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title: "Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG)"
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# Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG)

## Kurzantwort

§ 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG zählt „die Ansammlung einer **angemessenen** Erhaltungsrücklage“ zu den Maßnahmen, die zur **ordnungsmäßigen Verwaltung** des gemeinschaftlichen Eigentums gehören. Das Gesetz nennt dabei **keine Mindesthöhe, keinen Prozentsatz und keine Berechnungsformel** – „angemessen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die Wohnungseigentümer durch Beschluss ausfüllen. Die **Zuführung** zur Rücklage wird nicht isoliert beschlossen, sondern über den **Wirtschaftsplan**: Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse „zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen“. Der Verwalter muss den **Stand** der Rücklage nach Ablauf des Kalenderjahres im **Vermögensbericht** nach § 28 Absatz 4 WEG ausweisen und diesen jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung stellen. Verteilt werden die Beiträge grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 WEG); einen abweichenden Schlüssel können die Eigentümer nach § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG beschließen.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG [gesetze-im-internet.de] |
| Wortlaut | „Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere … 4. die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage“ [§ 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG] |
| Rechtsnatur | Regelbeispiel ordnungsmäßiger Verwaltung – das Wort „insbesondere“ in § 19 Absatz 2 WEG macht die Aufzählung nicht abschließend [§ 19 Absatz 2 WEG] |
| Vorrang der Vereinbarung | § 19 Absatz 1 WEG greift nur, soweit Verwaltung und Benutzung nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind [§ 19 Absatz 1 WEG] |
| Gesetzliche Höhe | Keine. Das WEG nennt weder einen Mindestbetrag noch einen Prozentsatz noch eine Formel; Maßstab ist allein die Angemessenheit [§ 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG] |
| Beschluss über die Zuführung | Über die Vorschüsse „zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen“ beschließen die Wohnungseigentümer [§ 28 Absatz 1 Satz 1 WEG] |
| Weitere Rücklagen möglich | Der Zusatz „oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen“ in § 28 Absatz 1 Satz 1 WEG erlaubt neben der Erhaltungsrücklage weitere, gesondert beschlossene Rücklagen |
| Wirtschaftsplan | Der Verwalter stellt ihn jeweils für ein Kalenderjahr auf; er enthält darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben [§ 28 Absatz 1 Satz 2 WEG] |
| Nach Jahresablauf | Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse, gestützt auf die Jahresabrechnung [§ 28 Absatz 2 WEG] |
| Fälligkeit | Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind [§ 28 Absatz 3 WEG] |
| Vermögensbericht | Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, „der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält“ [§ 28 Absatz 4 Satz 1 WEG] |
| Zugang für Eigentümer | „Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.“ [§ 28 Absatz 4 Satz 2 WEG] |
| Verteilungsschlüssel (Regel) | Nach dem Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile [§ 16 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 WEG, § 47 GBO] |
| Verteilungsschlüssel (Abweichung) | „Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.“ [§ 16 Absatz 2 Satz 2 WEG] |
| Leitentscheidung zum Schlüssel | BGH, Urteil vom 14.02.2025 – V ZR 128/23 (ECLI:DE:BGH:2025:140225UVZR128.23.0; berichtigt durch Beschluss vom 24.02.2025): Beschlusskompetenz nach § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG erfasst auch die Änderung des Verteilungsschlüssels für Beiträge zur Rücklage |
| Rechtsschutz gegen den Beschluss | Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsklage nach § 44 Absatz 1 Satz 1 WEG; bei Unterbleiben einer notwendigen Beschlussfassung Beschlussersetzungsklage nach § 44 Absatz 1 Satz 2 WEG |
| Klagegegner | Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten [§ 44 Absatz 2 Satz 1 WEG]; das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer [§ 44 Absatz 3 WEG] |
| Begriff seit | 01.12.2020 – das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16.10.2020 (BGBl. I S. 2187) ersetzte die frühere „Instandhaltungsrückstellung“ durch die Erhaltungsrücklage |
| Gesetzesfassung | Wohnungseigentumsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.01.2021 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306) |
| Orientierungsgröße außerhalb des WEG | § 28 Absatz 2 II. BV lässt je m² Wohnfläche und Jahr höchstens 7,10 € (Bezugsfertigkeit < 22 Jahre), 9 € (≥ 22 Jahre) bzw. 11,50 € (≥ 32 Jahre) als Instandhaltungskosten ansetzen, + 1 € bei maschinell betriebenem Aufzug – gilt für preisgebundenen Wohnraum, nicht für die WEG |

## Geltungsbereich

§ 19 WEG steht in Teil 1 Abschnitt 4 des Wohnungseigentumsgesetzes und regelt, was die Wohnungseigentümer **durch Beschluss** ordnen können. Absatz 1 formuliert den Grundsatz: Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums **nicht durch Vereinbarung** geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung. Absatz 2 zählt sechs Regelbeispiele auf, was dazu „insbesondere“ gehört – neben Hausordnung, ordnungsmäßiger Erhaltung, Versicherung, Vorschussfestsetzung und Verwalterbestellung eben auch die **Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage** (Nummer 4).

**Was die Norm leistet – und was nicht.** § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG begründet die **Beschlusskompetenz** und zugleich den **Maßstab**: Ein Beschluss, der eine angemessene Rücklage ansammelt, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Norm enthält aber **keine Zahl**. Wer nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Höhe sucht, sucht vergeblich – das WEG überlässt die Bemessung bewusst der Gemeinschaft, weil Alter, Zustand, Bauart, Ausstattung und absehbarer Erhaltungsbedarf von Objekt zu Objekt völlig verschieden sind.

**Der Weg in den Beschluss führt über § 28 WEG.** Die Erhaltungsrücklage wird nicht als eigener Tagesordnungspunkt „Rücklage ja/nein“ beschlossen, sondern als Position im **Wirtschaftsplan**. § 28 Absatz 1 Satz 1 WEG nennt beides in einem Atemzug: Beschlossen wird über die Vorschüsse „zur Kostentragung **und** zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen“. Der Verwalter stellt den Wirtschaftsplan jeweils für ein Kalenderjahr auf (Satz 2). Nach Jahresablauf beschließen die Eigentümer nach § 28 Absatz 2 WEG über **Nachschüsse** oder die **Anpassung** der Vorschüsse – hier wird also nachgesteuert, wenn sich die geplante Zuführung als zu niedrig erwiesen hat.

**Transparenz über den Bestand: der Vermögensbericht.** Seit dem WEMoG gibt es mit § 28 Absatz 4 WEG ein eigenes Instrument, das den Stand der Rücklage sichtbar macht. Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den **Stand der Rücklagen** und eine Aufstellung des **wesentlichen Gemeinschaftsvermögens** enthält, und er ist **jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen**. Anders als Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung wird der Vermögensbericht **nicht beschlossen**; er ist eine reine Informationspflicht des Verwalters.

**Wer wie viel trägt.** Für die Beiträge gilt der allgemeine Kostenschlüssel des § 16 Absatz 2 Satz 1 WEG: nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils, wie er gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen ist (§ 16 Absatz 1 Satz 2 WEG). Satz 2 erlaubt den Eigentümern, „für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten“ eine abweichende Verteilung zu **beschließen** – und zwar auch abweichend von einer bestehenden **Vereinbarung**. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom **14. Februar 2025 – V ZR 128/23** entschieden, dass diese Beschlusskompetenz auch die Änderung des Verteilungsschlüssels für **Beiträge zu Rücklagen** erfasst und dass die Wendung „bestimmte Arten von Kosten“ lediglich das allgemeine Bestimmtheitsgebot betont, ohne zusätzliche Anforderungen aufzustellen.

**Föderalismus-Hinweis:** Das Wohnungseigentumsgesetz ist **Bundesrecht** und gilt bundesweit einheitlich; für die Erhaltungsrücklage gibt es keine landesrechtlichen Sonderregelungen. Landesrecht kann allerdings mittelbar auf den **Bedarf** durchschlagen – etwa über landesrechtliche Pflichten zu Rauchwarnmeldern oder über Landesförderprogramme für die Sanierung. Die in der Praxis häufig als Orientierung herangezogene **Zweite Berechnungsverordnung** ist ebenfalls Bundesrecht, gilt aber für **preisgebundenen Wohnraum** und nicht für die Wohnungseigentümergemeinschaft.

## Ausnahmen

- **Vorrang der Vereinbarung.** § 19 Absatz 1 WEG greift nur, „soweit“ Verwaltung und Benutzung nicht durch Vereinbarung geregelt sind. Enthält die Gemeinschaftsordnung eine eigene Regelung zur Rücklage, geht sie der Beschlusskompetenz insoweit vor. Für den **Kostenverteilungsschlüssel** durchbricht § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG diesen Vorrang ausdrücklich: Dort dürfen die Eigentümer auch von einer Vereinbarung abweichend beschließen.
- **Keine Aufzählungssperre.** Weil § 19 Absatz 2 WEG die Regelbeispiele mit „insbesondere“ einleitet, ist die Liste nicht abschließend. Umgekehrt folgt daraus auch: Eine Maßnahme ist nicht schon deshalb ordnungswidrig, weil sie in Absatz 2 nicht genannt ist.
- **Weitere Rücklagen neben der Erhaltungsrücklage.** § 28 Absatz 1 Satz 1 WEG unterscheidet zwischen den „nach § 19 Absatz 2 Nummer 4“ und den „durch Beschluss vorgesehenen“ Rücklagen. Eine zweckgebundene Sonderrücklage ist damit möglich, sie ist aber nicht die Erhaltungsrücklage des § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG und teilt deren gesetzlichen Status nicht.
- **Bauliche Veränderungen folgen eigenen Kostenregeln.** Für Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen verweist § 16 Absatz 3 WEG auf § 21 WEG. Der Verteilungsschlüssel des § 16 Absatz 2 WEG – und damit auch der für die Rücklagenbeiträge – gilt dort nicht unbesehen.
- **§ 28 Absatz 2 II. BV ist kein WEG-Maßstab.** Die dort genannten Höchstsätze je Quadratmeter und Jahr gelten für **Instandhaltungskosten im preisgebundenen Wohnungsbau**. Sie sind für die Wohnungseigentümergemeinschaft **nicht verbindlich** und taugen nur als grober Anhaltspunkt. Hinzu kommt: Die Beträge unterliegen nach § 28 Absatz 5a II. BV der Anpassung entsprechend § 26 Absatz 4 II. BV, sind also kein statischer Wert.

## Häufige Fehler

- **Eine gesetzliche Mindesthöhe annehmen.** Der häufigste Irrtum. § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG verlangt eine „angemessene“ Rücklage und sonst nichts. Es gibt **keinen** im WEG geregelten Prozentsatz, keinen Mindestbetrag je Wohnung und keine gesetzliche Formel. Wer eine konkrete Zahl aus dem Gesetz zitiert, zitiert etwas, das dort nicht steht.
- **Die Sätze der II. BV für verbindlich halten.** Die 7,10 €, 9 € und 11,50 € je Quadratmeter und Jahr stammen aus § 28 Absatz 2 der **Zweiten Berechnungsverordnung** und betreffen **preisgebundenen Wohnraum**. Für die WEG sind sie eine Orientierung, mehr nicht – und sie sind nach § 28 Absatz 5a i. V. m. § 26 Absatz 4 II. BV anpassungsfähig.
- **Rücklage und Sonderumlage verwechseln.** Die Erhaltungsrücklage wird **planmäßig** über den Wirtschaftsplan angesammelt (§ 28 Absatz 1 Satz 1 WEG). Reicht das vorhandene Vermögen für eine konkrete Maßnahme nicht, wird der Fehlbetrag über einen zusätzlichen Vorschussbeschluss aufgebracht – in der Praxis „Sonderumlage“ genannt. Das ist ein eigener Beschluss auf derselben Grundlage, kein Zugriff auf einen anderen Rechtstitel.
- **Den Vermögensbericht beschließen wollen.** § 28 Absatz 4 WEG verpflichtet den Verwalter, den Bericht zu **erstellen** und jedem Eigentümer **zur Verfügung zu stellen**. Eine Beschlussfassung darüber sieht das Gesetz nicht vor – anders als bei Wirtschaftsplan (Absatz 1) und den Nachschüssen bzw. der Anpassung der Vorschüsse (Absatz 2).
- **Glauben, der Verteilungsschlüssel für die Rücklage sei unveränderlich.** Nach § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG können die Eigentümer für bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen; der BGH hat dies mit Urteil vom 14.02.2025 – V ZR 128/23 auch für Beiträge zur Rücklage bestätigt.
- **Untätigkeit für folgenlos halten.** Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht sie auf Klage eines Wohnungseigentümers nach § 44 Absatz 1 Satz 2 WEG **ersetzen** (Beschlussersetzungsklage). Wer eine überhöhte oder zu niedrige Zuführung angreifen will, muss dagegen den Beschluss selbst nach § 44 Absatz 1 Satz 1 WEG anfechten.
- **Die Klage gegen die Miteigentümer richten.** Beschlussklagen sind nach § 44 Absatz 2 Satz 1 WEG gegen die **Gemeinschaft der Wohnungseigentümer** zu richten, nicht gegen die übrigen Eigentümer persönlich.
- **„Instandhaltungsrücklage“ für den geltenden Gesetzesbegriff halten.** Seit dem 01.12.2020 heißt sie im Gesetz **Erhaltungsrücklage**. Alte Gemeinschaftsordnungen und Verwalterunterlagen verwenden häufig noch die frühere Bezeichnung; gemeint ist dieselbe Sache.

## Beispiel

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus **12 Einheiten** mit zusammen **900 m²** Wohnfläche, Baujahr 1988, ohne Aufzug. Der Verwalter legt den Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr vor.

**Schritt 1 – Zuführung im Wirtschaftsplan ansetzen (§ 28 Absatz 1 WEG).** Der Wirtschaftsplan weist neben den laufenden Bewirtschaftungskosten eine Position „Zuführung zur Erhaltungsrücklage“ aus. Die Gemeinschaft orientiert sich an § 28 Absatz 2 Nummer 3 II. BV – Bezugsfertigkeit liegt mehr als 32 Jahre zurück, dort höchstens 11,50 € je m² und Jahr – und setzt bewusst darunter an, weil Dach und Fenster vor sechs Jahren erneuert wurden: **8,00 €** je m² und Jahr. Das ergibt 900 m² × 8,00 € = **7.200 €** im Jahr, also **600 €** im Monat für die gesamte Gemeinschaft.

**Schritt 2 – Beschluss fassen (§ 28 Absatz 1 Satz 1 WEG).** Die Eigentümerversammlung beschließt die Vorschüsse zur Kostentragung **und** die Zuführung zur Erhaltungsrücklage in einem Beschluss über den Wirtschaftsplan.

**Schritt 3 – Verteilen (§ 16 Absatz 2 Satz 1 WEG).** Eine Einheit mit einem Miteigentumsanteil von **85/1000** trägt 8,5 % der Zuführung: 7.200 € × 0,085 = **612 €** im Jahr, also **51 €** im Monat, die über das Hausgeld eingezogen werden.

**Schritt 4 – Fälligkeit (§ 28 Absatz 3 WEG).** Die Gemeinschaft hat beschlossen, dass das Hausgeld monatlich im Voraus zum dritten Werktag fällig wird. Diese Möglichkeit eröffnet § 28 Absatz 3 WEG ausdrücklich.

**Schritt 5 – Bestand ausweisen (§ 28 Absatz 4 WEG).** Nach Jahresablauf erstellt der Verwalter den Vermögensbericht, der den **Stand** der Erhaltungsrücklage und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält, und stellt ihn **jedem** Eigentümer zur Verfügung. Ein Beschluss darüber ist nicht vorgesehen.

**Schritt 6 – Nachsteuern (§ 28 Absatz 2 WEG).** Fällt im Folgejahr die Fassadensanierung an und reicht die angesammelte Rücklage nicht, beschließen die Eigentümer nach § 28 Absatz 2 WEG über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse; für den konkreten Fehlbetrag wird zusätzlich ein Vorschuss („Sonderumlage“) auf derselben Grundlage beschlossen.

**Abwandlung – abweichender Schlüssel.** Die Gemeinschaft hat zwei Teileigentumseinheiten im Erdgeschoss, die nach der Gemeinschaftsordnung an den Kosten des Treppenhauses nicht beteiligt sind. Für die **Beiträge zur Erhaltungsrücklage** beschließen die Eigentümer nach § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG einen abweichenden Schlüssel. Dass die Beschlusskompetenz auch Rücklagenbeiträge erfasst, hat der BGH mit Urteil vom 14.02.2025 – V ZR 128/23 klargestellt.

*Die Wohnfläche, der Ansatz von 8,00 € je m², der Miteigentumsanteil von 85/1000 und alle daraus abgeleiteten Beträge sind frei gewählte Rechengrößen zur Veranschaulichung. Normativ vorgegeben sind allein die Höchstsätze des § 28 Absatz 2 II. BV (7,10 € / 9 € / 11,50 € je m² und Jahr, + 1 € bei maschinell betriebenem Aufzug) – und diese gelten für preisgebundenen Wohnraum, nicht für die WEG.*

## Siehe auch

- [Kostenverteilung bei der Sanierung in der WEG](/fakten/weg-kostenverteilung-sanierung.html)
- [Beschluss über die Sanierung in der WEG](/fakten/weg-beschluss-sanierung.html)
- [Privilegierte bauliche Veränderungen (§ 20 Abs. 2 WEG)](/fakten/weg-privilegierte-bauliche-veraenderungen.html)
- [Sanierungsfahrplan in der Eigentümergemeinschaft](/fakten/weg-sanierungsfahrplan.html)
- [Klimaanlage und Split-Gerät in der WEG (§ 20 Abs. 3 WEG)](/fakten/weg-klimaanlage-splitgeraet.html)
- [Ladeinfrastruktur und Wallbox in der WEG](/fakten/weg-ladeinfrastruktur-wallbox.html)
- [Balkonkraftwerk in der WEG](/fakten/weg-balkonkraftwerk.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-09-12: Erstveröffentlichung. Der Normtext der §§ 16, 19, 28, 44 und 48 WEG sowie des § 28 II. BV wurde am 12.09.2026 im amtlichen Wortlaut von gesetze-im-internet.de abgerufen und Absatz für Absatz ausgewertet; die Seitentitel („§ 19 WEG - Einzelnorm“, „§ 28 WEG - Einzelnorm“, „§ 16 WEG - Einzelnorm“, „§ 44 WEG - Einzelnorm“, „§ 48 WEG - Einzelnorm“, „§ 28 II. BV - Einzelnorm“) wurden dabei mitgeprüft, sodass nicht nur ein Statuscode, sondern der tatsächliche Inhalt der Zielseite belegt ist. Vollzitat, Standangabe und die Fußnote zur Buchstabenabkürzung wurden an der WEG-Gesamtausgabe gegengeprüft; daraus ergibt sich der Rechtsstand (Neufassung vom 12.01.2021, BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 306) und das für `valid_from` gesetzte Datum 01.12.2020 (WEMoG vom 16.10.2020, BGBl. I S. 2187). Die Wikidata-Q-Nummer Q2588140 (Wohnungseigentumsgesetz / „Homeownership Act“) wurde am 12.09.2026 über eine auf wikidata.org beschränkte Suche gegengeprüft, ebenso Q165728 (Bürgerliches Gesetzbuch); Q687323 (Bundesgerichtshof) ist in AGENT_GUIDE Abschnitt 4a geführt. **Einschränkung dieses Laufs (offengelegt):** Der Linux-Workspace (bash) war über zwei identische Fehlversuche hinweg nicht verfügbar (Plan9-Mount-Fehler; die Umgebung nennt als Ursache ein Windows-Update vom 08.09.2026), sodass weder eine curl-Statusprüfung noch eine Auswertung des rii-toc.xml noch ein Lauf der Pipeline-Skripte möglich war; die URL-Prüfung erfolgte deshalb nach dem VM-Ausfall-Verfahren durch Laden jeder Quell-URL im Browser-Pane mit Titel- und Inhaltskontrolle. Zusätzlich wurde der Zugriff des Browser-Panes auf bundesgerichtshof.de in diesem unbeaufsichtigten Lauf **nicht freigegeben**. Für **BGH V ZR 128/23** sind Gericht, Datum (14.02.2025), Aktenzeichen, ECLI (ECLI:DE:BGH:2025:140225UVZR128.23.0) und der Berichtigungsbeschluss vom 24.02.2025 über eine auf bundesgerichtshof.de beschränkte Suche belegt, die den amtlichen Entscheidungs-PDF-Titel zurückgab; der Volltext konnte jedoch nicht gelesen werden, weshalb die Entscheidung **ohne wörtliches Leitsatzzitat** und nur mit dem aus der amtlichen Titelzeile und der Normenzuordnung (§ 16 Absatz 2 Satz 2 WEG) abgesicherten Kerngehalt geführt wird. **Bewusst nicht aufgenommen:** die in mehreren Sekundärquellen genannte Entscheidung **BGH V ZR 108/24 vom 26.09.2025** zum weiten Ermessen der Wohnungseigentümer bei der Höhe der Vorschüsse und der Zuführung zur Erhaltungsrücklage – sie ließ sich in diesem Lauf **auf keiner Adresse unterhalb von bundesgerichtshof.de nachweisen** und wird deshalb bis zur amtlichen Verifikation nicht zitiert. Sämtliche Beträge dieser Seite stammen ausschließlich aus dem geprüften Normtext des § 28 Absatz 2 II. BV; die Zahlen im Abschnitt „Beispiel“ sind als frei gewählte Rechengrößen gekennzeichnet. **Nachzuholen im nächsten Lauf:** amtlichen Volltext zu V ZR 128/23 ziehen und den Leitsatz wörtlich ergänzen, V ZR 108/24 am amtlichen Volltext verifizieren und – falls bestätigt – als Leitentscheidung zur Angemessenheit der Höhe nachtragen, die aktuelle Fassung der Beträge des § 28 Absatz 2 II. BV gegen die Anpassung nach § 26 Absatz 4 II. BV prüfen, die Pipeline-Skripte nachziehen und IndexNow für die beiden neuen URLs melden. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Mietrecht-Agent"

## Stand

- Stand: 2026-09-12
- Gültig ab: 2020-12-01 (Erhaltungsrücklage als Begriff des § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020, BGBl. I S. 2187; Gesetz neugefasst durch Bekanntmachung vom 12. Januar 2021, BGBl. I S. 34)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de – amtlicher Normtext)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- gesetze-im-internet.de – § 19 WEG (Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss; Absatz 1 Vorrang der Vereinbarung, Absatz 2 Nummer 4 angemessene Erhaltungsrücklage):
  https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__19.html
- gesetze-im-internet.de – § 28 WEG (Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht; Absatz 1 Satz 1 Vorschüsse zu den Rücklagen, Absatz 2 Nachschüsse und Anpassung, Absatz 3 Fälligkeit, Absatz 4 Vermögensbericht):
  https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html
- gesetze-im-internet.de – § 16 WEG (Nutzungen und Kosten; Absatz 1 Satz 2 Miteigentumsanteil, Absatz 2 Satz 1 Regelschlüssel, Absatz 2 Satz 2 Beschlusskompetenz für abweichende Verteilung, Absatz 3 Verweis auf § 21 WEG):
  https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__16.html
- gesetze-im-internet.de – § 44 WEG (Beschlussklagen; Absatz 1 Satz 1 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, Absatz 1 Satz 2 Beschlussersetzungsklage, Absatz 2 Satz 1 Klagegegner, Absatz 3 Urteilswirkung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__44.html
- gesetze-im-internet.de – § 48 WEG (Übergangsvorschriften; Stichtag 1. Dezember 2020, Absatz 4 zur Anwendung des § 19 Absatz 2 Nummer 6):
  https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__48.html
- gesetze-im-internet.de – WEG-Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe (Neufassung vom 12.01.2021, BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 306; Buchstabenabkürzung eingeführt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 16.10.2020, BGBl. I S. 2187:
  https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/BJNR001750951.html
- gesetze-im-internet.de – § 28 II. BV (Instandhaltungskosten; Absatz 2 Höchstsätze 7,10 € / 9 € / 11,50 € je m² Wohnfläche und Jahr, Zuschlag 1 € bei maschinell betriebenem Aufzug, Abschlag 0,20 € bei eigenständig gewerblicher Wärmelieferung; Absatz 5a Anpassung entsprechend § 26 Absatz 4):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bvo_2/__28.html
- BGH, Urteil vom 14.02.2025 – V ZR 128/23 (ECLI:DE:BGH:2025:140225UVZR128.23.0; berichtigt durch Beschluss vom 24.02.2025): Beschlusskompetenz nach § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG für die Änderung des Verteilungsschlüssels, auch für Beiträge zu Rücklagen. Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs:
  https://www.bundesgerichtshof.de/

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-12
- Letzte Prüfung: 2026-09-12
- In Kraft seit: 2020-12-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
