{
    "slug": "weg-verwalterbestellung-zertifizierter-verwalter-26-26a-weg",
    "titre": "Bestellung und Abberufung des Verwalters sowie zertifizierter Verwalter in der WEG (§§ 26, 26a WEG)",
    "domaine": "mietrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer (§ 26 Absatz 1 WEG). Die Bestellung gilt für höchstens fünf Jahre, bei…",
    "resume_court": "Über die **Bestellung und Abberufung des Verwalters** beschließen die Wohnungseigentümer (§ 26 Absatz 1 WEG). Die Bestellung gilt für **höchstens fünf Jahre**, bei der **ersten** Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums für **höchstens drei Jahre**; eine Wiederbestellung braucht einen erneuten Beschluss, der **frühestens ein Jahr vor Ablauf** der Bestellungszeit gefasst werden kann (Absatz 2). Der Verwalter kann **jederzeit abberufen** werden, und sein Vertrag endet **spätestens sechs Monate nach der Abberufung** (Absatz 3); Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig (Absatz 5). Als **zertifizierter Verwalter** darf sich nach § 26a WEG nur bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer die Prüfung bestanden hat oder nach der ZertVerwV gleichgestellt ist; auf die Bestellung eines solchen Verwalters besteht nach § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG ein Anspruch als Teil ordnungsmäßiger Verwaltung, mit Ausnahme kleiner Gemeinschaften mit einem Eigentümer als Verwalter.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage Bestellung",
            "valeur": "§ 26 WEG – „Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.\u0022 [gesetze-im-internet.de/woeigg/__26.html, Absatz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höchstdauer der Bestellung",
            "valeur": "„höchstens fünf Jahre, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre\u0022 [§ 26 Absatz 2 Satz 1 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wiederbestellung",
            "valeur": "Zulässig; sie „bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann\u0022 [§ 26 Absatz 2 Satz 2 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abberufung",
            "valeur": "„Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden.\u0022 [§ 26 Absatz 3 Satz 1 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ende des Verwaltervertrags",
            "valeur": "„Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.\u0022 [§ 26 Absatz 3 Satz 2 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachweis der Verwaltereigenschaft",
            "valeur": "Genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit öffentlich beglaubigten Unterschriften der in § 24 Absatz 6 WEG bezeichneten Personen [§ 26 Absatz 4 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwingendes Recht",
            "valeur": "„Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.\u0022 [§ 26 Absatz 5 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zertifizierter Verwalter",
            "valeur": "Wer „vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die … notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt\u0022 [§ 26a Absatz 1 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verordnungsermächtigung",
            "valeur": "Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung Näheres zur Prüfung regeln, u. a. zu Inhalt und Verfahren, Zertifikat, juristischen Personen und Befreiungen [§ 26a Absatz 2 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Prüfungsverordnung",
            "valeur": "Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung – ZertVerwV) [gesetze-im-internet.de/zertverwv/]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Prüfungsaufbau",
            "valeur": "Schriftlicher und mündlicher Teil; schriftlicher Teil dauert mindestens 90 Minuten; mündlicher Teil mit höchstens fünf Prüflingen und mindestens 15 Minuten je Prüfling [§ 3 ZertVerwV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bestehensgrenze",
            "valeur": "Schriftlicher Teil: in allen Themenbereichen je mindestens 50 Prozent der Punkte; mündlicher Teil: mindestens 50 Prozent [§ 5 Absatz 2 ZertVerwV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wiederholung",
            "valeur": "Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden [§ 6 Absatz 1 ZertVerwV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gleichgestellte",
            "valeur": "Befähigung zum Richteramt; Ausbildung zur Immobilienkauffrau bzw. zum Immobilienkaufmann oder Kauffrau/Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft; Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin; Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt [§ 7 ZertVerwV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Juristische Personen und Personengesellschaften",
            "valeur": "Dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betrauten Beschäftigten die Prüfung bestanden haben oder nach § 7 gleichgestellt sind [§ 8 ZertVerwV]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruch auf zertifizierten Verwalter",
            "valeur": "Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung [§ 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme",
            "valeur": "„es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters\u0022 [§ 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übergangsrecht",
            "valeur": "§ 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar; wer am 1. Dezember 2020 Verwalter war, galt bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter [§ 48 Absatz 4 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Befugnisse des Verwalters",
            "valeur": "Berechtigt und verpflichtet zu Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung ohne erhebliche Verpflichtungen sowie zu Maßnahmen, die zur Wahrung einer Frist oder Abwendung eines Nachteils erforderlich sind; Erweiterung oder Einschränkung durch Beschluss [§ 27 Absätze 1, 2 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abberufungsanspruch des Einzelnen",
            "valeur": "BGH, Urteil vom 25.02.2022 – V ZR 65/21, Leitsatz 2a: Auch nach neuem Recht besteht ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung „nur dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Prüfung im Einzelfall",
            "valeur": "BGH V ZR 65/21, Leitsatz 2b: Der Tatrichter prüft „in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und aller gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe\u0022; „allgemeingültige zeitliche Grenzen, jenseits derer Pflichtverletzungen des Verwalters unbeachtlich sind, gibt es nicht\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung des neuen Rechts auf Altregelungen",
            "valeur": "BGH V ZR 65/21, Leitsatz 3: Seit dem 1. Dezember 2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden; „entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam geworden\u0022; ebenso entgegenstehende Vereinbarungen im Verwaltervertrag zur Vertragsdauer nach Abberufung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsschutz",
            "valeur": "Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage [§ 44 Absatz 1 Satz 1 WEG]; bei Unterbleiben einer notwendigen Beschlussfassung Beschlussersetzungsklage [§ 44 Absatz 1 Satz 2 WEG]; Klagegegner ist die Gemeinschaft [§ 44 Absatz 2 Satz 1 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fristen der Anfechtung",
            "valeur": "Klage innerhalb eines Monats, Begründung innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung [§ 45 Satz 1 WEG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesetzesfassung",
            "valeur": "WEG i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.01.2021 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 26 WEG (Bestellung und Abberufung des Verwalters; Absatz 1 Beschlusskompetenz, Absatz 2 Höchstdauer und Wiederbestellung, Absatz 3 jederzeitige Abberufung und Vertragsende, Absatz 4 Nachweis, Absatz 5 Unabdingbarkeit)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__26.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 26a WEG (Zertifizierter Verwalter; Absatz 1 Prüfung vor der IHK, Absatz 2 Verordnungsermächtigung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__26a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 19 WEG (Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss; Absatz 2 Nummer 6 Bestellung eines zertifizierten Verwalters)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__19.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 48 WEG (Übergangsvorschriften; Absatz 4 Anwendbarkeit des § 19 Absatz 2 Nummer 6 ab 01.12.2023 und Fiktion bis 01.06.2024)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__48.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 27 WEG (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__27.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 44 WEG (Beschlussklagen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__44.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 45 WEG (Fristen der Anfechtungsklage)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__45.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 24 WEG (Einberufung, Vorsitz, Niederschrift; Absatz 6 Niederschrift)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__24.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 25 WEG (Beschlussfassung; Absatz 2 Kopfprinzip)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__25.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV), §§ 1–9 und Anlagen 1–2",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zertverwv/BJNR518200021.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – WEG-Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe (Neufassung vom 12.01.2021, BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 306)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/BJNR001750951.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 25.02.2022 – V ZR 65/21 (ECLI:DE:BGH:2022:250222UVZR65.21.0), amtlicher Volltext: Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters, jederzeitige Abberufung, Vertragsende nach sechs Monaten",
            "url": "https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink\u0026docid=KORE300972022\u0026psml=bsjrsprod.psml\u0026max=true",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Bestellung und Abberufung des Verwalters sowie zertifizierter Verwalter in der WEG (§§ 26, 26a WEG)?",
            "reponse": "Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer (§ 26 Absatz 1 WEG). Die Bestellung gilt für höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums für höchstens drei Jahre; eine Wiederbestellung braucht einen erneuten Beschluss, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann (Absatz 2)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Bestellung und Abberufung des Verwalters sowie zer…?",
            "reponse": "§§ 26 und 26a WEG gelten für jede Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Deutschland; es handelt sich um Bundesrecht, ein Föderalismus-Vorbehalt besteht nicht. Bestellung durch Beschluss. Bestellung und Abberufung sind Sache der Wohnungseigentümer (§ 26 Absatz 1 WEG)."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Bestellung und Abberufung des Verwalters sowie zer…?",
            "reponse": "Kleine Gemeinschaften mit Eigentümer als Verwalter. § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG nimmt aus, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (nach dem Kopfprinzip des § 25 Absatz 2 WEG) die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt. Der Wortlaut verbindet die drei Voraussetzungen mit „und\u0022."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Bestellung und Abberufung des Verwalters sowie zer…?",
            "reponse": "Den Verwalter an eine „Abberufung nur aus wichtigem Grund\u0022 gebunden glauben. Seit dem 01.12.2020 kann der Verwalter nach § 26 Absatz 3 Satz 1 WEG jederzeit abberufen werden. Eine Gemeinschaftsordnung, die das auf wichtige Gründe beschränkt, ist nach BGH V ZR 65/21 (Leitsatz 3) unwirksam geworden. Zu glauben, der Verwaltervertrag laufe nach der Abberufung einfach weiter."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Bestellung und Abberufung des Verwalters sowie zer… aus?",
            "reponse": "Eine Gemeinschaft aus 12 Einheiten, in der ein Bauträger-Verwalter vorläufig tätig war. Die Eigentümer beschließen am 15.03.2026 die erste Bestellung eines neuen Verwalters. Schritt 1 – Laufzeit (§ 26 Absatz 2 Satz 1 WEG). Bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums sind höchstens drei Jahre zulässig; eine Bestellung auf fünf Jahre würde diese Grenze überschreiten."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q2588140",
        "Q687323"
    ],
    "valid_from": "2020-12-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-02",
    "derniere_verification": "2026-10-02",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/weg-verwalterbestellung-zertifizierter-verwalter-26-26a-weg"
}