, ordre public, fehlende Gegenseitigkeit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme zur Gegenseitigkeit",
            "valeur": "§ 328 Abs. 2 ZPO – Nr. 5 steht nicht entgegen bei nichtvermögensrechtlichem Anspruch ohne inländischen Gerichtsstand",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Danach",
            "valeur": "Aus dem deutschen Vollstreckungsurteil wird vollstreckt – mit Vollstreckungsklausel nach §§ 724 ff. ZPO und den Voraussetzungen des § 750 ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorrang EU-Recht",
            "valeur": "Brüssel Ia-VO (VO (EU) Nr. 1215/2012): in EU-Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen sind ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckbar",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorrang Staatsverträge",
            "valeur": "AVAG führt u. a. das Lugano-Übereinkommen vom 30.10.2007, das Haager Übereinkommen vom 30.06.2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen und das Haager Übereinkommen vom 02.07.2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen aus (§ 1 Abs. 1 AVAG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "AVAG-Verfahren",
            "valeur": "Beschlussverfahren: Der ausländische Titel wird auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen (§ 4 Abs. 1 AVAG); ausschließlich zuständig ist das Landgericht (§ 3 Abs. 1 AVAG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "AVAG-Rechtsmittel",
            "valeur": "Beschwerde zum Oberlandesgericht; für den Verpflichteten ein Monat ab Zustellung, Notfrist (§ 11 Abs. 1, 3 AVAG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausländische Schiedssprüche",
            "valeur": "nicht über § 722 ZPO, sondern über § 1061 ZPO i. V. m. dem New Yorker Übereinkommen vom 10.06.1958; zuständig ist das Oberlandesgericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsstand",
            "valeur": "geltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-17",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 722 ZPO – Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung (Abs. 1: Zwangsvollstreckung nur aufgrund eines Vollstreckungsurteils; Abs. 2: Landgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, sonst nach § 23; Abs. 3: Vorsitzender der Zivilkammer als Einzelrichter, § 348 Abs. 3 unberührt; Abs. 4: Konzentration durch Rechtsverordnung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__722.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 723 ZPO – Vollstreckungsurteil (Abs. 1: „ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung\u0022; Abs. 2 Satz 1: Rechtskraft nach dem für das ausländische Gericht geltenden Recht; Satz 2: kein Vollstreckungsurteil bei Ausschluss der Anerkennung nach § 328)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__723.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 328 ZPO – Anerkennung ausländischer Urteile (Abs. 1 Nr. 1–5: Zuständigkeit nach deutschen Gesetzen, ordnungsmäßige und rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Dokuments, Unvereinbarkeit mit inländischem oder früherem anzuerkennenden Urteil bzw. früher rechtshängigem Verfahren, offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts einschließlich der Grundrechte, fehlende Gegenseitigkeit; Abs. 2: Ausnahme für nichtvermögensrechtliche Ansprüche ohne inländischen Gerichtsstand)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__328.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 23 ZPO – Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands (Belegenheit des Vermögens; bei Forderungen Wohnsitz des Schuldners, bei Sicherungsrecht auch Ort der Sache)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__23.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 724 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__724.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 750 ZPO – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__750.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 767 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__767.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 78 ZPO – Anwaltsprozess (Abs. 1: Vertretungszwang vor den Landgerichten)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1061 ZPO – Ausländische Schiedssprüche (Abs. 1: Übereinkommen vom 10. Juni 1958, BGBl. 1961 II S. 121; Abs. 2: Feststellung der Nichtanerkennung; Abs. 3: Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nach Aufhebung im Ausland)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1061.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1062 ZPO – Zuständigkeit in Schiedssachen (Abs. 1 Nr. 4: Oberlandesgericht für Aufhebung und Vollstreckbarerklärung; Abs. 2: Auffangzuständigkeit, hilfsweise Kammergericht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1062.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1 AVAG – Anwendungsbereich (Abs. 1 Nr. 1 lit. a–e: Übereinkommen 1968, Übereinkommen 1988, Verträge mit Norwegen 1977, Israel 1977, Spanien 1983; Abs. 1 Nr. 2 lit. a–c: Übereinkommen vom 30.10.2007, Haager Übereinkommen vom 30.06.2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen, Haager Übereinkommen vom 02.07.2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; Abs. 2: materielle Regelungen der Verträge bleiben unberührt; Abs. 3: Auslandsunterhaltsgesetz unberührt)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/__1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 AVAG – Zuständigkeit (Abs. 1: ausschließlich das Landgericht; Abs. 2: Wohnsitz des Verpflichteten, sonst Ort der Zwangsvollstreckung, Sitz juristischer Personen gleichgestellt; Abs. 3: Vorsitzender einer Zivilkammer)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 4 AVAG – Antragstellung (Abs. 1: Zulassung durch Versehen mit der Vollstreckungsklausel auf Antrag; Abs. 2: schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle; Abs. 3: Übersetzung nach § 184 GVG)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/__4.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 11 AVAG – Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist (Abs. 1: Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht; Abs. 3: ein Monat ab Zustellung, Notfrist)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "AVAG – Gesamtausgabe (amtliche Fassung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "ZPO – Gesamtausgabe (amtliche Fassung, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 04.06.1992 – IX ZR 149/91 (BGHZ 118, 312; NJW 1992, 3096) – Anerkennung US-amerikanischer Urteile, punitive damages und ordre public, dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=04.06.1992\u0026Aktenzeichen=IX+ZR+149%2F91",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 722 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/722.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 328 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/328.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "HCCH – Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen",
            "url": "https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/full-text/?cid=137",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "EUR-Lex – Zusammenfassung zum HCCH-Übereinkommen von 2019 (Inkrafttreten für die Union am 1. September 2023; Dänemark nicht gebunden)",
            "url": "https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/convention-on-the-recognition-and-enforcement-of-foreign-judgments-in-civil-or-commercial-matters-hcch-2019-judgments-convention.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland – Vollstreckungsurteil und Exequatur (§§ 722, 723, 328 ZPO)?",
            "reponse": "Ein Urteil aus dem Ausland ist in Deutschland kein Vollstreckungstitel. § 722 Abs. 1 ZPO sagt das ausdrücklich: \u003E „Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.\u0022 Wer also aus einem Urteil aus den USA, der Türkei oder Japan in Deutschland vollstrecken will, muss zuerst in Deutschland klagen – auf Erlass…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland?",
            "reponse": "§§ 722, 723 ZPO stehen im Achten Buch der ZPO (Zwangsvollstreckung) und betreffen Urteile ausländischer Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. § 328 ZPO steht im Dritten Buch bei den Urteilsvorschriften und regelt die Anerkennung – sie tritt kraft Gesetzes ein und braucht kein eigenes Verfahren; nur für die Vollstreckung ist das Vollstreckungsurteil nötig."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland?",
            "reponse": "Kein Vollstreckungsurteil bei Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO. Kein Klageverfahren, sondern Beschlussverfahren im Anwendungsbereich des AVAG (§§ 3, 4 AVAG). Kein Verfahren nach § 722 ZPO für ausländische Schiedssprüche – dort §§ 1061, 1062 ZPO. Keine Gegenseitigkeit erforderlich bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen ohne inländischen Gerichtsstand (§ 328 Abs. 2 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland?",
            "reponse": "„Ein ausländisches Urteil kann ich dem Gerichtsvollzieher direkt vorlegen.\u0022 Nein. § 722 Abs. 1 ZPO lässt die Zwangsvollstreckung nur zu, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. „Das deutsche Gericht prüft das ausländische Urteil noch einmal.\u0022 Nein. § 723 Abs. 1 ZPO: „ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung\u0022. Geprüft werden nur Rechtskraft (§ 723 Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland aus?",
            "reponse": "Ein deutscher Unternehmer hat vor einem Gericht in Kalifornien ein rechtskräftiges Zahlungsurteil über 80.000 US-Dollar gegen einen früheren Geschäftspartner erstritten. Der Schuldner ist inzwischen nach Hamburg gezogen und hat dort ein Bankkonto. Schritt 1 – Rechtsquelle klären. Die USA sind kein EU-Mitgliedstaat; ein Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 AVAG besteht mit ihnen nicht."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q446341",
        "Q206893",
        "Q231695"
    ],
    "valid_from": "2026-09-17",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-09-17",
    "derniere_verification": "2026-09-17",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/vollstreckung-auslaendischer-urteile-722-zpo"
}