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title: Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) – 20-Stunden-Grenze, 26-Wochen-Regelung und Rentenversicherungspflicht
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# Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) – 20-Stunden-Grenze, 26-Wochen-Regelung und Rentenversicherungspflicht

## Kurzantwort

Wer während des Studiums als ordentlich Studierender gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, ist in der **Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei** (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III) – das sogenannte Werkstudentenprivileg. Voraussetzung ist, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden; davon gehen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bei **nicht mehr als 20 Wochenstunden** aus, die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. In der **Rentenversicherung gilt das Privileg nicht**: Werkstudenten bleiben nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beitragspflichtig, der Beitragssatz liegt 2026 unverändert bei 18,6 Prozent. Wird die 20-Stunden-Grenze überschritten, bleibt Versicherungsfreiheit nur ausnahmsweise bestehen – etwa bei Arbeit am Wochenende, in Abend- und Nachtstunden oder ausschließlich in den Semesterferien –, und sie entfällt, wenn solche Beschäftigungen im Jahreszeitraum zusammen **mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage)** ausmachen.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Krankenversicherung | § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V – versicherungsfrei sind „Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind“ [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Pflegeversicherung | § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI – pflegeversicherungspflichtig sind nur die *versicherungspflichtigen* Mitglieder der GKV; entfällt die KV-Pflicht, entfällt auch die PV-Pflicht aus der Beschäftigung [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Arbeitsförderung | § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III [gesetze-im-internet.de] |
| Rentenversicherung | **keine** Werkstudentenregelung; Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI [gesetze-im-internet.de; Gemeinsames Rundschreiben vom 23.11.2016, Abschn. 1.2.1] |
| RV-Beitragssatz 2026 | 18,6 Prozent, Beschäftigte und Arbeitgeber je zur Hälfte [§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; DRV-Pressemitteilung vom 18.12.2025] |
| Regelvermutung „Studium ist Hauptsache“ | wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden; Höhe des Arbeitsentgelts ohne Bedeutung [Gemeinsames Rundschreiben vom 23.11.2016, Abschn. 1.2.4 Buchst. a, unter Verweis auf BSG-Urteile vom 26.06.1975 – 3/12 RK 14/73 – u. a.] |
| Ausnahme Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit | Versicherungsfreiheit auch bei mehr als 20 Wochenstunden möglich, wenn die Arbeitszeit sich dem Studium unterordnet und die Beschäftigung auf höchstens 26 Wochen befristet ist [Rundschreiben, Abschn. 1.2.4 Buchst. a; BSG, Urteil vom 22.02.1980 – 12 RK 34/79] |
| Ausnahme Semesterferien | Beschäftigungen ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit sind unabhängig von Arbeitszeit und Entgelt versicherungsfrei [Rundschreiben, Abschn. 1.2.4 Buchst. b] |
| 26-Wochen-Regelung | Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ab **mehr als 26 Wochen = 182 Kalendertage** mit mehr als 20 Wochenstunden im Jahreszeitraum [Rundschreiben, Abschn. 1.2.4 Buchst. d] |
| Jahreszeitraum | Rückrechnung von einem Jahr ab dem voraussichtlichen **Ende** der zu beurteilenden Beschäftigung; Arbeitgeberwechsel unerheblich [Rundschreiben, Abschn. 1.2.4 Buchst. d] |
| Mehrere Beschäftigungen | wöchentliche Arbeitszeiten werden zusammengerechnet, auch mit einer selbständigen Tätigkeit [Rundschreiben, Abschn. 1.2.4 Buchst. a] |
| Beginn der Personenkreiszugehörigkeit | Einschreibung (Immatrikulation), nachzuweisen durch Immatrikulationsbescheinigung [Rundschreiben, Abschn. 1.2.2 Buchst. a] |
| Ende der Personenkreiszugehörigkeit | Tag der Exmatrikulation bzw. **Ablauf des Monats**, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist [Rundschreiben, Abschn. 1.2.2 Buchst. a] |
| Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum | versicherungsfrei in allen vier Zweigen – in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 3 SGB VI, unabhängig von Dauer, Arbeitszeit und Entgelt [gesetze-im-internet.de; Rundschreiben, Abschn. 3.3] |
| Geringfügigkeitsgrenze 2026 | 603 Euro monatlich (Mindestlohn 13,90 Euro × 130 ÷ 3, aufgerundet) [§ 8 Abs. 1a SGB IV; § 1 Nr. 1 MiLoV5; GKV-Spitzenverband, Rechengrößen Beitragsrecht 2026] |
| Studentische Krankenversicherung | bleibt bestehen: § 6 Abs. 3 Satz 2 SGB V nimmt Werkstudenten von der Fortwirkung der Versicherungsfreiheit aus; Pflichtversicherung als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI [gesetze-im-internet.de] |

## Geltungsbereich

Das Werkstudentenprivileg erfasst **ordentliche Studierende**, also Personen, die an einer Hochschule oder an einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Auch Schüler von Fach- und Berufsfachschulen zählen grundsätzlich dazu, sofern ihr betriebliches Praktikum überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis darstellt und nicht als integraler Bestandteil der Schulausbildung anzusehen ist.

Maßgeblich ist nicht der Vertragstitel „Werkstudent“, sondern das **Erscheinungsbild**: Die Beschäftigung muss dem Studium nach Zweck und Dauer untergeordnet bleiben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die dazu ergangene BSG-Rechtsprechung im Gemeinsamen Rundschreiben vom 23.11.2016 zusammengefasst; danach gilt bei bis zu 20 Wochenstunden die Regelvermutung, dass das Studium die Hauptsache ist. Werden **mehrere Beschäftigungen** nebeneinander ausgeübt oder tritt eine selbständige Tätigkeit hinzu, sind die Wochenstunden zusammenzurechnen.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis **beginnt mit der Immatrikulation**. Sie endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen oder ohne Prüfung beendet wird. Nach bestandener Abschlussprüfung endet sie dagegen erst mit **Ablauf des Monats, in dem das Gesamtergebnis offiziell schriftlich mitgeteilt** wurde – gemeint ist der Zugang des vom Prüfungsamt per Post übermittelten vorläufigen Zeugnisses; auf die Aushändigung der Urkunde bei einer Abschlussfeier kommt es nicht an.

Das Privileg befreit nur von der Versicherungspflicht **aus der Beschäftigung**. Die eigene Absicherung als Student bleibt davon unberührt: § 6 Abs. 3 Satz 2 SGB V stellt ausdrücklich klar, dass die Versicherungsfreiheit während der Beschäftigung nicht auf die studentische Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V durchschlägt. Eine beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V setzt voraus, dass das Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt – bei einer Bezugsgröße von 3.955 Euro monatlich sind das 2026 **565 Euro**.

## Ausnahmen

- **Duale Studiengänge:** Teilnehmerinnen und Teilnehmer stehen kraft gesetzlicher Fiktion den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleich (§ 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 SGB V, § 1 Satz 5 Nr. 2 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Sie sind in **allen vier Zweigen versicherungspflichtig**; das Werkstudentenprivileg ist auf sie nicht anwendbar.
- **Urlaubssemester:** Wer bei fortbestehender Immatrikulation beurlaubt ist, nimmt nicht am Studienbetrieb teil; das studentische Erscheinungsbild fehlt, Versicherungsfreiheit besteht daher regelmäßig nicht (BSG, Urteil vom 29.09.1992 – 12 RK 24/92). Anderes gilt für ein in der Studien- oder Prüfungsordnung **vorgeschriebenes** Praktikum während des Urlaubssemesters.
- **Teilzeitstudium und Fernstudium:** Das Privileg greift nur, wenn das Studium **mehr als die Hälfte** der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht. Bei berufsbegleitenden oder berufsintegrierten Studiengängen, die mit der Beschäftigung in engem innerem Zusammenhang stehen, scheidet es von vornherein aus.
- **Promotionsstudium:** Doktorandinnen und Doktoranden, die nach dem Hochschulabschluss zur Anfertigung der Dissertation eingeschrieben sind, gehören nicht zu den ordentlichen Studierenden (BSG, Urteil vom 23.03.1993 – 12 RK 45/92).
- **Vorgeschriebene Praktika:** Für das **Zwischenpraktikum** während des Studiums gelten eigene Regeln; in der Rentenversicherung folgt die Versicherungsfreiheit aus § 5 Abs. 3 SGB VI. **Vor- und Nachpraktika** gegen Arbeitsentgelt sind dagegen als zur Berufsausbildung Beschäftigte voll versicherungspflichtig, nicht vorgeschriebene Praktika ohnehin.
- **Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung:** Wer nicht mehr als 603 Euro monatlich verdient, ist Minijobber nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – auf das Werkstudentenprivileg kommt es dann nicht an; in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1b SGB VI. Bei von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristeten Beschäftigungen folgt die Versicherungsfreiheit aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, **nicht** aus dem Werkstudentenprivileg.

## Häufige Fehler

- **„Werkstudenten zahlen keine Sozialabgaben.“** Das Privileg wirkt nur in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der **Rentenversicherung** bleibt es bei der vollen Beitragspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – 2026 also 18,6 Prozent des Arbeitsentgelts, hälftig getragen.
- **Die 20-Stunden-Grenze ist keine Entgeltgrenze.** Entscheidend ist allein die wöchentliche Arbeitszeit; wie hoch der Verdienst ist, spielt nach dem Gemeinsamen Rundschreiben ausdrücklich keine Rolle.
- **Die 26-Wochen-Regelung begründet keine Versicherungsfreiheit.** Sie schließt sie umgekehrt aus. Eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden wird nicht dadurch versicherungsfrei, dass sie insgesamt unter 26 Wochen bleibt; die Voraussetzungen der Wochenend-/Nachtarbeit oder der Semesterferien müssen zuerst für sich erfüllt sein.
- **Der Jahreszeitraum ist kein Kalenderjahr.** Gerechnet wird ein Jahr **zurück vom voraussichtlichen Ende** der zu beurteilenden Beschäftigung. Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern zählen mit, vorgeschriebene Zwischenpraktika bleiben außer Betracht.
- **Das Studium endet nicht mit der letzten Prüfungsleistung.** Seit dem Rundschreiben vom 23.11.2016 endet die Personenkreiszugehörigkeit erst mit Ablauf des Monats der offiziellen schriftlichen Mitteilung des Gesamtergebnisses. Wer schon ab Abgabe der Abschlussarbeit abmeldet, meldet zu früh.
- **Semesterferien-Beschäftigungen laufen nicht unbegrenzt weiter.** Sobald absehbar ist, dass eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden **über die vorlesungsfreie Zeit hinaus** andauert, entfällt die Versicherungsfreiheit; nur ausnahmsweise auftretende Überschneidungen von längstens zwei Wochen sind unschädlich, die Dauer der vorlesungsfreien Zeit ist nachzuweisen (BSG, Urteil vom 23.02.1988 – 12 RK 36/87).
- **Der Bachelor-Master-Übergang ist keine durchgehende Studienzeit.** Auch bei nur kurzer Unterbrechung ist nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Kreis der ordentlich Studierenden auszugehen.

## Beispiel

Eine Studentin arbeitet ab 1. Oktober unbefristet **18 Stunden pro Woche** und verdient **2.400 Euro brutto im Monat**.

- **Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung:** versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III – die Arbeitszeit liegt unter 20 Wochenstunden, die Entgelthöhe ist unerheblich.
- **Rentenversicherung:** versicherungspflichtig. Beitrag 2026: 2.400 € × 18,6 % = **446,40 Euro**, davon trägt sie nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Hälfte = **223,20 Euro**, den Rest der Arbeitgeber.
- **Eigene Absicherung:** Sie bleibt als Studentin nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V krankenversicherungspflichtig; eine Familienversicherung scheidet aus, weil das Einkommen ein Siebtel der Bezugsgröße (565 Euro) übersteigt.

Weitet sie die Arbeitszeit **in den Semesterferien** auf 38 Stunden pro Woche aus und kehrt danach auf 18 Stunden zurück, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Wiederholt sich das jedoch so oft, dass sie im rückgerechneten Jahreszeitraum insgesamt **mehr als 182 Kalendertage** mit mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt war, tritt vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an – bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem das Überschreiten erkennbar wird – Versicherungspflicht in allen vier Zweigen ein; für die Vergangenheit bleibt es bei der bisherigen Beurteilung.

*Hinweis zur Rechnung:* Bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 603,01 und 2.000 Euro läge die Beschäftigung im **Übergangsbereich** nach § 20 Abs. 2 SGB IV; der Rentenversicherungsbeitrag wäre dann nicht aus dem vollen Entgelt, sondern aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme zu bemessen (§ 163 Abs. 7 SGB VI, § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI). Das obige Beispiel liegt mit 2.400 Euro oberhalb dieser Grenze.

## Quellen

- gesetze-im-internet.de – § 6 SGB V (Versicherungsfreiheit, Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 2):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html
- gesetze-im-internet.de – § 5 SGB V (Versicherungspflicht, Absatz 1 Nr. 9 Studenten, Absatz 4a duale Studiengänge):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
- gesetze-im-internet.de – § 10 SGB V (Familienversicherung, Gesamteinkommensgrenze):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
- gesetze-im-internet.de – § 27 SGB III (Versicherungsfreiheit, Absatz 4 Satz 1 Nr. 2):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__27.html
- gesetze-im-internet.de – § 25 SGB III (Versicherungspflicht Beschäftigte, Satz 2 Nr. 2 duale Studiengänge):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__25.html
- gesetze-im-internet.de – § 1 SGB VI (Versicherungspflicht Beschäftigte, Satz 5 Nr. 2 duale Studiengänge):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__1.html
- gesetze-im-internet.de – § 5 SGB VI (Versicherungsfreiheit, Absatz 3 vorgeschriebenes Praktikum):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__5.html
- gesetze-im-internet.de – § 6 SGB VI (Befreiung von der Versicherungspflicht, Absatz 1b Minijob):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html
- gesetze-im-internet.de – § 168 SGB VI (Beitragstragung, Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 1d):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__168.html
- gesetze-im-internet.de – § 20 SGB XI (Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__20.html
- gesetze-im-internet.de – § 8 SGB IV (Geringfügige Beschäftigung, Absatz 1a Geringfügigkeitsgrenze):
  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
- gesetze-im-internet.de – § 1 MiLoV5 (Mindestlohn 13,90 Euro ab 01.01.2026, 14,60 Euro ab 01.01.2027):
  https://www.gesetze-im-internet.de/milov5/BJNR10C0A0025.html
- gesetze-im-internet.de – § 1 SVBezGrV 2026 (Bezugsgröße 47.460 Euro jährlich, 3.955 Euro monatlich):
  https://www.gesetze-im-internet.de/svbezgrv_2026/BJNR1160A0025.html
- GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund und Bundesagentur für Arbeit – Gemeinsames Rundschreiben „Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23.11.2016, PDF:
  https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/Rundschreiben_Studenten_Praktikanten.pdf?__blob=publicationFile
- Deutsche Rentenversicherung – summa summarum, Lexikon-Eintrag „Werkstudentenprivileg“:
  https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/W/werkstudentenprivileg.html
- Deutsche Rentenversicherung – Pressemitteilung „Die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2026“ vom 18.12.2025 (Beitragssatz 18,6 Prozent):
  https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen-archiv/2025/2025-12-18-rv-aenderungen-2026.html
- GKV-Spitzenverband – Rechengrößen im Beitragsrecht 2026 (Geringfügigkeitsgrenze 603,00 Euro), PDF:
  https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/zahlen_und_grafiken/20260101_Faktenblatt_Rechengroessen_Beitragsrecht.pdf

## Änderungsverlauf

- 2026-09-01: Erstveröffentlichung. Normtexte der §§ 6 SGB V, 27 SGB III, 5 SGB VI, 20 SGB XI, 8 SGB IV und 168 SGB VI live von gesetze-im-internet.de gezogen; 20-Stunden-Grenze, 26-Wochen-Regelung, Semesterferien-Ausnahme und das Ende der Personenkreiszugehörigkeit wörtlich gegen das Gemeinsame Rundschreiben vom 23.11.2016 geprüft; Beitragssatz 18,6 % gegen die DRV-Pressemitteilung vom 18.12.2025, Geringfügigkeitsgrenze 603 € gegen § 8 Abs. 1a SGB IV i. V. m. § 1 MiLoV5 und Bezugsgröße 3.955 € gegen § 1 SVBezGrV 2026 belegt. Abweichend vom Rundschreiben ist die Gleichstellung der dualen Studiengänge nach heutigem Normtext in § 5 Abs. 4a **Satz 1 Nr. 2** SGB V geregelt (nicht Satz 2); zitiert wird die geltende Fassung. Alle Quellen-URLs live mit HTTP 200 verifiziert. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published

- 2026-09-01: Gegenprüfung im selben Lauf. Die Abschnittsangaben zum Gemeinsamen Rundschreiben waren eine Gliederungsebene zu hoch und wurden am Inhaltsverzeichnis des PDF korrigiert: 20-Stunden-Grenze, Wochenend-/Nachtarbeit, Semesterferien, 26-Wochen-Regelung und Zusammenrechnung stehen in **Abschn. 1.2.4** („Beschäftigung ‚neben‘ dem Studium“, S. 14 ff.), Beginn und Ende der Personenkreiszugehörigkeit in **Abschn. 1.2.2** („Kriterium ‚ordentliche Studierende‘“, S. 8), die fehlende Werkstudentenregelung in der Rentenversicherung in **Abschn. 1.2.1**. Inhalt, Normzitate, Zahlenwerte und alle fünf BSG-Aktenzeichen wurden dabei verbatim gegen den PDF-Volltext bestätigt. | change_type=correction field=source_citation

## Stand

- Stand: 2026-09-01
- Gültig ab: 2026-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
