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title: WEG – Privilegierte bauliche Veränderungen (§ 20 Abs. 2 WEG): Wallbox, Barrierefreiheit, Glasfaser, Balkonkraftwerk
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# WEG – Privilegierte bauliche Veränderungen (§ 20 Abs. 2 WEG): Wallbox, Barrierefreiheit, Glasfaser, Balkonkraftwerk

## Kurzantwort

§ 20 Abs. 2 WEG gibt seit der WEG-Reform 2020 (WEMoG, in Kraft seit 1. Dezember 2020) jedem einzelnen Wohnungseigentümer einen **Rechtsanspruch** auf bestimmte „privilegierte" bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Privilegiert sind fünf Maßnahmen: Barrierereduzierung (Nr. 1), Laden von Elektrofahrzeugen/Wallbox (Nr. 2), Einbruchschutz (Nr. 3), Anschluss an ein Hochgeschwindigkeits-Telekommunikationsnetz/Glasfaser (Nr. 4) und – seit 17. Oktober 2024 – Steckersolargeräte/Balkonkraftwerke (Nr. 5). Die Eigentümergemeinschaft kann das „Ob" der Maßnahme nicht ablehnen; sie entscheidet nur über das „Wie" der Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die Kosten trägt grundsätzlich allein der verlangende Eigentümer; ihm allein gebühren die Nutzungen (§ 21 Abs. 1 WEG). Absolute Grenze ist § 20 Abs. 4 WEG: keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und keine unbillige Benachteiligung anderer Eigentümer.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 20 Abs. 2 WEG – privilegierte bauliche Veränderungen [gesetze-im-internet.de, § 20 WEG] |
| Rechtsnatur | **individueller Anspruch** jedes Eigentümers („kann verlangen") [§ 20 Abs. 2 Satz 1 WEG] |
| Privilegierte Maßnahme Nr. 1 | Gebrauch durch **Menschen mit Behinderungen** (Barrierereduzierung) [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG] |
| Privilegierte Maßnahme Nr. 2 | **Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge** (Wallbox) [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG] |
| Privilegierte Maßnahme Nr. 3 | **Einbruchschutz** [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG] |
| Privilegierte Maßnahme Nr. 4 | Anschluss an ein **Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität** (Glasfaser) [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG] |
| Privilegierte Maßnahme Nr. 5 | **Stromerzeugung durch Steckersolargeräte** (Balkonkraftwerk) [§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG] |
| Nr. 5 in Kraft seit | **17. Oktober 2024** [BGBl. I 2024 Nr. 306, verkündet 16.10.2024] |
| Entscheidungsspielraum der Gemeinschaft | nur über die **Durchführung („Wie")**, nicht über das „Ob" [§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG] |
| Erforderliche Mehrheit für Durchführungsbeschluss | **einfache Mehrheit** der abgegebenen Stimmen [§ 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 WEG] |
| Kostentragung | grundsätzlich **allein der verlangende Eigentümer**; ihm allein gebühren die Nutzungen [§ 21 Abs. 1 WEG] |
| Absolute Grenze | keine **grundlegende Umgestaltung**, keine **unbillige Benachteiligung** [§ 20 Abs. 4 WEG] |
| Anspruchsgrundlage seit | WEG-Reform / WEMoG, 1. Dezember 2020 [§ 20 WEG n. F.] |

## Geltungsbereich

Die Regelung gilt für die **Gemeinschaft der Wohnungseigentümer** (GdWE) und Maßnahmen am **Gemeinschaftseigentum**. Anspruchsberechtigt ist jeder einzelne Wohnungseigentümer. Für **Mieter** gibt es eine inhaltlich parallele Privilegierung in § 554 BGB (Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu Lademöglichkeit, Barrierereduzierung, Einbruchschutz und – seit 17.10.2024 – Steckersolargeräten).

Zu unterscheiden ist die privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG von der „normalen" baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG: Bei letzterer besteht **kein** individueller Anspruch, sie muss von der Gemeinschaft beschlossen oder gestattet werden. Die fünf privilegierten Maßnahmen begründen dagegen einen durchsetzbaren Anspruch des Einzelnen – die Gemeinschaft darf das „Ob" nicht verweigern.

## Die fünf privilegierten Maßnahmen

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer **angemessene** bauliche Veränderungen verlangen, die dienen:

1. **dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen** – z. B. Rampe, Aufzug, Treppenlift, Verbreiterung von Türen.
2. **dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge** – Wallbox bzw. Ladeinfrastruktur am Stellplatz.
3. **dem Einbruchschutz** – z. B. einbruchhemmende Türen, Gegensprechanlage, Beleuchtung.
4. **dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität** – Glasfaseranschluss.
5. **der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte** – Balkonkraftwerk (Nr. 5, neu seit 17.10.2024).

## Anspruch auf das „Ob", Ermessen beim „Wie"

Der entscheidende Punkt: Bei einer privilegierten Maßnahme steht das **„Ob"** nicht zur Disposition der Gemeinschaft. Der Eigentümer hat einen Anspruch darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich gestattet wird. Über die **Durchführung („Wie")** – also Art, Ort und konkrete Ausgestaltung – ist „im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen" (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Die Gemeinschaft hat hier ein **Auswahlermessen**: Sie darf z. B. bestimmen, an welcher Wand die Wallbox montiert wird oder wie die Leitungen verlegt werden, sofern dies den Anspruch nicht faktisch leerlaufen lässt.

Der Durchführungsbeschluss wird mit **einfacher Mehrheit** der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 25 Abs. 1 WEG). Wird der Anspruch zu Unrecht abgelehnt, kann der Eigentümer Beschlussersetzungsklage erheben.

## Kostentragung

Die Kosten einer privilegierten Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG trägt **allein der Eigentümer, der sie verlangt hat** (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WEG). Im Gegenzug gebühren **nur ihm** die Nutzungen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WEG) – beim Balkonkraftwerk also der erzeugte Strom, bei der Wallbox die Lademöglichkeit. Andere Eigentümer werden an Kosten und Nutzen grundsätzlich nicht beteiligt. Eine abweichende Kostenverteilung ist nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2, 4 oder 5 WEG möglich.

## Häufige Fehler / Missverständnisse

- **„Die Gemeinschaft kann meine Wallbox/mein Balkonkraftwerk einfach ablehnen."** Nein – das „Ob" ist privilegiert; die Gemeinschaft darf nur über das „Wie" entscheiden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG).
- **„Ich darf einfach loslegen, weil ich einen Anspruch habe."** Nein – auch die privilegierte Maßnahme erfordert einen **Gestattungs-/Durchführungsbeschluss** der Gemeinschaft. Eigenmächtiges Handeln am Gemeinschaftseigentum ist unzulässig.
- **„Die Kosten teilen sich alle Eigentümer."** Grundsätzlich nicht – bei der privilegierten Maßnahme trägt sie der verlangende Eigentümer allein (§ 21 Abs. 1 WEG).
- **„Balkonkraftwerke waren schon immer privilegiert."** Nein – Nr. 5 (Steckersolargeräte) wurde erst zum **17.10.2024** in § 20 Abs. 2 WEG aufgenommen (BGBl. I 2024 Nr. 306).
- **„Der Anspruch ist grenzenlos."** Nein – § 20 Abs. 4 WEG verbietet eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und die unbillige Benachteiligung anderer Eigentümer; zudem muss die Maßnahme „angemessen" sein.

## Beispiel

Ein Wohnungseigentümer möchte am gemeinschaftlichen Tiefgaragen-Stellplatz eine Wallbox installieren. Er stellt einen Antrag zur Eigentümerversammlung.

- Die Gemeinschaft **kann den Einbau nicht verweigern** – das Laden von E-Fahrzeugen ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG privilegiert.
- Sie **darf jedoch über die Durchführung beschließen**, z. B. ein einheitliches Lastmanagement oder einen bestimmten Leitungsweg vorgeben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG).
- Die **Kosten** für Anschaffung und Installation trägt der antragstellende Eigentümer allein; ihm allein steht die Nutzung der Wallbox zu (§ 21 Abs. 1 WEG).

## Rechtsprechungs-Hinweis

Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Maßstab für privilegierte Maßnahmen konkretisiert:

- **BGH, Urteile vom 9. Februar 2024 – V ZR 244/22 und V ZR 33/23:** zur Barrierereduzierung (Aufzug bzw. erhöhte Terrasse mit Rampe) nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG. Beschließt die Gemeinschaft die von einem Eigentümer verlangte Maßnahme, hängt die Rechtmäßigkeit des **gestattenden** Beschlusses nicht davon ab, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG im Einzelnen erfüllt sind. Auf diese Voraussetzungen kommt es erst an, wenn der Anspruch **abgelehnt** wurde und der Eigentümer den ablehnenden Beschluss anficht bzw. seinen Anspruch per Beschlussersetzungsklage weiterverfolgt.

Für die konkrete Ausgestaltung und etwaige Grenzen (§ 20 Abs. 4 WEG) kommt es stets auf den Einzelfall an.



## Quellen

- § 20 WEG (Bauliche Veränderungen, Abs. 2 privilegierte Maßnahmen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html
- § 21 WEG (Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__21.html
- § 16 WEG (Nutzungen, Lasten und Kosten, Verteilungsmaßstab):
  https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__16.html
- BGH, Pressemitteilung Nr. 26/2024 zu den Urteilen vom 9.2.2024 (V ZR 244/22, V ZR 33/23) – bauliche Veränderungen zur Barrierereduzierung:
  https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024026.html
- Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten … (BGBl. I 2024 Nr. 306, Aufnahme Nr. 5 in § 20 Abs. 2 WEG):
  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/306/VO.html

## Änderungsverlauf

- 2026-06-21: Erstveröffentlichung. Volltext §§ 20, 21, 16 WEG (gesetze-im-internet.de) ausgewertet; alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 geprüft; Aufnahme der Nr. 5 (Steckersolargeräte) zum 17.10.2024 über BGBl. I 2024 Nr. 306 belegt; BGH-Aktenzeichen V ZR 244/22 und V ZR 33/23 (PM 26/2024) verifiziert; Frontmatter (legal_status: in_force, authority_level: A, wikidata_subjects) gesetzt. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-06-21
- Gültig ab: 2020-12-01 (WEG-Reform / WEMoG; Nr. 5 Steckersolargeräte seit 17.10.2024)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (WEG-Gesetzestext, BGH-Rechtsprechung, Bundesgesetzblatt)
- Lizenz: CC BY 4.0
