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    "slug": "vorkaufsrecht-miterben-2034-2037-bgb",
    "titre": "\u0022Vorkaufsrecht der Miterben (§§ 2034–2037 BGB) – Voraussetzungen, Zwei-Monats-Frist, Ausübung und Haftung des Erbteilkäufers\u0022",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt (§ 2034 Abs. 1 BGB). Die Ausübungsfrist beträgt zwei…",
    "resume_court": "Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen **Dritten**, sind die übrigen Miterben zum **Vorkauf** berechtigt (§ 2034 Abs. 1 BGB). Die **Ausübungsfrist beträgt zwei Monate** (§ 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB); das Vorkaufsrecht ist **vererblich** (§ 2034 Abs. 2 Satz 2 BGB). Es wird durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten ausgeübt, die nicht der Form des Kaufvertrags bedarf (§ 464 Abs. 1 BGB); damit kommt der Kauf zu den Bedingungen zustande, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat (§ 464 Abs. 2 BGB). Ist der Erbteil schon auf den Käufer übertragen, richtet sich das Vorkaufsrecht gegen den **Käufer**; dem Verkäufer gegenüber erlischt es mit der Übertragung (§ 2035 Abs. 1 BGB). Übertragen die Miterben den Anteil auf sich, wird der Käufer **von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei** – mit Ausnahme der Haftung nach den §§ 1978 bis 1980 BGB (§ 2036 BGB).",
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        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 2034–2037 BGB [gesetze-im-internet.de]",
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            "valeur": "Die übrigen Miterben [§ 2034 Abs. 1 BGB]",
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        {
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            "valeur": "Verkauf eines Erbteils an einen Dritten [§ 2034 Abs. 1 BGB]",
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        {
            "point": "Entstehung des Rechts",
            "valeur": "Sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag geschlossen hat [§ 463 BGB]",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Ausübungsfrist",
            "valeur": "2 Monate [§ 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Mitteilung des Vertragsinhalts",
            "valeur": "Unverzüglich durch den Verpflichteten [§ 469 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vererblichkeit",
            "valeur": "Ja [§ 2034 Abs. 2 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form der Ausübung",
            "valeur": "Erklärung gegenüber dem Verpflichteten, formfrei [§ 464 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung der Ausübung",
            "valeur": "Kauf zu den mit dem Dritten vereinbarten Bedingungen [§ 464 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mehrere Berechtigte",
            "valeur": "Ausübung nur im Ganzen; übt einer nicht aus, dürfen die übrigen im Ganzen ausüben [§ 472 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nach Übertragung an den Käufer",
            "valeur": "Ausübung gegenüber dem Käufer [§ 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zum Verkäufer nach Übertragung",
            "valeur": "Vorkaufsrecht erlischt [§ 2035 Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Benachrichtigung über die Übertragung",
            "valeur": "Unverzüglich durch den Verkäufer [§ 2035 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftung des Käufers nach Übertragung auf die Miterben",
            "valeur": "Frei, außer Verantwortlichkeit nach §§ 1978–1980 BGB [§ 2036 Satz 1, 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weiterveräußerung durch den Käufer",
            "valeur": "§§ 2033, 2035, 2036 BGB gelten entsprechend [§ 2037 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form des Erbteilsverkaufs",
            "valeur": "Notarielle Beurkundung [§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 2033 BGB – Verfügungsrecht des Miterben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2033.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2034 BGB – Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2034.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2035 BGB – Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2035.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2036 BGB – Haftung des Erbteilkäufers",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2036.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2037 BGB – Weiterveräußerung des Erbteils",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2037.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 463 BGB – Voraussetzungen der Ausübung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__463.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 464 BGB – Ausübung des Vorkaufsrechts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__464.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 469 BGB – Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__469.html",
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        },
        {
            "titre": "§ 472 BGB – Mehrere Vorkaufsberechtigte",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__472.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2371 BGB – Form des Erbschaftskaufs",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2371.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 1978–1980 BGB – Verantwortlichkeit des Erben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1978.html",
            "autorite": "A"
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    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt \u0022Vorkaufsrecht der Miterben (§§ 2034–2037 BGB) – Voraussetzungen, Zwei-Monats-Frist, Ausübung und Haftung des Erbteilkäufers\u0022?",
            "reponse": "Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt (§ 2034 Abs. 1 BGB). Die Ausübungsfrist beträgt zwei Monate (§ 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB); das Vorkaufsrecht ist vererblich (§ 2034 Abs. 2 Satz 2 BGB). Es wird durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten ausgeübt, die nicht der Form des Kaufvertrags bedarf (§ 464 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt \u0022Vorkaufsrecht der Miterben (§§ 2034–2037 BGB)?",
            "reponse": "Die §§ 2034–2037 BGB betreffen den Verkauf eines Erbteils durch einen Miterben in einer Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB); der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB). Über den Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen kann er dagegen nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei \u0022Vorkaufsrecht der Miterben (§§ 2034–2037 BGB)?",
            "reponse": "„Die Miterben müssen dem Verkauf zustimmen.\u0022 Falsch – § 2033 Abs. 1 BGB verlangt für die Verfügung über den Erbteil die notarielle Beurkundung, nicht die Zustimmung der übrigen Miterben. Diese haben stattdessen das Vorkaufsrecht (§ 2034 Abs. 1 BGB). „Das Vorkaufsrecht gilt auch beim Verkauf an einen anderen Miterben.\u0022 Nein – § 2034 Abs. 1 BGB setzt den Verkauf an einen Dritten voraus."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-30",
    "derniere_verification": "2026-10-30",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/vorkaufsrecht-miterben-2034-2037-bgb"
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