{
    "slug": "werkmietwohnung-576-576a-576b-bgb",
    "titre": "Werkmietwohnung und Werkdienstwohnung (§§ 576, 576a, 576b BGB) – verkürzte Kündigungsfristen nach Ende des Dienstverhältnisses",
    "domaine": "mietrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet (Werkmietwohnung), kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses…",
    "resume_court": "Ist Wohnraum **mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses** vermietet (Werkmietwohnung), kann der Vermieter **nach Beendigung des Dienstverhältnisses** abweichend von § 573c Absatz 1 Satz 2 BGB kündigen – die Verlängerung der Vermieterfrist nach fünf und acht Jahren entfällt also (§ 576 Absatz 1 BGB). Nach **§ 576 Absatz 1 Nummer 1 BGB** bleibt es bei der Grundfrist von rund drei Monaten, wenn der Wohnraum dem Mieter **weniger als zehn Jahre** überlassen war und für einen **anderen zur Dienstleistung Verpflichteten** benötigt wird. Nach **§ 576 Absatz 1 Nummer 2 BGB** verkürzt sich die Frist auf **rund einen Monat**, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach eine Wohnung **in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte** erforderte und sie aus demselben Grund für einen anderen Dienstverpflichteten gebraucht wird. § 576 BGB verkürzt ausschließlich die **Frist** – ein **berechtigtes Interesse** nach § 573 BGB muss der Vermieter zusätzlich haben und im Kündigungsschreiben angeben. Von §§ 576, 576a und 576b BGB abweichende Vereinbarungen sind **zum Nachteil des Mieters unwirksam**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 576, 576a, 576b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [gesetze-im-internet.de, §§ 576–576b BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Werkmietwohnung",
            "valeur": "Wohnraum, der mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet ist – neben dem Dienstvertrag besteht ein eigener Mietvertrag [§ 576 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Werkdienstwohnung",
            "valeur": "Wohnraum, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen ist – kein eigener Mietvertrag [§ 576b Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung der Sonderfristen",
            "valeur": "Beendigung des Dienstverhältnisses; vorher gelten die allgemeinen Fristen des § 573c BGB [§ 576 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweichung von § 573c",
            "valeur": "nur von § 573c Abs. 1 Satz 2 (Verlängerung nach 5 und 8 Jahren) [§ 576 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist nach § 576 Abs. 1 Nr. 1",
            "valeur": "spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats (rund 3 Monate) – nur bei Überlassung unter 10 Jahren und Bedarf für einen anderen Dienstverpflichteten [§ 576 Abs. 1 Nr. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist nach § 576 Abs. 1 Nr. 2",
            "valeur": "spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats (rund 1 Monat) – nur bei funktions- und ortsgebundenem Wohnraum [§ 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kündigungsgrund",
            "valeur": "§ 576 BGB ersetzt nicht das berechtigte Interesse nach § 573 Abs. 1 BGB; Gründe sind im Kündigungsschreiben anzugeben [§ 573 Abs. 1, Abs. 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betriebsbedarf als berechtigtes Interesse",
            "valeur": "setzt voraus, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen und die Wohnung für die betrieblichen Abläufe von wesentlicher Bedeutung ist [BGH, Urteil vom 29.03.2017 – VIII ZR 44/16, Leitsatz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sozialklausel bei Werkmietwohnungen",
            "valeur": "§§ 574–574c BGB gelten, jedoch sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen [§ 576a Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschluss des Widerspruchsrechts",
            "valeur": "§§ 574–574c BGB gelten nicht bei Kündigung nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 sowie bei vom Mieter zu verantwortender Beendigung des Dienstverhältnisses [§ 576a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Werkdienstwohnung: Mietrecht entsprechend",
            "valeur": "wenn der Dienstverpflichtete den Wohnraum überwiegend mit eigenen Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder dort mit Familie bzw. auf Dauer angelegtem gemeinsamem Haushalt lebt [§ 576b Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweichende Vereinbarungen",
            "valeur": "zum Nachteil des Mieters unwirksam [§ 576 Abs. 2, § 576a Abs. 3, § 576b Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fassung",
            "valeur": "Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001, maßgeblicher Stichtag 1. September 2001 [Art. 229 § 3 EGBGB]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 576 BGB (Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__576.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 576a BGB (Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__576a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 576b BGB (Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__576b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 573 BGB (ordentliche Kündigung des Vermieters, berechtigtes Interesse)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 573c BGB (Fristen der ordentlichen Kündigung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 574 BGB (Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__574.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – Art. 229 § 3 EGBGB (Übergangsvorschriften zum Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesgerichtshof – Urteil vom 29.03.2017 – VIII ZR 44/16 (Kündigung wegen Betriebsbedarfs, Volltext-PDF)",
            "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2016/VIII_ZR__44-16.pdf?__blob=publicationFile",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "rechtsprechung-im-internet.de – BGH, Urteil vom 29.03.2017 – VIII ZR 44/16 (amtlicher Volltext, BMJ/BfJ)",
            "url": "https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink\u0026docid=KORE308062017\u0026psml=bsjrsprod.psml\u0026max=true",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesgerichtshof – Urteil vom 23.05.2007 – VIII ZR 122/06 (berechtigtes Interesse einer KG, Betriebsablauf, Volltext-PDF)",
            "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_122-06.pdf?__blob=publicationFile",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "rechtsprechung-im-internet.de – BGH, Urteil vom 17.01.2018 – VIII ZR 241/16 (Werkswohnung als gewerbliche Weitervermietung, § 565 BGB)",
            "url": "https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink\u0026docid=KORE304342018\u0026psml=bsjrsprod.psml\u0026max=true",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Werkmietwohnung und Werkdienstwohnung (§§ 576, 576a, 576b BGB) – verkürzte Kündigungsfristen nach Ende des Dienstverhältnisses?",
            "reponse": "Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet (Werkmietwohnung), kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Absatz 1 Satz 2 BGB kündigen – die Verlängerung der Vermieterfrist nach fünf und acht Jahren entfällt also (§ 576 Absatz 1 BGB)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Werkmietwohnung und Werkdienstwohnung (§§ 576, 576a, 576b BGB)?",
            "reponse": "§ 576 BGB betrifft die Werkmietwohnung: Arbeitgeber und Beschäftigter schließen neben dem Dienst- oder Arbeitsvertrag einen eigenständigen Mietvertrag über Wohnraum, und die Vermietung erfolgt gerade mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis. Solange das Dienstverhältnis läuft, gilt uneingeschränkt das allgemeine Wohnraummietrecht einschließlich der gestaffelten Vermieterfristen des § 573c Absatz 1 Satz 2 BGB."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Werkmietwohnung und Werkdienstwohnung (§§ 576, 576a, 576b BGB)?",
            "reponse": "Zehn-Jahres-Grenze in Nummer 1: War der Wohnraum dem Mieter zehn Jahre oder länger überlassen, greift § 576 Absatz 1 Nummer 1 BGB nicht. Es bleibt dann bei den gestaffelten Fristen des § 573c Absatz 1 Satz 2 BGB, also nach acht Jahren bei neun Monaten. Bedarf für einen anderen Dienstverpflichteten: Beide Nummern setzen voraus, dass der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Werkmietwohnung und Werkdienstwohnung (§§ 576, 576a, 576b BGB)?",
            "reponse": "„Mit dem Arbeitsverhältnis endet automatisch auch die Wohnung.\u0022 Falsch. Die Werkmietwohnung beruht auf einem eigenen Mietvertrag; sie endet erst durch eine wirksame Kündigung. § 576 BGB regelt allein die Frist. „§ 576 BGB ist selbst der Kündigungsgrund.\u0022 Falsch. Die Norm weicht ausdrücklich nur von § 573c Absatz 1 Satz 2 BGB ab, also von der Fristverlängerung."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Werkmietwohnung und Werkdienstwohnung (§§ 576, 576a, 576b BGB) aus?",
            "reponse": "Ein Beschäftigter bewohnt seit sechs Jahren eine vom Arbeitgeber angemietete Werkmietwohnung. Das Arbeitsverhältnis endet zum 31. März; die Wohnung wird für die Nachfolgerin benötigt. Ohne § 576 BGB läge die Vermieterfrist nach § 573c Absatz 1 Satz 2 BGB bei sechs Monaten (Verlängerung nach fünf Jahren)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q58081925",
        "Q1221145",
        "Q165728",
        "Q687323"
    ],
    "valid_from": "2001-09-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-16",
    "derniere_verification": "2026-09-16",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/werkmietwohnung-576-576a-576b-bgb"
}