{
    "slug": "vormundbenennung-testament-1782-bgb",
    "titre": "Vormund im Testament benennen (§§ 1782, 1783 BGB) – Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder, Ausschluss, Übergehen durch das Familiengericht",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Eltern können durch letztwillige Verfügung, also im Testament oder als einseitige Verfügung im Erbvertrag, festlegen, wer Vormund ihrer minderjährigen Kinder…",
    "resume_court": "Eltern können **durch letztwillige Verfügung**, also im Testament oder als einseitige Verfügung im Erbvertrag, festlegen, **wer Vormund ihrer minderjährigen Kinder** werden soll, wenn beide Eltern sterben. Sie können auch bestimmte Personen **ausdrücklich ausschließen** (§ 1782 Abs. 1 BGB). Benannt werden kann eine **natürliche Person** oder ein **Ehepaar als gemeinschaftliche Vormünder**. Voraussetzung: Dem Elternteil steht zur Zeit seines Todes die **Sorge für Person und Vermögen** des Kindes zu. Das Familiengericht ist an die Benennung grundsätzlich gebunden. Es darf die benannte Person **ohne ihre Zustimmung nur übergehen**, wenn einer der Gründe des § 1783 Abs. 1 BGB vorliegt, etwa wenn die Bestellung dem **Kindeswohl widerspricht** oder das Kind **ab 14 Jahren widerspricht**. Widersprechen sich die Verfügungen beider Eltern, gilt die des **zuletzt verstorbenen** Elternteils (§ 1782 Abs. 2 BGB). Diese Regeln gelten in dieser Fassung seit der Vormundschaftsrechtsreform zum **1. Januar 2023**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 1782, 1783 BGB (seit 01.01.2023) [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form",
            "valeur": "Letztwillige Verfügung (Testament; im Erbvertrag als einseitige Verfügung) [§ 1782 Abs. 1 BGB, § 2299 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer kann benannt werden",
            "valeur": "Eine natürliche Person oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder [§ 1782 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss",
            "valeur": "Eltern können Personen von der Vormundschaft ausschließen [§ 1782 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung",
            "valeur": "Elternteil hat beim Tod die Sorge für Person und Vermögen des Kindes [§ 1782 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Benennung vor der Geburt",
            "valeur": "Zulässig, wenn dem Elternteil die Sorge bei Geburt zustünde [§ 1782 Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widersprüchliche Verfügungen",
            "valeur": "Es gilt die Verfügung des zuletzt verstorbenen Elternteils [§ 1782 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übergehen der benannten Person",
            "valeur": "Ohne ihre Zustimmung nur aus den fünf Gründen des § 1783 Abs. 1 BGB",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerspruch des Kindes",
            "valeur": "Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann der Bestellung widersprechen [§ 1783 Abs. 1 Nr. 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bereitschaftsfrist",
            "valeur": "Benannte Person muss sich binnen vier Wochen nach Aufforderung des Familiengerichts bereit erklären [§ 1783 Abs. 1 Nr. 5 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachträgliche Bestellung",
            "valeur": "Bei nur vorübergehender Verhinderung Antrag binnen sechs Monaten [§ 1783 Abs. 2 Nr. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschlussgründe",
            "valeur": "Geschäftsunfähige können nicht Vormund werden; Minderjährige u. a. sollen es in der Regel nicht [§ 1784 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ohne Benennung",
            "valeur": "Familiengericht wählt den am besten geeigneten Vormund; der mutmaßliche Elternwille ist zu berücksichtigen [§ 1778 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit",
            "valeur": "Familiengericht, Kindschaftssache [§ 1773 BGB, § 151 Nr. 4 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vermögen getrennt regeln",
            "valeur": "Erblasser kann die Verwaltung des Geerbten durch die Eltern ausschließen [§ 1638 BGB]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 1782 BGB – Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1782.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1783 BGB – Übergehen der benannten Person",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1783.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1784 BGB – Ausschlussgründe",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1784.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1778 BGB – Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1778.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1779 BGB – Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1779.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1781 BGB – Bestellung eines vorläufigen Vormunds",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1781.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1773 BGB – Voraussetzungen der Vormundschaft",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1773.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1774 BGB – Vormund",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1774.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1680 BGB – Tod eines Elternteils",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1680.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1638 BGB – Beschränkung der Vermögenssorge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1638.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1639 BGB – Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1639.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2247 BGB – Eigenhändiges Testament",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2247.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2267 BGB – Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2267.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2299 BGB – Einseitige Verfügungen (Erbvertrag)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2299.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 151 FamFG – Kindschaftssachen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__151.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Vormund im Testament benennen (§§ 1782, 1783 BGB) – Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder, Ausschluss, Übergehen durch das Familiengericht?",
            "reponse": "Eltern können durch letztwillige Verfügung, also im Testament oder als einseitige Verfügung im Erbvertrag, festlegen, wer Vormund ihrer minderjährigen Kinder werden soll, wenn beide Eltern sterben. Sie können auch bestimmte Personen ausdrücklich ausschließen (§ 1782 Abs. 1 BGB). Benannt werden kann eine natürliche Person oder ein Ehepaar als gemeinschaftliche Vormünder."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Vormund im Testament benennen (§§ 1782, 1783 BGB)?",
            "reponse": "Eine Vormundschaft wird nur angeordnet, wenn das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht (§ 1773 Abs. 1 BGB). Stirbt ein Elternteil und hatten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, steht die Sorge automatisch dem überlebenden Elternteil zu (§ 1680 Abs. 1 BGB). Eine Vormundbenennung wirkt deshalb praktisch erst, wenn beide Eltern gestorben sind oder der überlebende Elternteil das Sorgerecht nicht (mehr) hat."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Vormund im Testament benennen (§§ 1782, 1783 BGB)?",
            "reponse": "„Die Patentante wird automatisch Vormund.\u0022 Falsch. Patenschaft hat keine Rechtswirkung. Nur eine letztwillige Verfügung bindet das Familiengericht nach § 1783 BGB. „Mit der Benennung schließe ich den anderen Elternteil aus.\u0022 Falsch. Lebt der andere Elternteil und hat er die Sorge oder erhält er sie nach § 1680 BGB, kommt es gar nicht zur Vormundschaft. „Eine Vollmacht oder ein Brief reicht.\u0022 Falsch."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Vormund im Testament benennen (§§ 1782, 1783 BGB) aus?",
            "reponse": "Die verheirateten Eltern A und B haben eine 9-jährige Tochter. In ihrem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament schreiben sie: „Sterben wir beide, soll meine Schwester S zusammen mit ihrem Ehemann M Vormund unserer Tochter werden. Ersatzweise unser Freund F.\u0022 Stirbt zuerst A, bleibt B allein sorgeberechtigt (§ 1680 Abs. 1 BGB)."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "2023-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-20",
    "derniere_verification": "2026-10-20",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/vormundbenennung-testament-1782-bgb"
}