{
    "slug": "vorzugsweise-befriedigung-805-zpo",
    "titre": "Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer an einer gepfändeten Sache nur ein Pfand- oder Vorzugsrecht hat und sich nicht im Besitz der Sache befindet, kann der Pfändung nicht widersprechen.",
    "resume_court": "Wer an einer gepfändeten Sache nur ein **Pfand- oder Vorzugsrecht** hat und sich **nicht im Besitz** der Sache befindet, kann der Pfändung **nicht widersprechen**. Er kann aber seinen **Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös** im Wege der **Klage** geltend machen – und zwar **ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist** (§ 805 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist beim **Vollstreckungsgericht** zu erheben, bei einem Streitgegenstand außerhalb der amtsgerichtlichen Zuständigkeit beim **Landgericht**, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat (§ 805 Abs. 2 ZPO). Wird sie gegen **Gläubiger und Schuldner** gerichtet, sind diese **Streitgenossen** (§ 805 Abs. 3 ZPO). Macht der Kläger seinen Anspruch **glaubhaft**, **muss** das Gericht die **Hinterlegung des Erlöses** anordnen; die §§ 769, 770 ZPO gelten dabei entsprechend (§ 805 Abs. 4 ZPO). Die Verwertung der Sache wird also **nicht gestoppt** – gestritten wird nur darum, **wer den Erlös zuerst erhält**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 805 ZPO (Klage auf vorzugsweise Befriedigung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Klageberechtigt",
            "valeur": "Dritter, der sich nicht im Besitz der gepfändeten Sache befindet und ein Pfand- oder Vorzugsrecht daran hat",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Widerspruch",
            "valeur": "Das Pfand-/Vorzugsrecht berechtigt nicht, der Pfändung zu widersprechen (§ 805 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Klageziel",
            "valeur": "Vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Verwertung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fälligkeit",
            "valeur": "unerheblich – auch eine noch nicht fällige Forderung genügt (§ 805 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständiges Gericht",
            "valeur": "Vollstreckungsgericht; bei Streitgegenstand außerhalb der Amtsgerichtszuständigkeit das Landgericht am Sitz des Vollstreckungsgerichts (§ 805 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beklagte",
            "valeur": "Gläubiger; bei Klage auch gegen den Schuldner sind beide Streitgenossen (§ 805 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sicherung des Erlöses",
            "valeur": "bei Glaubhaftmachung Hinterlegung des Erlöses durch das Gericht (§ 805 Abs. 4 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verweis",
            "valeur": "§§ 769, 770 ZPO entsprechend anwendbar (§ 805 Abs. 4 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung",
            "valeur": "Eigentum oder ein die Veräußerung hinderndes Recht → Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 805 ZPO – Klage auf vorzugsweise Befriedigung (Abs. 1 Anspruch ohne Rücksicht auf Fälligkeit, Abs. 2 Gericht, Abs. 3 Streitgenossen, Abs. 4 Hinterlegung des Erlöses; Wortlaut am 2026-11-04 abgerufen, HTTP 200)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__805.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 804 ZPO – Pfändungspfandrecht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__804.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 771 ZPO – Drittwiderspruchsklage",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__771.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 769, 770 ZPO – Einstweilige Anordnungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__769.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 294 ZPO – Glaubhaftmachung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__294.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)?",
            "reponse": "Wer an einer gepfändeten Sache nur ein Pfand- oder Vorzugsrecht hat und sich nicht im Besitz der Sache befindet, kann der Pfändung nicht widersprechen. Er kann aber seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen – und zwar ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist (§ 805 Abs. 1 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)?",
            "reponse": "„Mit meinem Pfandrecht kann ich die Pfändung stoppen.\u0022 Nein. Ein Pfand- oder Vorzugsrecht berechtigt nicht zum Widerspruch (§ 805 Abs. 1 ZPO), sondern nur zur Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös. „Meine Forderung ist noch nicht fällig, also kann ich nicht klagen.\u0022 Doch. Der Anspruch besteht ohne Rücksicht auf die Fälligkeit (§ 805 Abs. 1 ZPO)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q231695",
        "Q1781863"
    ],
    "valid_from": "2026-11-04",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-11-04",
    "derniere_verification": "2026-11-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/vorzugsweise-befriedigung-805-zpo"
}