{
    "slug": "vorlaeufige-entziehung-fahrerlaubnis-111a-stpo",
    "titre": "Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 2026 – Führerschein-Beschlagnahme, Anrechnung und Entschädigung (§ 111a StPO, § 94 StPO)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Zwischen einer Verkehrsstraftat und dem Urteil vergehen oft Monate. Damit eine voraussichtlich ungeeignete Person in dieser Zeit nicht weiterfährt, kann der…",
    "resume_court": "Zwischen einer Verkehrsstraftat und dem Urteil vergehen oft Monate. Damit eine voraussichtlich ungeeignete Person in dieser Zeit nicht weiterfährt, kann der **Richter** die Fahrerlaubnis nach **§ 111a Abs. 1 StPO** durch **Beschluss vorläufig entziehen**, wenn **dringende Gründe** für die Annahme bestehen, dass das Gericht sie im Urteil nach **§ 69 StGB** entziehen wird. Das ist vor allem bei den Regelfällen des **§ 69 Abs. 2 StGB** so: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d), Trunkenheit im Verkehr (§ 316), Unfallflucht mit Personen- oder bedeutendem Sachschaden (§ 142) und Vollrausch (§ 323a). Schon vorher kann die **Polizei** den Führerschein bei **Gefahr im Verzug** nach **§ 94 Abs. 3, § 98 Abs. 1 StPO** sicherstellen oder beschlagnahmen. Die vorläufige Entziehung **wirkt zugleich als Beschlagnahme** des deutschen Führerscheins (§ 111a Abs. 3 StPO). Wer trotzdem fährt, macht sich nach **§ 21 StVG** strafbar. Die Zeit wird später **angerechnet**: Die **Mindestsperre** von sechs Monaten (§ 69a Abs. 1 StGB) verkürzt sich um die Dauer der vorläufigen Maßnahme, **höchstens bis auf drei Monate** (§ 69a Abs. 4, 6 StGB). Auf ein **Fahrverbot** wird sie ebenfalls angerechnet (§ 51 Abs. 5 StGB, § 25 Abs. 7 StVG). Eine **Probezeit** ist während der Maßnahme **gehemmt** (§ 2a Abs. 1 StVG). Endet das Verfahren mit **Freispruch oder Einstellung**, kommt eine **Entschädigung** aus der Staatskasse in Betracht (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG). Gegen den Beschluss ist die **Beschwerde** zulässig (§ 304 StPO); sie hat **keine aufschiebende Wirkung** (§ 307 StPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 111a StPO (vorläufige Entziehung); §§ 94, 98 StPO (Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins); §§ 69, 69a StGB (endgültige Entziehung, Sperre); § 51 Abs. 5 StGB, § 25 Abs. 7 StVG (Anrechnung auf Fahrverbot); § 21 StVG (Fahren trotz Maßnahme); § 2a Abs. 1 StVG (Probezeit); §§ 2, 5 StrEG (Entschädigung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer entscheidet?",
            "valeur": "ausschließlich der Richter durch Beschluss (§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung",
            "valeur": "dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis im Urteil nach § 69 StGB entzogen wird",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Typische Anlasstaten",
            "valeur": "Regelfälle des § 69 Abs. 2 StGB: §§ 315c, 315d, 316 StGB; § 142 StGB bei Tötung, nicht unerheblicher Verletzung oder bedeutendem Fremdsachschaden; § 323a StGB bezogen auf diese Taten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahmen für Fahrzeugarten",
            "valeur": "möglich, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck nicht gefährdet wird (§ 111a Abs. 1 Satz 2 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Polizei vor Ort",
            "valeur": "Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins bei Gefahr im Verzug durch Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen (§ 94 Abs. 3, § 98 Abs. 1 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Richterliche Bestätigung",
            "valeur": "Beamter soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn der Betroffene widersprochen hat oder nicht anwesend war; Betroffener kann jederzeit gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung",
            "valeur": "wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des deutschen (und bei Wohnsitz im Inland des EU-/EWR-)Führerscheins (§ 111a Abs. 3 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Drittstaaten-Führerschein",
            "valeur": "vorläufige Entziehung wird im Führerschein vermerkt (§ 111a Abs. 6 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufhebung",
            "valeur": "wenn der Grund weggefallen ist oder das Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht (§ 111a Abs. 2 StPO); Führerschein ist dann zurückzugeben (Abs. 5)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fahren trotz vorläufiger Entziehung",
            "valeur": "Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fahren trotz beschlagnahmtem Führerschein (§ 94 StPO)",
            "valeur": "§ 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG: Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze – auch bei Fahrlässigkeit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anrechnung auf Sperre",
            "valeur": "Mindestmaß der Sperre verkürzt sich um die Zeit der vorläufigen Entziehung, darf aber 3 Monate nicht unterschreiten (§ 69a Abs. 4 StGB); Verwahrung/Sicherstellung/Beschlagnahme steht gleich (Abs. 6)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anrechnung auf Fahrverbot",
            "valeur": "§ 44 StGB-Fahrverbot: § 51 Abs. 5 StGB; Bußgeld-Fahrverbot: § 25 Abs. 7 StVG – Anrechnung kann wegen Nachtatverhaltens ganz oder teilweise unterbleiben",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Probezeit",
            "valeur": "Beschlagnahme/Sicherstellung/Verwahrung nach § 94 StPO und vorläufige Entziehung nach § 111a StPO hemmen den Ablauf der Probezeit (§ 2a Abs. 1 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel",
            "valeur": "Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO); keine Vollzugshemmung (§ 307 Abs. 1 StPO), Aussetzung der Vollziehung aber möglich (§ 307 Abs. 2 StPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entschädigung",
            "valeur": "bei Freispruch, Einstellung oder Nichteröffnung (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 StrEG); ausgeschlossen u. a. bei endgültiger Entziehung oder grob fahrlässiger Verursachung (§ 5 StrEG); nur Vermögensschaden über 25 € (§ 7 StrEG)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 2026 – Führerschein-Beschlagnahme, Anrechnung und Entschädigung (§ 111a StPO, § 94 StPO)?",
            "reponse": "Zwischen einer Verkehrsstraftat und dem Urteil vergehen oft Monate. Damit eine voraussichtlich ungeeignete Person in dieser Zeit nicht weiterfährt, kann der Richter die Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 StPO durch Beschluss vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass das Gericht sie im Urteil nach § 69 StGB entziehen wird. Das ist vor allem bei den Regelfällen des § 69 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 2026?",
            "reponse": "Sachlich: Strafverfahren wegen Taten, die zu einer Entziehung nach § 69 StGB führen können. Nicht erfasst sind reine Ordnungswidrigkeitenverfahren. Persönlich: Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis; bei EU-/EWR-Führerscheinen wirkt die Beschlagnahmewirkung, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat (§ 111a Abs. 3 Satz 2 StPO); bei Drittstaaten-Führerscheinen wird die Maßnahme vermerkt (§ 111a Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 2026?",
            "reponse": "„Die Polizei hat mir die Fahrerlaubnis entzogen.\u0022 Die Polizei kann nur den Führerschein (das Dokument) sicherstellen oder beschlagnahmen (§§ 94, 98 StPO). Die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen darf nur der Richter (§ 111a Abs. 1 StPO). „Ohne Führerschein-Dokument darf ich mit meiner Fahrerlaubnis noch fahren.\u0022 Nein. Schon wer trotz nach § 94 StPO beschlagnahmten Führerscheins fährt, ist nach § 21 Abs. 2 Nr."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 2026 aus?",
            "reponse": "A fährt am 1. März mit 1,3 ‰ Auto und wird kontrolliert. Die Polizei stellt den Führerschein gegen As Widerspruch sicher (§ 94 Abs. 3, § 98 Abs. 1 StPO). Am 10. März entzieht das Amtsgericht die Fahrerlaubnis vorläufig (§ 111a StPO). Das Urteil wegen § 316 StGB ergeht am 1. Juli und wird sofort rechtskräftig."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1247919",
        "Q897021",
        "Q205647"
    ],
    "valid_from": "1965-01-02",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-20",
    "derniere_verification": "2026-10-20",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/vorlaeufige-entziehung-fahrerlaubnis-111a-stpo"
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