---
title: Wallbox in der WEG – Anspruch, Durchführung und Kostenverteilung (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG)
slug: weg-ladeinfrastruktur-wallbox
topic: mietrecht
legal_status: in_force
authority_level: A
valid_from: 2020-12-01
valid_to: null
last_reviewed: 2026-06-22
status: aktuell
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/fakten/weg-ladeinfrastruktur-wallbox.md
wikidata_subjects: [Q2588140, Q165728, Q687323]
factcheck_status: ok

---

# Wallbox in der WEG – Anspruch, Durchführung und Kostenverteilung (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG)

## Kurzantwort

Jeder Wohnungseigentümer hat seit der WEG-Reform 2020 (WEMoG, in Kraft seit 1. Dezember 2020) nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG einen **individuellen Rechtsanspruch** darauf, dass ihm das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge – also eine Wallbox bzw. die zugehörige Ladeinfrastruktur – am Gemeinschaftseigentum gestattet wird. Die Eigentümergemeinschaft kann das **„Ob"** nicht ablehnen; sie entscheidet im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nur über das **„Wie"** der Durchführung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG), etwa über Leitungsweg, Zählerkonzept oder ein gemeinsames Lastmanagement. Die **Kosten** für Anschaffung und Installation trägt grundsätzlich allein der verlangende Eigentümer; nur ihm gebühren die Nutzungen (§ 21 Abs. 1 WEG). Eigenmächtig loslegen darf der Eigentümer trotz des Anspruchs nicht – ein Gestattungs-/Durchführungsbeschluss ist erforderlich. Absolute Grenze ist § 20 Abs. 4 WEG (keine grundlegende Umgestaltung, keine unbillige Benachteiligung). Für Mieter besteht ein paralleler Anspruch gegen den Vermieter aus § 554 BGB.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG – Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge [gesetze-im-internet.de, § 20 WEG] |
| Rechtsnatur | **individueller Anspruch** jedes Eigentümers („kann verlangen") [§ 20 Abs. 2 Satz 1 WEG] |
| Umfang | Wallbox **und** die zur sinnvollen Nutzung nötige Infrastruktur (Leitungen, Anpassung Strom-/Telekommunikationsversorgung) [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG] |
| Entscheidung der Gemeinschaft | nur über die **Durchführung („Wie")**, nicht über das „Ob" [§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG] |
| Erforderliche Mehrheit (Durchführungsbeschluss) | **einfache Mehrheit** der abgegebenen Stimmen [§ 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 WEG] |
| Eigenmächtiger Einbau zulässig? | **Nein** – Gestattungs-/Durchführungsbeschluss erforderlich [§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 WEG] |
| Kostentragung (Regelfall) | **allein der verlangende Eigentümer**; nur ihm gebühren die Nutzungen [§ 21 Abs. 1 WEG] |
| Abweichende Kostenverteilung | nur durch Beschluss nach § 21 Abs. 2 / Abs. 5 WEG möglich [§ 21 WEG] |
| Absolute Grenze | keine **grundlegende Umgestaltung**, keine **unbillige Benachteiligung** [§ 20 Abs. 4 WEG] |
| Anspruch für Mieter | paralleler Anspruch gegen Vermieter [§ 554 Abs. 1 BGB] |
| In Kraft seit | WEG-Reform / WEMoG, **1. Dezember 2020** [§ 20 WEG n. F.] |

## Geltungsbereich

Die Regelung gilt für die **Gemeinschaft der Wohnungseigentümer** (GdWE) und für Maßnahmen am **Gemeinschaftseigentum** – dazu zählt typischerweise auch der gemeinschaftliche Stellplatz bzw. die Tiefgarage und die Stromleitung dorthin. Anspruchsberechtigt ist **jeder einzelne** Wohnungseigentümer, unabhängig davon, ob die Mehrheit die Maßnahme befürwortet.

Der Anspruch ist nicht auf die reine Wandladestation beschränkt. Er erfasst auch die zur sinnvollen Nutzung der Lademöglichkeit erforderlichen Begleitmaßnahmen – etwa die Verlegung von Leitungen oder die Anpassung der Strom- bzw. Telekommunikationsversorgung. Für **Mieter** besteht eine inhaltlich parallele Privilegierung: § 554 Abs. 1 BGB gibt dem Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Erlaubnis baulicher Veränderungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen; eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 554 Abs. 2 BGB).

## Anspruch auf das „Ob", Ermessen beim „Wie"

Der Kern der Regelung: Bei der Wallbox als privilegierter Maßnahme steht das **„Ob"** nicht zur Disposition der Gemeinschaft. Der Eigentümer hat einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass die Lademöglichkeit grundsätzlich gestattet wird. Über die **Durchführung („Wie")** – Art, Ort und konkrete Ausgestaltung – ist „im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen" (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die Gemeinschaft hat hier ein **Auswahlermessen**: Sie darf etwa den Leitungsweg, das Zählerkonzept oder ein einheitliches (dynamisches) Lastmanagement für künftige weitere Wallboxen vorgeben – solange sie den Anspruch nicht faktisch leerlaufen lässt.

Der Durchführungsbeschluss wird mit **einfacher Mehrheit** der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 25 Abs. 1 WEG). Wird der Anspruch zu Unrecht abgelehnt, kann der Eigentümer den ablehnenden Beschluss anfechten und seinen Anspruch per **Beschlussersetzungsklage** weiterverfolgen.

## Kostentragung

Die Kosten einer auf Verlangen nach § 20 Abs. 2 WEG durchgeführten Maßnahme trägt **allein der Eigentümer, der sie verlangt hat** (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WEG). Im Gegenzug gebühren **nur ihm** die Nutzungen – also die Lademöglichkeit an „seiner" Wallbox (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WEG). Die übrigen Eigentümer werden an Anschaffung, Installation und Folgekosten grundsätzlich nicht beteiligt.

Eine **abweichende Kostenverteilung** ist nur durch Beschluss möglich: Wird eine bauliche Veränderung mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen, tragen alle Eigentümer die Kosten nach Miteigentumsanteilen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG, sofern keine unverhältnismäßigen Kosten). Daneben können die Eigentümer nach § 21 Abs. 5 WEG eine abweichende Verteilung beschließen – dabei dürfen jedoch einem Eigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen keine Kosten zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden (§ 21 Abs. 5 Satz 2 WEG).

## Häufige Fehler / Missverständnisse

- **„Die Gemeinschaft kann meine Wallbox einfach ablehnen."** Nein – das „Ob" ist privilegiert; die Gemeinschaft darf nur über das „Wie" entscheiden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG).
- **„Ich habe einen Anspruch, also darf ich einfach loslegen."** Nein – auch die privilegierte Maßnahme erfordert einen **Gestattungs-/Durchführungsbeschluss**. Eigenmächtiges Bohren und Verlegen am Gemeinschaftseigentum ist unzulässig.
- **„Die Kosten teilen sich alle Eigentümer."** Im Regelfall nicht – bei der auf eigenes Verlangen durchgeführten Wallbox trägt sie der verlangende Eigentümer allein (§ 21 Abs. 1 WEG). Eine Verteilung auf alle setzt einen Beschluss nach § 21 Abs. 2 oder Abs. 5 WEG voraus.
- **„Mein Anspruch ist grenzenlos."** Nein – die Maßnahme muss „angemessen" sein, und § 20 Abs. 4 WEG verbietet eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage sowie die unbillige Benachteiligung anderer Eigentümer.
- **„Als Mieter habe ich keine Chance auf eine Wallbox."** Doch – § 554 BGB gibt dem Mieter einen eigenen Anspruch gegen den Vermieter auf Erlaubnis der Lademöglichkeit.

## Beispiel

Ein Wohnungseigentümer möchte an seinem Tiefgaragen-Stellplatz eine Wallbox installieren und stellt einen Antrag zur Eigentümerversammlung.

- Die Gemeinschaft **kann den Einbau nicht verweigern** – das Laden von E-Fahrzeugen ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG privilegiert.
- Sie **darf jedoch über die Durchführung beschließen**, z. B. einen einheitlichen Leitungsweg, ein Gesamtkonzept für die Tiefgarage oder ein dynamisches Lastmanagement vorgeben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG).
- Die **Kosten** für Anschaffung und Installation trägt der antragstellende Eigentümer allein; ihm allein steht die Nutzung der Wallbox zu (§ 21 Abs. 1 WEG).
- Beschließt die Gemeinschaft dagegen freiwillig den Aufbau einer Grundinfrastruktur für **alle** Stellplätze mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile, können die Kosten dieser Grundinfrastruktur auf alle umgelegt werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG).

## Rechtsprechungs-Hinweis

Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Maßstab für privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG konkretisiert:

- **BGH, Urteile vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22 und V ZR 33/23** (zu Nr. 1, Barrierereduzierung; Grundsätze gelten für alle privilegierten Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG, also auch für die Wallbox nach Nr. 2): Beschließt die Gemeinschaft die von einem Eigentümer verlangte Maßnahme, hängt die Rechtmäßigkeit des **gestattenden** Beschlusses nicht davon ab, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG im Einzelnen erfüllt sind oder die Maßnahme besonders zweckmäßig ist. Auf diese Voraussetzungen kommt es erst an, wenn der Anspruch **abgelehnt** wird und der Eigentümer den ablehnenden Beschluss anficht bzw. seinen Anspruch per Beschlussersetzungsklage weiterverfolgt.

Für die konkrete Ausgestaltung und etwaige Grenzen (§ 20 Abs. 4 WEG) kommt es stets auf den Einzelfall an. Dies ist keine Rechtsberatung; im Streitfall ist fachkundiger Rat einzuholen.



## Quellen

- § 20 WEG (Bauliche Veränderungen, Abs. 2 Nr. 2 Laden von E-Fahrzeugen): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html
- § 21 WEG (Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__21.html
- § 16 WEG (Nutzungen, Lasten und Kosten – Verteilungsmaßstab): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__16.html
- § 554 BGB (Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte – Mieteranspruch): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
- BGH, Pressemitteilung Nr. 26/2024 zu den Urteilen vom 9.2.2024 (V ZR 244/22, V ZR 33/23) – bauliche Veränderungen nach § 20 Abs. 2 WEG: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024026.html

## Änderungsverlauf

- 2026-06-22: Erstveröffentlichung. Volltext §§ 20, 21, 16 WEG und § 554 BGB (gesetze-im-internet.de) ausgewertet; alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 geprüft; BGH-Aktenzeichen V ZR 244/22 und V ZR 33/23 (PM 26/2024) verifiziert; Frontmatter (legal_status: in_force, authority_level: A, wikidata_subjects) gesetzt. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-06-22
- Gültig ab: 2020-12-01 (WEG-Reform / WEMoG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (WEG-/BGB-Gesetzestext, BGH-Rechtsprechung)
- Lizenz: CC BY 4.0
