{
    "slug": "vorausvermaechtnis-2150-bgb",
    "titre": "Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) – Vermächtnis an einen Erben, Abgrenzung zur Teilungsanordnung, Pflichtteil und Erbschaftsteuer",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis, das der Erblasser einem Erben selbst zuwendet. § 2150 BGB bestimmt dazu: „Das einem Erben zugewendete Vermächtnis…",
    "resume_court": "Ein **Vorausvermächtnis** ist ein Vermächtnis, das der Erblasser **einem Erben selbst** zuwendet. **§ 2150 BGB** bestimmt dazu: „Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.\u0022 Der Erbe erhält den vermachten Gegenstand also **zusätzlich zu seinem Erbteil** und ohne Anrechnung darauf. Wirtschaftlich wird er dadurch **bevorzugt** – anders als bei der **Teilungsanordnung (§ 2048 BGB)**, bei der ein Mehrwert ausgeglichen werden muss. Das Vorausvermächtnis begründet einen **schuldrechtlichen Anspruch** (§ 2174 BGB), der mit dem Erbfall **anfällt** (§ 2176 BGB) und den der Bedachte **annehmen oder ausschlagen** kann (§ 2180 BGB). Beschwert sind im Zweifel die Erben (§ 2147 BGB), mehrere Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (§ 2148 BGB). Erbschaftsteuerlich ist es ein **Erwerb durch Vermächtnis** (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); beim Beschwerten ist die Verbindlichkeit **abzugsfähig** (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 2150 BGB (Vorausvermächtnis) [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begünstigter",
            "valeur": "Ein Erbe (Allein- oder Miterbe)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung",
            "valeur": "Zusätzlicher Vorteil ohne Anrechnung auf den Erbteil",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsnatur",
            "valeur": "Schuldrechtlicher Anspruch, kein automatischer Eigentumsübergang [§ 2174 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anfall",
            "valeur": "Mit dem Erbfall [§ 2176 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Annahme / Ausschlagung",
            "valeur": "Erklärung gegenüber dem Beschwerten, erst nach dem Erbfall, bedingungsfeindlich [§ 2180 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beschwerter",
            "valeur": "Im Zweifel der Erbe [§ 2147 BGB]; mehrere Erben im Verhältnis der Erbteile [§ 2148 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bei Miterben",
            "valeur": "Der begünstigte Miterbe ist über seine Quote „selbst beschwert\u0022 – das Vermächtnis gilt trotzdem als Vermächtnis [§ 2150 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung",
            "valeur": "Teilungsanordnung: Anrechnung und Wertausgleich [§ 2048 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vor-/Nacherbschaft",
            "valeur": "Nacherbrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis [§ 2110 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflichtteilsberechtigter Bedachter",
            "valeur": "Annahme: Pflichtteil nur, soweit der Vermächtniswert nicht reicht [§ 2307 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbschaftsteuer beim Bedachten",
            "valeur": "Erwerb durch Vermächtnis [§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbschaftsteuer beim Beschwerten",
            "valeur": "Abzug als Nachlassverbindlichkeit [§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Freibeträge 2026 (unbeschränkte Steuerpflicht)",
            "valeur": "Ehegatte 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 € [§ 16 Abs. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltung seit",
            "valeur": "01.01.1900 (BGB-Ursprungsfassung)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 2150 BGB – Vorausvermächtnis",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2150.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2147 BGB – Beschwerter",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2147.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2148 BGB – Mehrere Beschwerte",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2148.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2174 BGB – Vermächtnisanspruch",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2174.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2176 BGB – Anfall des Vermächtnisses",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2176.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2180 BGB – Annahme und Ausschlagung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2180.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2110 BGB – Umfang des Nacherbrechts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2110.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2306 BGB – Beschränkungen und Beschwerungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2306.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2307 BGB – Zuwendung eines Vermächtnisses",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2307.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2311 BGB – Wert des Nachlasses",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2311.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 16 ErbStG – Freibeträge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2150 BGB (dejure.org, Gegenprobe)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/2150.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 14.03.1984 – IVa ZR 87/82 (Abgrenzung Teilungsanordnung / Vorausvermächtnis, NJW 1985, 51)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=14.03.1984\u0026Aktenzeichen=IVa%20ZR%2087/82",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) – Vermächtnis an einen Erben, Abgrenzung zur Teilungsanordnung, Pflichtteil und Erbschaftsteuer?",
            "reponse": "Ein Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis, das der Erblasser einem Erben selbst zuwendet. § 2150 BGB bestimmt dazu: „Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.\u0022 Der Erbe erhält den vermachten Gegenstand also zusätzlich zu seinem Erbteil und ohne Anrechnung darauf."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB)?",
            "reponse": "§ 2150 BGB betrifft jedes Vermächtnis an eine Person, die zugleich Erbe ist – unabhängig davon, ob die Erbfolge auf Testament, Erbvertrag oder Gesetz beruht und ob der Bedachte Alleinerbe oder Miterbe ist. Die Norm stellt klar, dass ein solches Vermächtnis wirksam ist, obwohl der Erbe als Beschwerter zugleich Schuldner und Gläubiger wäre."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB)?",
            "reponse": "Alleinerbe ohne Nacherbfolge: Ein Vorausvermächtnis hat hier kaum praktische Wirkung, weil Schuldner und Gläubiger dieselbe Person sind. Sinnvoll wird es vor allem bei Miterben und bei Vor-/Nacherbschaft. Abweichende Anordnung: Die Auslegungsregel des § 2110 Abs. 2 BGB gilt nur „im Zweifel\u0022; der Erblasser kann anderes bestimmen."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB)?",
            "reponse": "Unklare Formulierung: „Meine Tochter soll das Haus bekommen\u0022 lässt offen, ob Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung vorliegt. Automatischer Eigentumsübergang angenommen: Das Vermächtnis verschafft nur einen Anspruch; der Gegenstand muss noch übertragen werden. Steuerfolgen übersehen: Das Vorausvermächtnis erhöht den steuerpflichtigen Erwerb des Begünstigten und mindert den der Miterben."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) aus?",
            "reponse": "Der Erblasser setzt seine beiden Kinder A und B zu je ½ zu Erben ein. A erhält das Familienhaus (Wert 400.000 €) „als Vorausvermächtnis\u0022. Der übrige Nachlass beträgt 200.000 €. Weil das Haus nicht angerechnet wird, erhält A zusätzlich zur Hälfte des Restnachlasses (100.000 €) das Haus und insgesamt 500.000 €; B erhält nur 100.000 €."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-29",
    "derniere_verification": "2026-09-29",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/vorausvermaechtnis-2150-bgb"
}