{
    "slug": "vollziehung-arrest-einstweilige-verfuegung-929-zpo",
    "titre": "Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung – Vollziehungsfrist (§§ 928–932, 936 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung wirkt nur, wenn der Gläubiger sie rechtzeitig vollzieht. Die Vollziehung ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an…",
    "resume_court": "Ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung wirkt nur, wenn der Gläubiger sie **rechtzeitig vollzieht**. Die Vollziehung ist **unstatthaft**, wenn seit dem Tag, an dem der Arrestbefehl **verkündet** oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, **zugestellt** wurde, **ein Monat** verstrichen ist (**§ 929 Abs. 2 ZPO**); für die einstweilige Verfügung gilt das entsprechend (**§ 936 ZPO**). Auf die Vollziehung sind die Vorschriften über die **Zwangsvollstreckung** entsprechend anzuwenden (**§ 928 ZPO**). Eine **Vollstreckungsklausel** ist nur nötig, wenn für oder gegen eine andere als die im Befehl bezeichnete Person vollzogen werden soll (**§ 929 Abs. 1 ZPO**). Die Vollziehung ist schon **vor der Zustellung an den Schuldner** zulässig, bleibt aber **ohne Wirkung**, wenn die Zustellung nicht **innerhalb einer Woche** nach der Vollziehung und vor Ablauf der Monatsfrist nachfolgt (**§ 929 Abs. 3 ZPO**). Auch eine auf **Unterlassung** gerichtete einstweilige Verfügung muss nach der Rechtsprechung des BGH innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen werden (BGH, Urteil vom 22.10.1992 – IX ZR 36/92).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 928–932 ZPO (Vollziehung des Arrestes), § 936 ZPO (entsprechende Anwendung auf die einstweilige Verfügung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendbares Recht",
            "valeur": "Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit §§ 929 ff. nichts Abweichendes regeln (§ 928 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollziehungsfrist",
            "valeur": "1 Monat (§ 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fristbeginn",
            "valeur": "Tag der Verkündung (Urteil) bzw. der Zustellung an den Antragsteller (Beschluss)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausländischer Sicherungstitel ohne Vollstreckbarerklärung",
            "valeur": "Frist 2 Monate (§ 929 Abs. 2 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckungsklausel",
            "valeur": "nur bei Vollziehung für/gegen andere Personen als im Befehl bezeichnet (§ 929 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollziehung vor Zustellung",
            "valeur": "zulässig; Zustellung muss binnen 1 Woche nach Vollziehung und vor Ablauf der Monatsfrist folgen, sonst ohne Wirkung (§ 929 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zustellung eines Beschlusses",
            "valeur": "durch die Partei, die den Arrest erwirkt hat (§ 922 Abs. 2 ZPO) – Parteizustellung über den Gerichtsvollzieher (§ 192 ZPO) oder von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bewegliches Vermögen",
            "valeur": "Vollziehung durch Pfändung; Pfandrecht mit den Wirkungen des § 804 ZPO; Forderungspfändung durch das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht (§ 930 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gepfändetes Geld / Erlös",
            "valeur": "wird hinterlegt, nicht ausgezahlt (§ 930 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundstücke",
            "valeur": "Eintragung einer Sicherungshypothek als Höchstbetragshypothek (§ 932 Abs. 1 ZPO); schon der Eintragungsantrag gilt als Vollziehung (§ 932 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Lösungssumme",
            "valeur": "Hinterlegung des im Arrestbefehl festgestellten Betrags hemmt die Vollziehung (§ 923 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftung",
            "valeur": "Schadensersatzpflicht bei von Anfang an ungerechtfertigter Anordnung (§ 945 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 922 ZPO – Arresturteil und Arrestbeschluss (Abs. 2: Zustellung durch die Partei)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__922.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 923 ZPO – Abwendungsbefugnis (Lösungssumme)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__923.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 924 ZPO – Widerspruch",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__924.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 927 ZPO – Aufhebung wegen veränderter Umstände",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__927.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 928 ZPO – Vollziehung des Arrestes",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__928.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 929 ZPO – Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__929.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 930 ZPO – Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__930.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 932 ZPO – Arrestvollziehung in Grundstücke (Arresthypothek)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__932.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 936 ZPO – Anwendung der Arrestvorschriften auf die einstweilige Verfügung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__936.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 945 ZPO – Schadensersatzpflicht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__945.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 191, 192, 195 ZPO – Zustellung im Parteibetrieb, Gerichtsvollzieher, Anwalt zu Anwalt",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__192.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 22.10.1992 – IX ZR 36/92 (BGHZ 120, 73; Vollziehungserfordernis auch bei Unterlassungsverfügung)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=22.10.1992\u0026Aktenzeichen=IX+ZR+36%2F92",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung – Vollziehungsfrist (§§ 928–932, 936 ZPO)?",
            "reponse": "Ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung wirkt nur, wenn der Gläubiger sie rechtzeitig vollzieht. Die Vollziehung ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Arrestbefehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist (§ 929 Abs. 2 ZPO); für die einstweilige Verfügung gilt das entsprechend (§ 936 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung?",
            "reponse": "Die §§ 928–932 ZPO gelten für die Vollziehung des zivilprozessualen Arrestes, über § 936 ZPO für die einstweilige Verfügung. Im Arbeitsgerichtsverfahren und in Familiensachen (einstweilige Anordnung nach FamFG) gelten teils eigene Vorschriften; der strafprozessuale Vermögensarrest (§§ 111e ff. StPO) ist nicht Gegenstand dieser Seite. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung?",
            "reponse": "Frist ab Zustellung an den Gegner berechnen. Die Monatsfrist beginnt mit der Verkündung bzw. der Zustellung an den Antragsteller (§ 929 Abs. 2 ZPO). Auf die Zustellung durch das Gericht vertrauen. Den Beschluss hat die Partei, die ihn erwirkt hat, selbst zustellen zu lassen (§ 922 Abs. 2 ZPO). Bei Unterlassungsverfügungen keine Vollziehung für nötig halten."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung aus?",
            "reponse": "*Fiktives Beispiel:* Das Landgericht erlässt ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner ein bestimmtes Verhalten untersagt wird. Der Beschluss wird dem Antragsteller am 3. März zugestellt. Die Vollziehungsfrist endet am 3. April (fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, am nächsten Werktag)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q702358",
        "Q231695",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "2026-10-30",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-30",
    "derniere_verification": "2026-10-30",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/vollziehung-arrest-einstweilige-verfuegung-929-zpo"
}