{
    "slug": "wechselkennzeichen-9-fzv",
    "titre": "Wechselkennzeichen 2026 – Ein Kennzeichen für zwei Fahrzeuge, Voraussetzungen und Bußgelder (§ 9 Abs. 2, § 77 FZV)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein Wechselkennzeichen ist ein einziges amtliches Kennzeichen, das auf Antrag für zwei Fahrzeuge desselben Halters zugeteilt wird, die abwechselnd – aber nie…",
    "resume_court": "Ein **Wechselkennzeichen** ist ein einziges amtliches Kennzeichen, das auf Antrag für **zwei Fahrzeuge desselben Halters** zugeteilt wird, die abwechselnd – aber nie gleichzeitig – am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen (**§ 9 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung, FZV**). Typischer Anwendungsfall: ein Alltagsauto und ein Cabrio, zwei Motorräder oder zwei leichte Anhänger, die im Wechsel genutzt werden.\n\nRechtlich zulässig ist ein Wechselkennzeichen nur, wenn **beide Fahrzeuge derselben EG-Fahrzeugklasse** angehören – ausschließlich **M1** (Pkw mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz), **L** (zwei-, drei- und vierrädrige Krafträder, Kleinkrafträder, Trikes und Quads) oder **O1** (Anhänger bis 0,75 Tonnen zulässiger Gesamtmasse) nach **Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)** – und wenn an beiden Fahrzeugen Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen angebracht werden können. Eine Kombination aus Pkw und Motorrad ist damit **ausgeschlossen**, ebenso die Kombination mit einem Saison-, roten, Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen.\n\nDas Kennzeichen besteht aus einem **gemeinsamen Teil** (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer bis auf die letzte Ziffer) und einem **fahrzeugbezogenen Teil** (die letzte Ziffer, für jedes Fahrzeug unterschiedlich). Wer es zur selben Zeit an **beiden** Fahrzeugen führt oder ein Fahrzeug ohne vollständig angebrachtes Wechselkennzeichen in Betrieb setzt oder abstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach **§ 77 FZV** – für das Inbetriebsetzen mit fehlendem oder unvollständigem Kennzeichen sieht die **Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)** einen Regelsatz von **50 Euro** vor, für das Abstellen **40 Euro**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 9 Abs. 2 FZV (Zuteilung von Kennzeichen); Bußgeldvorschriften in § 77 FZV; Regelsätze in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer kann es beantragen?",
            "valeur": "ein Halter, der zwei Fahrzeuge zulassen lässt oder für zwei zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge ein Kennzeichen zuteilen lässt – auf Antrag bei der Zulassungsbehörde (§ 9 Abs. 2 Satz 1 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulässige Fahrzeugklassen",
            "valeur": "nur innerhalb derselben Klasse: M1 (Pkw ≤ 8 Sitzplätze außer Fahrer), L (Krafträder/Kleinkrafträder/Trikes/Quads, Unterklassen L1e–L7e) oder O1 (Anhänger ≤ 0,75 t zulässige Gesamtmasse) nach Anlage XXIX StVZO (§ 9 Abs. 2 Satz 1 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weitere Voraussetzung",
            "valeur": "an beiden Fahrzeugen müssen Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen verwendet werden können (§ 9 Abs. 2 Satz 1 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgeschlossene Kombinationen",
            "valeur": "Pkw + Motorrad, Pkw + Anhänger, Motorrad + Anhänger (unterschiedliche Klassen); ein Wechselkennzeichen darf zudem nicht als Saisonkennzeichen, rotes Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufbau des Kennzeichens",
            "valeur": "gemeinsamer Kennzeichenteil = Unterscheidungszeichen + Erkennungsnummer bis auf die letzte Ziffer; fahrzeugbezogener Teil = die letzte Ziffer der Erkennungsnummer, für jedes der beiden Fahrzeuge unterschiedlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gleichzeitiges Führen",
            "valeur": "verboten – die das Fahrzeug führende Person darf das Wechselkennzeichen zur selben Zeit nur an einem der beiden Fahrzeuge führen (§ 9 Abs. 2 Satz 5 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inbetriebsetzen/Abstellen",
            "valeur": "ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn das Wechselkennzeichen vollständig an diesem Fahrzeug angebracht ist (§ 9 Abs. 2 Satz 6 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Halterpflicht",
            "valeur": "der Halter darf Inbetriebsetzung oder Abstellen ohne vollständig angebrachtes Wechselkennzeichen nicht anordnen oder zulassen (§ 9 Abs. 2 Satz 7 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zu § 41 Abs. 1 FZV",
            "valeur": "Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen bleiben von den Wechselkennzeichen-Regeln unberührt (§ 9 Abs. 2 Satz 8 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld: Inbetriebsetzen ohne/mit unvollständigem Wechselkennzeichen",
            "valeur": "50 Euro (BKatV-Nr. 175a, § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 i. V. m. § 77 Nr. 1 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld: Abstellen ohne/mit unvollständigem Wechselkennzeichen",
            "valeur": "40 Euro (BKatV-Nr. 177, § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 i. V. m. § 77 Nr. 10 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gleichzeitiges Führen an beiden Fahrzeugen (Satz 5)",
            "valeur": "Ordnungswidrigkeit nach § 77 Nr. 9 FZV – in der durchsuchten Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV kein eigener Regelsatz gefunden, daher Bußgeld nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des § 24 Abs. 2 StVG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Halter ordnet fehlerhafte Nutzung an (Satz 7)",
            "valeur": "Ordnungswidrigkeit nach § 77 Nr. 2 bzw. Nr. 11 FZV – ebenfalls ohne gefundenen eigenen BKatV-Regelsatz",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Punkte in Flensburg?",
            "valeur": "die genannten FZV-Ordnungswidrigkeiten stehen nicht in der Anlage 13 zur FeV (Fahreignungsregister) – kein Eintrag, keine Punkte, nur Geldbuße",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grünes Kennzeichen möglich?",
            "valeur": "ja, für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen ist ein grünes Kennzeichen (steuerbefreite Fahrzeuge) ausdrücklich als Ausnahme von der grundsätzlichen Farbregel vorgesehen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Änderung/Entziehung",
            "valeur": "die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern, unter Vorlage der abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung (§ 9 Abs. 4 FZV)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Wechselkennzeichen 2026 – Ein Kennzeichen für zwei Fahrzeuge, Voraussetzungen und Bußgelder (§ 9 Abs. 2, § 77 FZV)?",
            "reponse": "Ein Wechselkennzeichen ist ein einziges amtliches Kennzeichen, das auf Antrag für zwei Fahrzeuge desselben Halters zugeteilt wird, die abwechselnd – aber nie gleichzeitig – am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen (§ 9 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung, FZV). Typischer Anwendungsfall: ein Alltagsauto und ein Cabrio, zwei Motorräder oder zwei leichte Anhänger, die im Wechsel genutzt werden."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1392780",
        "Q254262",
        "Q1731848"
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    "valid_from": "2026-09-27",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-27",
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    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/wechselkennzeichen-9-fzv"
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