{
    "slug": "wahlrecht-insolvenzverwalter-103-inso",
    "titre": "Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen – Erfüllung oder Ablehnung (§§ 103–109, 119 InsO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ist ein gegenseitiger Vertrag bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens von beiden Seiten noch nicht oder nicht vollständig erfüllt, entscheidet der…",
    "resume_court": "Ist ein **gegenseitiger Vertrag** bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens von **beiden Seiten noch nicht oder nicht vollständig erfüllt**, entscheidet der **Insolvenzverwalter**, ob er den Vertrag für die Masse **erfüllt** und die Gegenleistung verlangt (**§ 103 Abs. 1 InsO**). Wählt er Erfüllung, werden die Ansprüche des Vertragspartners zu **Masseverbindlichkeiten** (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und werden voll aus der Masse bezahlt. **Lehnt** er ab, kann der Vertragspartner seine Forderung wegen Nichterfüllung **nur als Insolvenzgläubiger** geltend machen, also zur Tabelle anmelden und auf die Quote hoffen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO). Der Vertragspartner kann den Verwalter **zur Wahl auffordern**; dieser muss sich dann **unverzüglich** erklären, sonst kann er auf Erfüllung nicht mehr bestehen (§ 103 Abs. 2 Sätze 2, 3 InsO). Vereinbarungen, die dieses Wahlrecht im Voraus ausschließen oder beschränken, sind **unwirksam** (§ 119 InsO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 103 InsO (Wahlrecht), ergänzt durch §§ 104–118 InsO; Unabdingbarkeit § 119 InsO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung",
            "valeur": "gegenseitiger Vertrag, der zur Zeit der Eröffnung vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt ist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer wählt?",
            "valeur": "der Insolvenzverwalter „anstelle des Schuldners\u0022; in der Eigenverwaltung der Schuldner im Einvernehmen mit dem Sachwalter (§ 279 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erfüllungswahl",
            "valeur": "Verwalter erfüllt und verlangt die Gegenleistung; Ansprüche des Vertragspartners sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ablehnung",
            "valeur": "Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO) – Anmeldung zur Tabelle, Befriedigung nur zur Quote",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufforderung zur Wahl",
            "valeur": "Vertragspartner kann auffordern; Verwalter muss unverzüglich erklären (§ 103 Abs. 2 Satz 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schweigen des Verwalters",
            "valeur": "er kann auf der Erfüllung nicht bestehen (§ 103 Abs. 2 Satz 3 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Teilbare Leistungen",
            "valeur": "Vorleistung des Vertragspartners vor Eröffnung bleibt Insolvenzforderung, auch bei Erfüllungswahl; keine Rückforderung der Teilleistung aus der Masse (§ 105 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eigentumsvorbehalt (Schuldner = Verkäufer)",
            "valeur": "Käufer, der den Besitz hat, kann Erfüllung verlangen (§ 107 Abs. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eigentumsvorbehalt (Schuldner = Käufer)",
            "valeur": "Erklärung erst unverzüglich nach dem Berichtstermin, außer bei drohendem erheblichem Wertverlust und Hinweis des Gläubigers (§ 107 Abs. 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Wahlrecht",
            "valeur": "Miet-/Pachtverhältnisse über unbewegliche Gegenstände oder Räume und Dienstverhältnisse bestehen mit Wirkung für die Masse fort (§ 108 Abs. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schuldner als Mieter",
            "valeur": "Sonderkündigungsrecht des Verwalters mit drei Monaten zum Monatsende; bei der Wohnung des Schuldners stattdessen Enthaftungserklärung (§ 109 Abs. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Lösungsklauseln",
            "valeur": "im Voraus vereinbarte Ausschlüsse oder Beschränkungen der §§ 103–118 sind unwirksam (§ 119 InsO); insolvenzabhängige Lösungsklauseln nach BGH, 15.11.2012 – IX ZR 169/11 unwirksam",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 103 InsO – Wahlrecht des Insolvenzverwalters",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__103.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 105 InsO – Teilbare Leistungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__105.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 107 InsO – Eigentumsvorbehalt",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__107.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 108 InsO – Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__108.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 109 InsO – Schuldner als Mieter oder Pächter",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__109.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 119 InsO – Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__119.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 55 InsO – Sonstige Masseverbindlichkeiten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__55.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 279 InsO – Gegenseitige Verträge in der Eigenverwaltung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__279.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 169/11 (Unwirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=15.11.2012\u0026Aktenzeichen=IX+ZR+169%2F11",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 07.04.2016 – VII ZR 56/15 (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII+ZR+56%2F15",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Insolvenzordnung (Gesamttext)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen – Erfüllung oder Ablehnung (§§ 103–109, 119 InsO)?",
            "reponse": "Ist ein gegenseitiger Vertrag bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens von beiden Seiten noch nicht oder nicht vollständig erfüllt, entscheidet der Insolvenzverwalter, ob er den Vertrag für die Masse erfüllt und die Gegenleistung verlangt (§ 103 Abs. 1 InsO). Wählt er Erfüllung, werden die Ansprüche des Vertragspartners zu Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und werden voll aus der Masse bezahlt."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen?",
            "reponse": "Das Wahlrecht gilt in jedem Insolvenzverfahren nach der InsO, auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. In der Eigenverwaltung übt der Schuldner die Rechte aus den §§ 103 bis 128 InsO selbst aus; er soll dies im Einvernehmen mit dem Sachwalter tun (§ 279 InsO). Vor der Eröffnung – im Eröffnungsverfahren – besteht das Wahlrecht noch nicht; ein vorläufiger Verwalter kann nicht nach § 103 InsO wählen."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen?",
            "reponse": "Fixgeschäfte und Finanzleistungen mit Markt- oder Börsenpreis werden nach § 104 InsO abgewickelt (Beendigung und Ausgleichsforderung) statt nach § 103 InsO. Durch Vormerkung gesicherte Ansprüche (etwa auf Übertragung eines Grundstücks) kann der Gläubiger nach § 106 InsO aus der Masse befriedigt verlangen; der Verwalter kann sie nicht durch Ablehnung zu Fall bringen."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen?",
            "reponse": "„Mit der Insolvenz endet der Vertrag automatisch.\u0022 Nein. Die Eröffnung beendet den Vertrag nicht; der Verwalter entscheidet über Erfüllung oder Ablehnung (§ 103 InsO). Als Lieferant einfach weiterliefern. Ohne Erfüllungswahl des Verwalters riskiert der Vertragspartner, für Leistungen nach Eröffnung nur Insolvenzgläubiger zu sein. Sicherer: den Verwalter zur Wahl auffordern (§ 103 Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen aus?",
            "reponse": "Eine GmbH bestellt im Januar eine Maschine für 50.000 €, zahlbar bei Lieferung im April. Im März wird das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet; weder ist geliefert noch gezahlt. Der Verkäufer fordert den Verwalter schriftlich auf, sich zu erklären. Variante 1 – Erfüllungswahl: Der Verwalter will den Betrieb fortführen und wählt Erfüllung."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1594367",
        "Q867996",
        "Q662301"
    ],
    "valid_from": "1999-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-11-03",
    "derniere_verification": "2026-11-03",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/wahlrecht-insolvenzverwalter-103-inso"
}