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title: "Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen – Erfüllung oder Ablehnung (§§ 103–109, 119 InsO)"
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# Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen – Erfüllung oder Ablehnung (§§ 103–109, 119 InsO)

## Kurzantwort

Ist ein **gegenseitiger Vertrag** bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens von **beiden Seiten noch nicht oder nicht vollständig erfüllt**, entscheidet der **Insolvenzverwalter**, ob er den Vertrag für die Masse **erfüllt** und die Gegenleistung verlangt (**§ 103 Abs. 1 InsO**). Wählt er Erfüllung, werden die Ansprüche des Vertragspartners zu **Masseverbindlichkeiten** (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und werden voll aus der Masse bezahlt. **Lehnt** er ab, kann der Vertragspartner seine Forderung wegen Nichterfüllung **nur als Insolvenzgläubiger** geltend machen, also zur Tabelle anmelden und auf die Quote hoffen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO). Der Vertragspartner kann den Verwalter **zur Wahl auffordern**; dieser muss sich dann **unverzüglich** erklären, sonst kann er auf Erfüllung nicht mehr bestehen (§ 103 Abs. 2 Sätze 2, 3 InsO). Vereinbarungen, die dieses Wahlrecht im Voraus ausschließen oder beschränken, sind **unwirksam** (§ 119 InsO).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 103 InsO (Wahlrecht), ergänzt durch §§ 104–118 InsO; Unabdingbarkeit § 119 InsO |
| Voraussetzung | gegenseitiger Vertrag, der zur Zeit der Eröffnung vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt ist |
| Wer wählt? | der Insolvenzverwalter „anstelle des Schuldners"; in der Eigenverwaltung der Schuldner im Einvernehmen mit dem Sachwalter (§ 279 InsO) |
| Erfüllungswahl | Verwalter erfüllt und verlangt die Gegenleistung; Ansprüche des Vertragspartners sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) |
| Ablehnung | Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO) – Anmeldung zur Tabelle, Befriedigung nur zur Quote |
| Aufforderung zur Wahl | Vertragspartner kann auffordern; Verwalter muss unverzüglich erklären (§ 103 Abs. 2 Satz 2 InsO) |
| Schweigen des Verwalters | er kann auf der Erfüllung nicht bestehen (§ 103 Abs. 2 Satz 3 InsO) |
| Teilbare Leistungen | Vorleistung des Vertragspartners vor Eröffnung bleibt Insolvenzforderung, auch bei Erfüllungswahl; keine Rückforderung der Teilleistung aus der Masse (§ 105 InsO) |
| Eigentumsvorbehalt (Schuldner = Verkäufer) | Käufer, der den Besitz hat, kann Erfüllung verlangen (§ 107 Abs. 1 InsO) |
| Eigentumsvorbehalt (Schuldner = Käufer) | Erklärung erst unverzüglich nach dem Berichtstermin, außer bei drohendem erheblichem Wertverlust und Hinweis des Gläubigers (§ 107 Abs. 2 InsO) |
| Kein Wahlrecht | Miet-/Pachtverhältnisse über unbewegliche Gegenstände oder Räume und Dienstverhältnisse bestehen mit Wirkung für die Masse fort (§ 108 Abs. 1 InsO) |
| Schuldner als Mieter | Sonderkündigungsrecht des Verwalters mit drei Monaten zum Monatsende; bei der Wohnung des Schuldners stattdessen Enthaftungserklärung (§ 109 Abs. 1 InsO) |
| Lösungsklauseln | im Voraus vereinbarte Ausschlüsse oder Beschränkungen der §§ 103–118 sind unwirksam (§ 119 InsO); insolvenzabhängige Lösungsklauseln nach BGH, 15.11.2012 – IX ZR 169/11 unwirksam |

## Warum es das Wahlrecht gibt

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Laufende Verträge, die noch keine Seite vollständig erfüllt hat, stellen ihn vor eine wirtschaftliche Frage: Lohnt es sich für die **Gesamtheit der Gläubiger**, den Vertrag durchzuführen? Ein günstiger Liefer- oder Werkvertrag kann der Masse Wert bringen; ein ungünstiger würde sie belasten. § 103 InsO gibt dem Verwalter deshalb die Wahl.

Zugleich schützt die Regel den Vertragspartner: Er muss nicht an die Masse leisten und sich für seine Gegenleistung mit der Quote begnügen. Entweder wird der Vertrag **vollständig zulasten der Masse** durchgeführt – dann ist seine Gegenforderung Masseverbindlichkeit –, oder er wird **nicht durchgeführt**, und der Vertragspartner muss seinerseits nicht mehr leisten.

## Voraussetzungen (§ 103 Abs. 1 InsO)

- **Gegenseitiger Vertrag:** Leistung und Gegenleistung stehen im Austauschverhältnis (Synallagma), etwa Kauf-, Werk- oder Liefervertrag. Einseitig verpflichtende Verträge wie eine Bürgschaft fallen nicht darunter.
- **Beiderseits nicht vollständig erfüllt:** Maßgeblich ist der **Zeitpunkt der Eröffnung**. Hat eine Seite bereits **vollständig** geleistet, gibt es nichts zu wählen:
  - Hat der **Vertragspartner** voll geleistet, ist sein Anspruch auf die Gegenleistung eine gewöhnliche **Insolvenzforderung** (§ 38 InsO).
  - Hat der **Schuldner** voll geleistet, zieht der Verwalter die offene Gegenleistung für die Masse ein.
- **Kein Sondertatbestand:** Für bestimmte Vertragsarten gelten vorrangig die §§ 104–118 InsO (siehe unten).

## Erfüllungswahl und ihre Folgen

Wählt der Verwalter Erfüllung, tritt er an die Stelle des Schuldners. Er kann die Leistung des Vertragspartners **verlangen** und muss die eigene Gegenleistung **aus der Masse** erbringen. Die Ansprüche des Vertragspartners sind nach **§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO** Masseverbindlichkeiten, die vor den Insolvenzforderungen zu berichtigen sind (§ 53 InsO). Die Wahl ist eine empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Vertragspartner; sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, etwa indem der Verwalter die Leistung ausdrücklich für die Masse anfordert.

**Teilbare Leistungen (§ 105 InsO):** Hat der Vertragspartner vor Eröffnung bereits **teilweise** geleistet (z. B. die ersten von zehn Monatslieferungen), bleibt sein Vergütungsanspruch für diese Teilleistung eine **Insolvenzforderung** – auch wenn der Verwalter für den Rest Erfüllung wählt. Nur die Leistungen **nach** der Erfüllungswahl werden zur Masseverbindlichkeit. Die Rückgabe einer bereits in das Vermögen des Schuldners übergegangenen Teilleistung kann der Vertragspartner aus der Masse **nicht** verlangen (§ 105 Satz 2 InsO).

## Ablehnung der Erfüllung

Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, wird der Vertrag nicht mehr durchgeführt. Der Vertragspartner kann eine **Forderung wegen der Nichterfüllung** (in der Regel Schadensersatz statt der Leistung) **nur als Insolvenzgläubiger** geltend machen (**§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO**). Er meldet sie zur **Insolvenztabelle** an (§ 174 InsO) und erhält darauf die Quote. Seine eigene, noch offene Leistung muss er nicht mehr erbringen.

## Aufforderung zur Ausübung des Wahlrechts

Der Vertragspartner muss nicht abwarten. Er kann den Verwalter **auffordern**, sich zu erklären. Dann hat der Verwalter **unverzüglich** – also ohne schuldhaftes Zögern – zu erklären, ob er Erfüllung verlangt (**§ 103 Abs. 2 Satz 2 InsO**). Unterlässt er die Erklärung, kann er **auf der Erfüllung nicht bestehen** (**§ 103 Abs. 2 Satz 3 InsO**); der Vertragspartner kann dann seine Nichterfüllungsforderung als Insolvenzgläubiger anmelden.

**Ausnahme beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt durch den Schuldner (§ 107 Abs. 2 InsO):** Hat der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und den Besitz erlangt, muss der Verwalter die Erklärung erst **unverzüglich nach dem Berichtstermin** abgeben. So kann er zunächst klären, ob der Betrieb fortgeführt wird. Das gilt nicht, wenn bis dahin eine **erhebliche Wertminderung** der Sache droht und der Verkäufer den Verwalter darauf **hingewiesen** hat.

## Sonderregeln für bestimmte Verträge (§§ 107–109 InsO)

- **Schuldner als Vorbehaltsverkäufer (§ 107 Abs. 1 InsO):** Hat der Schuldner vor Eröffnung eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz übertragen, kann der **Käufer Erfüllung verlangen**. Er zahlt die restlichen Raten an die Masse und erwirbt das Eigentum; der Verwalter kann sich nicht durch Ablehnung vom Vertrag lösen.
- **Fortbestehende Schuldverhältnisse (§ 108 InsO):** Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über **unbewegliche Gegenstände oder Räume** sowie **Dienstverhältnisse** bestehen mit Wirkung für die Masse **fort** – hier gibt es kein Wahlrecht. Ansprüche für die Zeit **vor** Eröffnung sind nur Insolvenzforderungen (§ 108 Abs. 3 InsO). Ein vom Schuldner als **Darlehensgeber** gewährtes Darlehen besteht fort, soweit der Darlehensbetrag bereits zur Verfügung gestellt wurde (§ 108 Abs. 2 InsO).
- **Schuldner als Mieter oder Pächter (§ 109 Abs. 1 InsO):** Der Verwalter kann ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Laufzeit oder einen Kündigungsausschluss mit einer Frist von **drei Monaten zum Monatsende** kündigen, wenn keine kürzere Frist gilt. Ist es die **Wohnung des Schuldners**, tritt an die Stelle der Kündigung die Erklärung, dass nach Fristablauf fällig werdende Ansprüche **nicht im Insolvenzverfahren** geltend gemacht werden können (Enthaftungserklärung) – der Schuldner behält seine Wohnung, die Masse haftet nicht mehr für die Miete. Der Vermieter kann wegen der vorzeitigen Beendigung oder der Folgen der Erklärung **Schadensersatz als Insolvenzgläubiger** verlangen.
- **Noch nicht überlassene Mietsache (§ 109 Abs. 2 InsO):** War dem Schuldner das Grundstück oder die Räume bei Eröffnung noch nicht überlassen, können **beide Seiten zurücktreten**. Jede Seite muss auf Verlangen der anderen **binnen zwei Wochen** erklären, ob sie zurücktritt, sonst verliert sie das Rücktrittsrecht.

## Keine Umgehung durch Vertragsklauseln (§ 119 InsO)

Nach **§ 119 InsO** sind Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO **ausgeschlossen oder beschränkt** wird, unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat daraus abgeleitet, dass **insolvenzabhängige Lösungsklauseln** – etwa ein Kündigungsrecht des Lieferanten allein wegen eines Insolvenzantrags oder der Eröffnung – in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie **unwirksam** sind, weil sie das Wahlrecht des Verwalters vorwegnehmen (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 169/11). Klauseln, die an **insolvenzunabhängige** Gründe wie Zahlungsverzug oder andere Vertragsverletzungen anknüpfen, sind davon nicht erfasst. Für die Kündigungsregel in **§ 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B** (Bauvertrag) hat der BGH die Wirksamkeit bejaht (BGH, Urteil vom 07.04.2016 – VII ZR 56/15).

## Geltungsbereich

Das Wahlrecht gilt in **jedem Insolvenzverfahren** nach der InsO, auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. In der **Eigenverwaltung** übt der **Schuldner** die Rechte aus den §§ 103 bis 128 InsO selbst aus; er soll dies im **Einvernehmen mit dem Sachwalter** tun (§ 279 InsO). Vor der Eröffnung – im Eröffnungsverfahren – besteht das Wahlrecht noch nicht; ein vorläufiger Verwalter kann nicht nach § 103 InsO wählen.

## Ausnahmen

- **Fixgeschäfte und Finanzleistungen** mit Markt- oder Börsenpreis werden nach **§ 104 InsO** abgewickelt (Beendigung und Ausgleichsforderung) statt nach § 103 InsO.
- **Durch Vormerkung gesicherte Ansprüche** (etwa auf Übertragung eines Grundstücks) kann der Gläubiger nach **§ 106 InsO** aus der Masse befriedigt verlangen; der Verwalter kann sie nicht durch Ablehnung zu Fall bringen.
- **Miet-, Pacht- und Dienstverhältnisse** über unbewegliche Gegenstände oder Räume bestehen nach **§ 108 InsO** fort; für Arbeitsverhältnisse gelten zudem die Sonderregeln der §§ 113 ff. InsO.
- **Vollständig erfüllte Verträge** unterliegen nicht § 103 InsO (siehe Voraussetzungen).

## Häufige Fehler

- **„Mit der Insolvenz endet der Vertrag automatisch."** Nein. Die Eröffnung beendet den Vertrag nicht; der Verwalter entscheidet über Erfüllung oder Ablehnung (§ 103 InsO).
- **Als Lieferant einfach weiterliefern.** Ohne Erfüllungswahl des Verwalters riskiert der Vertragspartner, für Leistungen nach Eröffnung nur Insolvenzgläubiger zu sein. Sicherer: den Verwalter zur Wahl **auffordern** (§ 103 Abs. 2 Satz 2 InsO) und erst nach Erfüllungswahl leisten.
- **Auf eine Insolvenz-Kündigungsklausel im Vertrag vertrauen.** Insolvenzabhängige Lösungsklauseln sind nach § 119 InsO in der Regel unwirksam.
- **Vorleistungen als Masseverbindlichkeit ansehen.** Auch bei Erfüllungswahl bleibt die Vergütung für Teilleistungen vor Eröffnung Insolvenzforderung (§ 105 InsO).
- **Wohnungsmiete des Schuldners für gekündigt halten.** Bei der Wohnung des Schuldners gibt der Verwalter nur die Enthaftungserklärung ab (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO); das Mietverhältnis selbst läuft mit dem Schuldner weiter.

## Beispiel

Eine GmbH bestellt im Januar eine Maschine für **50.000 €**, zahlbar bei Lieferung im April. Im März wird das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet; weder ist geliefert noch gezahlt. Der Verkäufer fordert den Verwalter schriftlich auf, sich zu erklären.

- **Variante 1 – Erfüllungswahl:** Der Verwalter will den Betrieb fortführen und wählt Erfüllung. Der Verkäufer liefert; der Kaufpreis von **50.000 €** ist **Masseverbindlichkeit** (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und wird voll aus der Masse bezahlt.
- **Variante 2 – Ablehnung oder Schweigen:** Der Verwalter lehnt ab oder erklärt sich nicht unverzüglich. Der Verkäufer muss nicht liefern. Seinen Schaden wegen Nichterfüllung – etwa entgangenen Gewinn von **6.000 €** – meldet er zur Tabelle an und erhält darauf nur die Quote (§ 103 Abs. 2 InsO).

Beträge und Sachverhalt sind fiktiv.

## Siehe auch

- [Aufrechnung im Insolvenzverfahren (§§ 94–96 InsO)](https://nexvyra.de/fakten/aufrechnung-insolvenz-94-96-inso.html)
- [Aussonderung und Absonderung im Insolvenzverfahren (§§ 47–52 InsO)](https://nexvyra.de/fakten/aussonderung-absonderung-47-51-inso.html)
- [Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO)](https://nexvyra.de/fakten/forderungsanmeldung-insolvenztabelle-174-inso.html)
- [Insolvenzanfechtung (§ 129 InsO)](https://nexvyra.de/fakten/insolvenzanfechtung-129-inso.html)
- [Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren (§§ 270–270f InsO)](https://nexvyra.de/fakten/eigenverwaltung-schutzschirmverfahren-270-270d-inso.html)
- [Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO)](https://nexvyra.de/fakten/insolvenzplanverfahren-217-inso.html)
- [Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (InsO)](https://nexvyra.de/fakten/verbraucherinsolvenz-restschuldbefreiung-inso.html)
- [Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 320 BGB)](https://nexvyra.de/fakten/zurueckbehaltungsrecht-273-320-bgb.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-11-03: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte der §§ 55, 103, 105, 107, 108, 109, 119, 279 InsO am 2026-11-03 per Abruf der amtlichen Einzelnormseiten von gesetze-im-internet.de im Wortlaut gelesen (URLs zuvor per WebSearch allowed_domains=gesetze-im-internet.de belegt). BGH-Entscheidungen per dejure.org-Permalink belegt. Beispiel fiktiv. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-11-03
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 103 InsO – Wahlrecht des Insolvenzverwalters:
  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__103.html
- § 105 InsO – Teilbare Leistungen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__105.html
- § 107 InsO – Eigentumsvorbehalt:
  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__107.html
- § 108 InsO – Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse:
  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__108.html
- § 109 InsO – Schuldner als Mieter oder Pächter:
  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__109.html
- § 119 InsO – Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__119.html
- § 55 InsO – Sonstige Masseverbindlichkeiten:
  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__55.html
- § 279 InsO – Gegenseitige Verträge in der Eigenverwaltung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__279.html
- BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 169/11 (Unwirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln):
  https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.11.2012&Aktenzeichen=IX+ZR+169%2F11
- BGH, Urteil vom 07.04.2016 – VII ZR 56/15 (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B):
  https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII+ZR+56%2F15
- Insolvenzordnung (Gesamttext):
  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-11-03
- Letzte Prüfung: 2026-11-03
- In Kraft seit: 1999-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
