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title: "Aufwendungsersatz und Wegnahmerecht des Mieters (§ 539 BGB) – Einbauten, Wegnahme, Abwendung durch Entschädigung"
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# Aufwendungsersatz und Wegnahmerecht des Mieters (§ 539 BGB) – Einbauten, Wegnahme, Abwendung durch Entschädigung

## Kurzantwort

§ 539 BGB regelt, was mit dem geschieht, was der Mieter **über die Mangelbeseitigung hinaus** in die Mietsache investiert hat. Nach **Absatz 1** kann er Aufwendungen, die der Vermieter ihm nicht schon nach § 536a Absatz 2 BGB zu ersetzen hat, „nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen" – das ist also **kein eigener Anspruch**, sondern eine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 677 ff. BGB, deren Voraussetzungen vollständig vorliegen müssen. Nach **Absatz 2** ist der Mieter „berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat"; nimmt er weg, muss er die Sache nach § 258 Satz 1 BGB **auf seine Kosten in den vorigen Stand setzen**. Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts nach § 552 Absatz 1 BGB durch Zahlung einer **angemessenen Entschädigung abwenden** – aber nur, wenn der Mieter kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat; ein formularvertraglicher **Ausschluss** des Wegnahmerechts ist nach § 552 Absatz 2 BGB nur wirksam, „wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist". Beide Ansprüche des Mieters verjähren nach § 548 Absatz 2 BGB **in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses**. Für Aufwendungen zur **Mangelbeseitigung** ist § 539 Absatz 1 BGB dagegen nach dem amtlichen Leitsatz von **BGH, Urteil vom 16.01.2008 – VIII ZR 222/06** versperrt, wenn die Voraussetzungen des § 536a Absatz 2 BGB fehlen.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 539 BGB („Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters") [gesetze-im-internet.de/bgb/__539.html] |
| Normwortlaut Absatz 1 | „Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen." |
| Normwortlaut Absatz 2 | „Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat." |
| Rechtsnatur des Absatzes 1 | Verweisung auf die §§ 677 ff. BGB – der Ersatz richtet sich nach berechtigter (§ 683 Satz 1 i. V. m. §§ 677, 670 BGB) oder unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 684 Satz 1 i. V. m. §§ 812 ff. BGB) |
| Umfang bei berechtigter GoA | Der Geschäftsführer „kann wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen" (§ 683 Satz 1 BGB), also Ersatz der Aufwendungen, die er „den Umständen nach für erforderlich halten darf" (§ 670 BGB) |
| Umfang bei unberechtigter GoA | Herausgabe des Erlangten nach Bereicherungsrecht (§ 684 Satz 1 BGB); bei Unmöglichkeit der Herausgabe Wertersatz, begrenzt durch den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 2 und 3 BGB) |
| Typischer Anwendungsfall des Absatzes 1 | Nach den Gesetzesmaterialien „Fälle, in denen der Mieter Einbauten vornimmt, die in erster Linie im eigenen Interesse liegen, wie zum Beispiel die Ausstattung von Küchen und Badezimmern" [BGH 16.01.2008 – VIII ZR 222/06, Randnummer 21, unter Verweis auf BT-Drucksache 14/4553, S. 42] |
| Sperre gegenüber Mangelbeseitigung | Beseitigt der Mieter einen Mangel eigenmächtig, ohne Verzug des Vermieters (§ 536a Absatz 2 Nummer 1 BGB) und ohne Notmaßnahme (Nummer 2), kann er die Aufwendungen „weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen" [BGH 16.01.2008 – VIII ZR 222/06, amtlicher Leitsatz] |
| Wiederherstellungspflicht bei Wegnahme | „Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen" (§ 258 Satz 1 BGB) |
| Duldungsanspruch nach Rückgabe | Hat der Vermieter den Besitz zurückerlangt, „ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten"; er kann die Gestattung verweigern, „bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird" (§ 258 Satz 2 BGB) |
| Abwendungsbefugnis des Vermieters | Abwendung durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, „wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat" (§ 552 Absatz 1 BGB) |
| Grenze vertraglicher Ausschlüsse | „Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist" (§ 552 Absatz 2 BGB) |
| Verjährung beider Ansprüche | sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses – für „Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung" (§ 548 Absatz 2 BGB) |
| Anwendbarkeit auf Gewerberaum | § 539 BGB steht in den allgemeinen Vorschriften (§§ 535–548 BGB) und gilt für jedes Mietverhältnis; § 552 Absatz 1 BGB ist auf Räume, die keine Wohnräume sind, nach § 578 Absatz 2 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden – § 552 Absatz 2 BGB ist dort nicht genannt |
| Keine erfundenen Beträge | Das Gesetz nennt für die Entschädigung nach § 552 Absatz 1 BGB keinen Prozentsatz und keine Pauschale; Maßstab ist allein die Angemessenheit im Einzelfall |
| Geltung seit | 01.09.2001 (Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts – Mietrechtsreformgesetz – vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1149; Gesetzesbegründung BT-Drucksache 14/4553) |

## Geltungsbereich

§ 539 BGB gehört zum **Untertitel 1 „Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse"** (§§ 535–548 BGB) und gilt damit für Wohnraum-, Geschäftsraum- und sonstige Mietverhältnisse gleichermaßen. Er betrifft zwei sachlich verschiedene Fragen, die das Gesetz nur deshalb in einer Norm zusammenfasst, weil beide die **Abwicklung von Mieterinvestitionen** regeln.

**Absatz 1 – Aufwendungsersatz.** Erfasst sind „Aufwendungen auf die Mietsache", die der Vermieter dem Mieter **nicht** schon nach § 536a Absatz 2 BGB zu ersetzen hat. Der Wortlaut verweist auf „die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag". Daraus folgt:

1. Es gibt **keinen** voraussetzungslosen Verwendungsersatzanspruch des Mieters. Zu prüfen sind vielmehr die §§ 677 ff. BGB vollständig – einschließlich des **Fremdgeschäftsführungswillens** (§ 677 BGB: „Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt …").
2. **Entspricht** die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Vermieters, kann der Mieter „wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen" (§ 683 Satz 1 BGB), also Ersatz dessen, was er „den Umständen nach für erforderlich halten darf" (§ 670 BGB).
3. **Entspricht** sie ihm nicht, richtet sich der Ausgleich nach § 684 Satz 1 BGB auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten „nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung" – praktisch also auf **Wertersatz** nach § 818 Absatz 2 BGB, begrenzt durch § 818 Absatz 3 BGB. Genehmigt der Vermieter die Maßnahme nachträglich, steht dem Mieter der Anspruch aus § 683 BGB zu (§ 684 Satz 2 BGB).

In der Sache VIII ZR 222/06 hat der Bundesgerichtshof den Zuschnitt dieses Anwendungsbereichs aus den Materialien abgeleitet: Der Gesetzgeber hatte bei § 539 Absatz 1 BGB „Mängelbeseitigungsarbeiten nicht im Blick, sondern allein Fälle, in denen der Mieter Einbauten vornimmt, die in erster Linie im eigenen Interesse liegen, wie zum Beispiel die Ausstattung von Küchen und Badezimmern" (Randnummer 21, unter Verweis auf BT-Drucksache 14/4553, S. 42).

**Absatz 2 – Wegnahmerecht.** Gegenstand ist eine „Einrichtung", mit welcher der Mieter die Mietsache **versehen** hat. Solange das Mietverhältnis läuft und der Mieter im Besitz ist, ist Absatz 2 ein **Recht zur Selbstvornahme**: Der Mieter darf die Einrichtung eigenhändig entfernen. Er trägt dann nach § 258 Satz 1 BGB die Kosten, die Sache „in den vorigen Stand zu setzen". Hat der Vermieter den Besitz zurückerhalten – regelmäßig durch die Rückgabe nach § 546 Absatz 1 BGB –, wandelt sich das Recht in einen **Anspruch auf Gestattung der Wegnahme** (§ 258 Satz 2 BGB); genau so bezeichnet ihn auch § 548 Absatz 2 BGB („Ansprüche des Mieters … auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung"). Der Vermieter darf die Gestattung verweigern, „bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird" (§ 258 Satz 2 Halbsatz 2 BGB).

**Frist.** Beide Ansprüche des Mieters – Aufwendungsersatz und Gestattung der Wegnahme – verjähren nach § 548 Absatz 2 BGB in **sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses**. Anders als bei den Ersatzansprüchen des Vermieters (§ 548 Absatz 1 Satz 2 BGB: Rückerhalt der Mietsache) knüpft der Fristbeginn hier an das **rechtliche Vertragsende**, nicht an die tatsächliche Rückgabe.

## Ausnahmen

- **Mangelbeseitigung.** Für Aufwendungen, die der Beseitigung eines Mangels dienen, ist § 536a Absatz 2 BGB abschließend. Beseitigt der Mieter den Mangel eigenmächtig, ohne dass der Vermieter in Verzug ist oder eine Notmaßnahme vorliegt, ist „ein Rückgriff auf § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gestattet" (BGH VIII ZR 222/06, Randnummer 19; amtlicher Leitsatz).
- **Berechtigtes Interesse des Mieters an der Wegnahme.** Die Abwendungsbefugnis des Vermieters nach § 552 Absatz 1 BGB entfällt, „wenn … der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat". Der Vermieter kann den Mieter dann nicht gegen dessen Willen auf Geld verweisen.
- **Vertraglicher Ausschluss des Wegnahmerechts.** Er ist nach § 552 Absatz 2 BGB „nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist". Eine Klausel, die dem Mieter die Wegnahme ersatzlos nimmt, ist danach unwirksam.
- **Geschäftsraummiete.** § 578 Absatz 2 Satz 1 BGB erklärt für Räume, die keine Wohnräume sind, ausdrücklich nur **§ 552 Absatz 1** BGB für entsprechend anwendbar; § 552 Absatz 2 BGB ist dort nicht aufgeführt. § 539 BGB selbst gilt als allgemeine Vorschrift ohnehin unmittelbar.
- **Verjährung.** Nach Ablauf der sechs Monate des § 548 Absatz 2 BGB kann der Vermieter die Leistung verweigern (§ 214 Absatz 1 BGB). Was der Mieter in Unkenntnis der Verjährung bereits erhalten hat, bleibt allerdings bei ihm – Geleistetes kann nicht zurückgefordert werden (§ 214 Absatz 2 Satz 1 BGB).
- **Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters.** Aufwendungen, die der Mieter **infolge einer Erhaltungsmaßnahme** machen muss, ersetzt der Vermieter nach § 555a Absatz 3 BGB in angemessenem Umfang; dafür ist § 539 Absatz 1 BGB nicht der richtige Weg.

## Häufige Fehler

- **§ 539 Absatz 1 BGB als eigener Anspruch gelesen.** Die Norm gibt keinen Ersatzanspruch, sondern verweist auf die §§ 677 ff. BGB. Wer nur auf „Aufwendungen auf die Mietsache" abstellt und die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht prüft, hat den Anspruch nicht schlüssig dargelegt.
- **„Der Vermieter hat den Wert ja bekommen."** Dieses Argument trägt für Mangelbeseitigungskosten nicht. Der Bundesgerichtshof hat die verbreitete Gegenauffassung ausdrücklich verworfen: „Dem ist nicht zu folgen" (VIII ZR 222/06, Randnummer 20).
- **Wegnahme ohne Rückbau.** Das Wegnahmerecht befreit nicht von § 258 Satz 1 BGB. Wer die Einbauküche mitnimmt, muss die Anschlüsse und die Substanz **auf eigene Kosten** wiederherstellen.
- **Nach Auszug einfach zurückkommen und abbauen.** Ist der Besitz zurück beim Vermieter, besteht nur noch ein **Anspruch auf Gestattung** (§ 258 Satz 2 BGB) – eigenmächtiger Zutritt ist davon nicht gedeckt.
- **Entschädigungshöhe geraten.** § 552 Absatz 1 BGB spricht nur von einer „angemessenen Entschädigung". Weder Gesetz noch Norm nennen einen Prozentsatz, eine Abschreibungstabelle oder einen Mindestbetrag.
- **Sechsmonatsfrist ab Rückgabe gerechnet.** Für die Ansprüche des Mieters läuft die Frist des § 548 Absatz 2 BGB ab **Beendigung des Mietverhältnisses**. Nur für den Vermieter stellt Absatz 1 Satz 2 auf den Rückerhalt ab.
- **Absatz 1 und Absatz 2 vermengt.** Wer die Einrichtung **wegnimmt**, hat keinen Wertausgleich mehr zu beanspruchen; wer sie **zurücklässt**, verliert das Wegnahmerecht und ist auf Absatz 1 bzw. § 552 Absatz 1 BGB verwiesen. Beides zugleich gibt es nicht.

## Beispiel

Eine Mieterin baut 2024 mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters eine hochwertige Einbauküche in die zuvor küchenlose Wohnung ein. 2026 endet das Mietverhältnis zum 30. September; die Wohnung wird am 5. Oktober zurückgegeben.

- **Variante 1 – Wegnahme.** Die Mieterin baut die Küche vor der Rückgabe aus. Sie ist dazu nach § 539 Absatz 2 BGB berechtigt, muss aber nach § 258 Satz 1 BGB auf eigene Kosten den vorigen Zustand herstellen (Anschlüsse verschließen, Wandbild ausbessern).
- **Variante 2 – Wegnahme erst nach Rückgabe.** Sie zieht ohne Ausbau aus. Der Vermieter hat den Besitz; ihr steht nur noch der **Anspruch auf Gestattung der Wegnahme** aus § 258 Satz 2 BGB zu. Der Vermieter darf die Gestattung davon abhängig machen, dass für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
- **Variante 3 – Abwendung durch den Vermieter.** Der Vermieter will die Küche behalten und bietet eine angemessene Entschädigung an (§ 552 Absatz 1 BGB). Hat die Mieterin kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme – etwa weil die Küche maßgefertigt ist und anderswo nicht verwendet werden kann –, muss sie das Angebot hinnehmen. Die Höhe bemisst sich nach dem Einzelfall; einen gesetzlichen Satz gibt es nicht.
- **Frist.** Das Mietverhältnis endet am **30.09.2026**. Aufwendungsersatz und Gestattung der Wegnahme verjähren daher nach § 548 Absatz 2 BGB am **30.03.2027** – nicht sechs Monate nach der Schlüsselübergabe am 5. Oktober.
- **Gegenprobe Mangelbeseitigung.** Hätte dieselbe Mieterin stattdessen eine defekte Therme auf eigene Faust austauschen lassen, ohne den Vermieter zuvor in Verzug zu setzen, bekäme sie dafür nach BGH VIII ZR 222/06 weder über § 539 Absatz 1 BGB noch über § 536a Absatz 1 BGB Geld zurück.

## Siehe auch

- [Selbstvornahme und Aufwendungsersatz des Mieters (§ 536a Absatz 2 BGB)](/fakten/selbstvornahme-aufwendungsersatz-536a-bgb.html)
- [Verjährung mietrechtlicher Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts (§ 548 BGB)](/fakten/verjaehrung-mietrecht-548-bgb.html)
- [Mietminderung bei Mängeln (§ 536 BGB)](/fakten/mietminderung-536-bgb.html)
- [Kleinreparaturklausel im Mietvertrag](/fakten/kleinreparaturklausel-mietvertrag.html)
- [Erhaltungsmaßnahmen und Duldungspflicht (§ 555a BGB)](/fakten/erhaltungsmassnahmen-555a-bgb.html)
- [Schönheitsreparaturen – wirksame und unwirksame Klauseln](/fakten/schoenheitsreparaturen-klauseln.html)
- [Schlüsselrückgabe und Renovierung bei Auszug](/fakten/schluesselrueckgabe-renovierung.html)
- [Balkonkraftwerk in der Mietwohnung (§ 554 BGB)](/fakten/balkonkraftwerk-mieter-554-bgb.html)
- [Vermieterpfandrecht (§§ 562–562d BGB)](/fakten/vermieterpfandrecht-562-bgb.html)
- [Nutzungsentschädigung nach Vertragsende (§ 546a BGB)](/fakten/nutzungsentschaedigung-546a-bgb.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-09-18: Erstveröffentlichung. §§ 539, 552, 258, 548, 536a, 546, 677, 683, 684, 670, 812, 818, 578 und 214 BGB im **Wortlaut** von gesetze-im-internet.de geprüft (je eigene Zieldatei pro URL nach AGENT_GUIDE-Befund vom 04.09.2026, `<title>` „§ … BGB - Einzelnorm" jeweils mitgeprüft, HTTP 200). BGH, Urteil vom 16.01.2008 – VIII ZR 222/06 über den amtlichen SharedDocs-Volltext auf bundesgerichtshof.de belegt (90.972 Byte); Entscheidungsart „URTEIL" und Verkündungsdatum am PDF-Kopf gegengeprüft (Befund 27.08.2026), amtlicher Leitsatz und Randnummern 19 bis 22 im amtlichen Wortlaut übernommen. Keine Übernahme der Sekundärquellen-Zitate zu BGH VIII ZR 326/80 und VIII ZR 136/86 – beide liegen nicht im `rii-toc.xml` (Zeitschnitt ca. 2010) und lieferten auf dem SharedDocs-Pfad HTTP 404; dejure.org war in diesem Lauf weder per `web_fetch` (leerer Body) noch im Browser-Pane (Domain-Freigabe im Scheduled-Task-Kontext nicht erteilbar) erreichbar. Wikidata-Subjects über `Special:EntityData` verifiziert: Q760125 (Aufwendungsersatz, dewiki-Sitelink gleichlautend), Q1518161 (Geschäftsführung ohne Auftrag, dewiki „Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland)"), Q58081925 (Mietrecht), Q165728 (BGB), Q687323 (BGH). Befund: Für „Wegnahmerecht" und „Verwendungsersatz" existiert **kein** eigenes Wikidata-Item (`wbsearchentities`, Sprache de, am 18.09.2026 jeweils null Treffer). | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-09-18
- Gültig ab: 2001-09-01 – §§ 539 und 552 BGB in der heutigen Fassung durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1149; Gesetzesbegründung BT-Drucksache 14/4553.
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, bundesgerichtshof.de)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- gesetze-im-internet.de – § 539 BGB (Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters; Absätze 1 und 2 im Wortlaut):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__539.html
- gesetze-im-internet.de – § 552 BGB (Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters; Absatz 1 Entschädigung, Absatz 2 Schranke für vertragliche Ausschlüsse):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__552.html
- gesetze-im-internet.de – § 258 BGB (Wegnahmerecht: Wiederherstellungspflicht und Gestattungsanspruch nach Besitzrückerlangung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__258.html
- gesetze-im-internet.de – § 548 BGB (Verjährung; Absatz 2: sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__548.html
- gesetze-im-internet.de – § 536a BGB (Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels; Absatz 2 als vorrangige Sonderregel):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536a.html
- gesetze-im-internet.de – § 546 BGB (Rückgabepflicht des Mieters):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__546.html
- gesetze-im-internet.de – § 677 BGB (Pflichten des Geschäftsführers; Fremdgeschäftsführung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__677.html
- gesetze-im-internet.de – § 683 BGB (Ersatz von Aufwendungen bei berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__683.html
- gesetze-im-internet.de – § 684 BGB (Herausgabe der Bereicherung bei unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag; Genehmigung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__684.html
- gesetze-im-internet.de – § 670 BGB (Ersatz der für erforderlich gehaltenen Aufwendungen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__670.html
- gesetze-im-internet.de – § 812 BGB (Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html
- gesetze-im-internet.de – § 818 BGB (Umfang des Bereicherungsanspruchs; Wertersatz, Wegfall der Bereicherung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__818.html
- gesetze-im-internet.de – § 578 BGB (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume; Absatz 2 Satz 1 verweist auf § 552 Absatz 1 BGB):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__578.html
- gesetze-im-internet.de – § 214 BGB (Wirkung der Verjährung; Leistungsverweigerungsrecht, kein Rückforderungsrecht):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__214.html
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 16.01.2008 – VIII ZR 222/06 (amtlicher Volltext; Leitsatz zur Sperrwirkung des § 536a Absatz 2 BGB gegenüber § 539 Absatz 1 BGB, Randnummern 19 bis 22 zum Anwendungsbereich):
  https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-18
- Letzte Prüfung: 2026-09-18
- In Kraft seit: 2001-09-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
