{
    "slug": "wegnahmerecht-aufwendungsersatz-539-bgb",
    "titre": "Aufwendungsersatz und Wegnahmerecht des Mieters (§ 539 BGB) – Einbauten, Wegnahme, Abwendung durch Entschädigung",
    "domaine": "mietrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 539 BGB regelt, was mit dem geschieht, was der Mieter über die Mangelbeseitigung hinaus in die Mietsache investiert hat. Nach Absatz 1 kann er Aufwendungen…",
    "resume_court": "§ 539 BGB regelt, was mit dem geschieht, was der Mieter **über die Mangelbeseitigung hinaus** in die Mietsache investiert hat. Nach **Absatz 1** kann er Aufwendungen, die der Vermieter ihm nicht schon nach § 536a Absatz 2 BGB zu ersetzen hat, „nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen\u0022 – das ist also **kein eigener Anspruch**, sondern eine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 677 ff. BGB, deren Voraussetzungen vollständig vorliegen müssen. Nach **Absatz 2** ist der Mieter „berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat\u0022; nimmt er weg, muss er die Sache nach § 258 Satz 1 BGB **auf seine Kosten in den vorigen Stand setzen**. Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts nach § 552 Absatz 1 BGB durch Zahlung einer **angemessenen Entschädigung abwenden** – aber nur, wenn der Mieter kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat; ein formularvertraglicher **Ausschluss** des Wegnahmerechts ist nach § 552 Absatz 2 BGB nur wirksam, „wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist\u0022. Beide Ansprüche des Mieters verjähren nach § 548 Absatz 2 BGB **in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses**. Für Aufwendungen zur **Mangelbeseitigung** ist § 539 Absatz 1 BGB dagegen nach dem amtlichen Leitsatz von **BGH, Urteil vom 16.01.2008 – VIII ZR 222/06** versperrt, wenn die Voraussetzungen des § 536a Absatz 2 BGB fehlen.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 539 BGB („Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters\u0022) [gesetze-im-internet.de/bgb/__539.html]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Normwortlaut Absatz 1",
            "valeur": "„Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Normwortlaut Absatz 2",
            "valeur": "„Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsnatur des Absatzes 1",
            "valeur": "Verweisung auf die §§ 677 ff. BGB – der Ersatz richtet sich nach berechtigter (§ 683 Satz 1 i. V. m. §§ 677, 670 BGB) oder unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 684 Satz 1 i. V. m. §§ 812 ff. BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Umfang bei berechtigter GoA",
            "valeur": "Der Geschäftsführer „kann wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen\u0022 (§ 683 Satz 1 BGB), also Ersatz der Aufwendungen, die er „den Umständen nach für erforderlich halten darf\u0022 (§ 670 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Umfang bei unberechtigter GoA",
            "valeur": "Herausgabe des Erlangten nach Bereicherungsrecht (§ 684 Satz 1 BGB); bei Unmöglichkeit der Herausgabe Wertersatz, begrenzt durch den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 2 und 3 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Typischer Anwendungsfall des Absatzes 1",
            "valeur": "Nach den Gesetzesmaterialien „Fälle, in denen der Mieter Einbauten vornimmt, die in erster Linie im eigenen Interesse liegen, wie zum Beispiel die Ausstattung von Küchen und Badezimmern\u0022 [BGH 16.01.2008 – VIII ZR 222/06, Randnummer 21, unter Verweis auf BT-Drucksache 14/4553, S. 42]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperre gegenüber Mangelbeseitigung",
            "valeur": "Beseitigt der Mieter einen Mangel eigenmächtig, ohne Verzug des Vermieters (§ 536a Absatz 2 Nummer 1 BGB) und ohne Notmaßnahme (Nummer 2), kann er die Aufwendungen „weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen\u0022 [BGH 16.01.2008 – VIII ZR 222/06, amtlicher Leitsatz]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wiederherstellungspflicht bei Wegnahme",
            "valeur": "„Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen\u0022 (§ 258 Satz 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Duldungsanspruch nach Rückgabe",
            "valeur": "Hat der Vermieter den Besitz zurückerlangt, „ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten\u0022; er kann die Gestattung verweigern, „bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird\u0022 (§ 258 Satz 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abwendungsbefugnis des Vermieters",
            "valeur": "Abwendung durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, „wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat\u0022 (§ 552 Absatz 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grenze vertraglicher Ausschlüsse",
            "valeur": "„Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist\u0022 (§ 552 Absatz 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verjährung beider Ansprüche",
            "valeur": "sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses – für „Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung\u0022 (§ 548 Absatz 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendbarkeit auf Gewerberaum",
            "valeur": "§ 539 BGB steht in den allgemeinen Vorschriften (§§ 535–548 BGB) und gilt für jedes Mietverhältnis; § 552 Absatz 1 BGB ist auf Räume, die keine Wohnräume sind, nach § 578 Absatz 2 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden – § 552 Absatz 2 BGB ist dort nicht genannt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine erfundenen Beträge",
            "valeur": "Das Gesetz nennt für die Entschädigung nach § 552 Absatz 1 BGB keinen Prozentsatz und keine Pauschale; Maßstab ist allein die Angemessenheit im Einzelfall",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltung seit",
            "valeur": "01.09.2001 (Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts – Mietrechtsreformgesetz – vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1149; Gesetzesbegründung BT-Drucksache 14/4553)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 539 BGB (Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters; Absätze 1 und 2 im Wortlaut)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__539.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 552 BGB (Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters; Absatz 1 Entschädigung, Absatz 2 Schranke für vertragliche Ausschlüsse)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__552.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 258 BGB (Wegnahmerecht: Wiederherstellungspflicht und Gestattungsanspruch nach Besitzrückerlangung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__258.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 548 BGB (Verjährung; Absatz 2: sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__548.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 536a BGB (Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels; Absatz 2 als vorrangige Sonderregel)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 546 BGB (Rückgabepflicht des Mieters)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__546.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 677 BGB (Pflichten des Geschäftsführers; Fremdgeschäftsführung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__677.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 683 BGB (Ersatz von Aufwendungen bei berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__683.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 684 BGB (Herausgabe der Bereicherung bei unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag; Genehmigung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__684.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 670 BGB (Ersatz der für erforderlich gehaltenen Aufwendungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__670.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 812 BGB (Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 818 BGB (Umfang des Bereicherungsanspruchs; Wertersatz, Wegfall der Bereicherung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__818.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 578 BGB (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume; Absatz 2 Satz 1 verweist auf § 552 Absatz 1 BGB)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__578.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 214 BGB (Wirkung der Verjährung; Leistungsverweigerungsrecht, kein Rückforderungsrecht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__214.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 16.01.2008 – VIII ZR 222/06 (amtlicher Volltext; Leitsatz zur Sperrwirkung des § 536a Absatz 2 BGB gegenüber § 539 Absatz 1 BGB, Randnummern 19 bis 22 zum Anwendungsbereich)",
            "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Aufwendungsersatz und Wegnahmerecht des Mieters (§ 539 BGB) – Einbauten, Wegnahme, Abwendung durch Entschädigung?",
            "reponse": "§ 539 BGB regelt, was mit dem geschieht, was der Mieter über die Mangelbeseitigung hinaus in die Mietsache investiert hat. Nach Absatz 1 kann er Aufwendungen, die der Vermieter ihm nicht schon nach § 536a Absatz 2 BGB zu ersetzen hat, „nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen\u0022 – das ist also kein eigener Anspruch, sondern eine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 677 ff."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Aufwendungsersatz und Wegnahmerecht des Mieters (§ 539 BGB)?",
            "reponse": "§ 539 BGB gehört zum Untertitel 1 „Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse\u0022 (§§ 535–548 BGB) und gilt damit für Wohnraum-, Geschäftsraum- und sonstige Mietverhältnisse gleichermaßen. Er betrifft zwei sachlich verschiedene Fragen, die das Gesetz nur deshalb in einer Norm zusammenfasst, weil beide die Abwicklung von Mieterinvestitionen regeln. Absatz 1 – Aufwendungsersatz."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Aufwendungsersatz und Wegnahmerecht des Mieters (§ 539 BGB)?",
            "reponse": "Mangelbeseitigung. Für Aufwendungen, die der Beseitigung eines Mangels dienen, ist § 536a Absatz 2 BGB abschließend. Beseitigt der Mieter den Mangel eigenmächtig, ohne dass der Vermieter in Verzug ist oder eine Notmaßnahme vorliegt, ist „ein Rückgriff auf § 539 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Aufwendungsersatz und Wegnahmerecht des Mieters (§ 539 BGB)?",
            "reponse": "§ 539 Absatz 1 BGB als eigener Anspruch gelesen. Die Norm gibt keinen Ersatzanspruch, sondern verweist auf die §§ 677 ff. BGB. Wer nur auf „Aufwendungen auf die Mietsache\u0022 abstellt und die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht prüft, hat den Anspruch nicht schlüssig dargelegt. „Der Vermieter hat den Wert ja bekommen.\u0022 Dieses Argument trägt für Mangelbeseitigungskosten nicht."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Aufwendungsersatz und Wegnahmerecht des Mieters (§ 539 BGB) aus?",
            "reponse": "Eine Mieterin baut 2024 mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters eine hochwertige Einbauküche in die zuvor küchenlose Wohnung ein. 2026 endet das Mietverhältnis zum 30. September; die Wohnung wird am 5. Oktober zurückgegeben. Variante 1 – Wegnahme. Die Mieterin baut die Küche vor der Rückgabe aus."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q760125",
        "Q1518161",
        "Q58081925",
        "Q165728",
        "Q687323"
    ],
    "valid_from": "2001-09-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-18",
    "derniere_verification": "2026-09-18",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/wegnahmerecht-aufwendungsersatz-539-bgb"
}