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# Rückabwicklung und Wertersatz nach dem Widerruf (§§ 357, 357a BGB) – Rückzahlung, Rücksendekosten, benutzte Ware, Strom- und Telekomverträge

## Kurzantwort

Wer einen Online- oder Haustürvertrag wirksam widerruft, bekommt sein Geld zurück – **spätestens nach 14 Tagen** (§ 357 Abs. 1 BGB), über **dasselbe Zahlungsmittel** (§ 357 Abs. 3 BGB) und **einschließlich der Hinsendekosten** für die günstigste Standardlieferung (§ 357 Abs. 2 BGB). Die **Rücksendekosten** trägt der Verbraucher nur, wenn er darüber vorab informiert wurde und der Händler sie nicht freiwillig übernimmt (§ 357 Abs. 5 BGB).

**Wertersatz** schuldet der Verbraucher nur in zwei eng umrissenen Fällen (§ 357a BGB):

- **Ware:** für einen Wertverlust, der auf einen Umgang zurückgeht, der **zur Prüfung nicht notwendig** war – und nur, wenn er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde (Abs. 1).
- **Dienstleistungen und Energie** (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme): für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen – aber nur, wenn er **ausdrücklich** den Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat **und** ordnungsgemäß belehrt wurde (Abs. 2).

Für **digitale Inhalte** ohne Datenträger gibt es **nie** Wertersatz (Abs. 3). Darüber hinaus bestehen **keine weiteren Ansprüche** gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs (§ 361 Abs. 1 BGB).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 355, 357, 357a, 361 BGB; Umsetzung von Art. 13, 14 Richtlinie 2011/83/EU |
| Anwendungsbereich §§ 357, 357a | Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen, ohne Finanzdienstleistungen (dafür § 357b BGB) |
| Rückgewähr allgemein | Unverzüglich [§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB] |
| Höchstfrist | Spätestens nach 14 Tagen [§ 357 Abs. 1 BGB] |
| Fristbeginn | Für den Unternehmer mit Zugang, für den Verbraucher mit Abgabe der Widerrufserklärung [§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB] |
| Hinsendekosten | Werden mit erstattet; Mehrkosten einer teureren als der günstigsten Standardlieferung nicht [§ 357 Abs. 2 BGB] |
| Zahlungsmittel | Dasselbe wie bei der Zahlung; Abweichung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und ohne Kosten für den Verbraucher [§ 357 Abs. 3 BGB] |
| Zurückbehaltungsrecht Händler | Beim Verbrauchsgüterkauf bis Rückerhalt der Ware oder Nachweis der Absendung; nicht, wenn Abholung angeboten [§ 357 Abs. 4 BGB] |
| Rücksendekosten | Trägt der Verbraucher nur bei vorheriger Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB und wenn der Unternehmer sie nicht übernommen hat [§ 357 Abs. 5 BGB] |
| Abholangebot | Verbraucher muss nicht zurücksenden, wenn der Unternehmer Abholung angeboten hat [§ 357 Abs. 6 BGB] |
| Sperrige Ware (Haustürgeschäft) | Unternehmer muss auf eigene Kosten abholen, wenn die Ware zur Wohnung gebracht wurde und nicht per Post zurückgesandt werden kann [§ 357 Abs. 7 BGB] |
| Digitale Produkte | Ergänzend gilt § 327p BGB entsprechend [§ 357 Abs. 8 BGB] |
| Wertersatz Ware | Nur für Wertverlust durch einen zur Prüfung nicht notwendigen Umgang und nach ordnungsgemäßer Belehrung [§ 357a Abs. 1 BGB] |
| Wertersatz Dienstleistung / Energie | Nur bei ausdrücklichem Verlangen des vorzeitigen Beginns, bei Haustürverträgen auf dauerhaftem Datenträger, und ordnungsgemäßer Information [§ 357a Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Berechnung | Anteil am vereinbarten Gesamtpreis; bei unverhältnismäßig hohem Preis Marktwert der erbrachten Leistung [§ 357a Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB] |
| Digitale Inhalte ohne Datenträger | Kein Wertersatz [§ 357a Abs. 3 BGB] |
| Keine weiteren Ansprüche | Über den Untertitel hinaus keine Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs [§ 361 Abs. 1 BGB] |
| Abweichende Vereinbarungen | Zum Nachteil des Verbrauchers unwirksam; Umgehungsschutz [§ 361 Abs. 2 BGB] |
| Beweislast Fristbeginn | Liegt beim Unternehmer [§ 361 Abs. 3 BGB] |
| Fehlende Belehrung bei Dienstleistung | Verbraucher ist von jeder Vergütungspflicht befreit, auch bei Widerruf nach vollständiger Erfüllung [EuGH, Urteil vom 17.05.2023, C-97/22] |
| Prüfung „wie im Laden" | Kein Wertersatz für Wertminderung allein durch Prüfung (Befüllen eines Wasserbetts) [BGH, Urteil vom 03.11.2010, VIII ZR 337/09, zur Vorgängerfassung] |

## Was „Rückgewähr" konkret bedeutet

Mit dem Widerruf wird der Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Beide Seiten geben zurück, was sie erhalten haben: der Unternehmer den Kaufpreis samt Hinsendekosten, der Verbraucher die Ware.

**Die 14-Tage-Frist läuft für beide Seiten getrennt.** Für den Händler beginnt sie mit dem **Zugang** des Widerrufs, für den Kunden mit dessen **Abgabe** (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB). Wer also am Montag per E-Mail widerruft, muss die Ware binnen 14 Tagen ab Montag zurückschicken; der Händler muss binnen 14 Tagen ab Eingang der E-Mail zahlen.

**Das Zurückbehaltungsrecht des Händlers** (§ 357 Abs. 4 BGB) verschiebt die Rückzahlung nur, bis die Ware zurück ist **oder** der Kunde die Absendung nachweist – ein Einlieferungsbeleg genügt also. Hat der Händler angeboten, die Ware abzuholen, entfällt das Zurückbehaltungsrecht ganz.

**Das Zahlungsmittel ist festgelegt.** Wer mit Kreditkarte gezahlt hat, bekommt die Gutschrift auf die Kreditkarte, nicht einen Gutschein. Eine andere Form ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde und dem Kunden keine Kosten entstehen (§ 357 Abs. 3 BGB). Ein Gutschein statt Geld ist ohne ausdrückliche Zustimmung keine Erfüllung.

## Hinsende- und Rücksendekosten

| Kostenart | Wer zahlt? | Norm |
|---|---|---|
| Standard-Hinsendung | Unternehmer (wird erstattet) | § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB |
| Express-Aufpreis (vom Kunden gewählt) | Verbraucher (Differenz zur günstigsten Standardlieferung) | § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB |
| Rücksendung – mit Vorabinformation | Verbraucher, außer der Unternehmer übernimmt freiwillig | § 357 Abs. 5 BGB |
| Rücksendung – ohne Vorabinformation | Unternehmer | § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB (Umkehrschluss) |
| Sperrgut bei Haustürgeschäft | Unternehmer holt ab | § 357 Abs. 7 BGB |

Die frühere 40-Euro-Regel des alten Rechts gibt es seit der Reform 2014 nicht mehr.

## Wertersatz für benutzte Ware (§ 357a Abs. 1 BGB)

Der Verbraucher darf die Ware so prüfen, wie er es in einem Ladengeschäft könnte: Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise. Eine Wertminderung **durch diese Prüfung** muss er nicht ersetzen. Wertersatz schuldet er erst, wenn er über das Prüfen hinausgeht – etwa Kleidung mehrfach trägt, ein Gerät regelmäßig nutzt oder Spuren hinterlässt, die bei bloßem Ausprobieren nicht entstehen.

Zweite Voraussetzung: Der Händler muss **ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt** haben (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, entfällt der Wertersatz auch bei intensiver Nutzung.

Der BGH hat bereits zur Vorgängerfassung entschieden, dass ein Käufer, der ein online gekauftes Wasserbett aufbaut und die Matratze zur Prüfung mit Wasser befüllt, für die dadurch eingetretene Wertminderung keinen Ersatz schuldet (BGH, Urteil vom 03.11.2010, VIII ZR 337/09). Der Gedanke – Prüfung wie im Laden ist wertersatzfrei – liegt auch dem heutigen § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB zugrunde.

## Wertersatz bei Dienstleistungen, Strom, Gas und Telekom (§ 357a Abs. 2 BGB)

Für Verbraucherrecht im Bereich Energie und Telekommunikation ist Abs. 2 die zentrale Vorschrift. Wer online einen neuen Stromvertrag, einen DSL-Anschluss oder eine Handwerkerleistung bestellt und innerhalb der 14 Tage widerruft, schuldet Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen **nur**, wenn **alle** Bedingungen erfüllt sind:

1. Der Verbraucher hat **ausdrücklich verlangt**, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird (Nr. 1).
2. Bei einem Haustürvertrag hat er dieses Verlangen auf einem **dauerhaften Datenträger** (z. B. E-Mail, Papier) übermittelt (Nr. 2).
3. Der Unternehmer hat ihn ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht **und** über die Wertersatzpflicht informiert (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB; Nr. 3).

Der Wertersatz bemisst sich **anteilig am vereinbarten Gesamtpreis** – wer nach zehn Tagen einen Stromvertrag widerruft, zahlt also grundsätzlich den vertraglichen Preis für die bis dahin gelieferte Energie. Ist der vereinbarte Preis unverhältnismäßig hoch, wird nur der **Marktwert** geschuldet (Abs. 2 Satz 3).

Fehlt eine der Voraussetzungen, ist der Verbraucher von der Zahlung befreit. Der EuGH hat das für einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag über die Erneuerung einer Elektroinstallation ausdrücklich bestätigt: Wurde der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht informiert und widerruft er **nach** vollständiger Erfüllung, ist er „von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit". Der Unternehmer trägt die Kosten, die ihm während der Widerrufsfrist entstanden sind (EuGH, Urteil vom 17.05.2023, C-97/22, Pressemitteilung Nr. 79/23).

**Abgrenzung zum Erlöschen.** Hat der Verbraucher dem vorzeitigen Beginn zugestimmt **und** bestätigt, dass er weiß, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Erfüllung erlischt, endet das Widerrufsrecht bei einer bezahlten Dienstleistung mit deren vollständiger Erbringung (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Ein Widerruf ist dann nicht mehr möglich – die Frage des Wertersatzes stellt sich nicht. Ohne ordnungsgemäße Belehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens **zwölf Monate und 14 Tage** nach Fristbeginn (§ 356 Abs. 4 BGB).

## Digitale Inhalte (§ 357a Abs. 3 BGB)

Für Downloads, Streaming-Inhalte, E-Books oder In-App-Inhalte ohne körperlichen Datenträger schuldet der Verbraucher **keinen** Wertersatz. Der Schutz des Händlers liegt stattdessen im **Erlöschen** des Widerrufsrechts: Es erlischt bei bezahlten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer mit der Erfüllung begonnen hat, der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat und eine Bestätigung nach § 312f BGB erhalten hat (§ 356 Abs. 6 Nr. 2 BGB).

## Bezug zum Reise- und Freizeitbereich

Viele Reiseleistungen sind vom Widerrufsrecht von vornherein ausgenommen – insbesondere Beherbergung, Mietwagen und Freizeitleistungen mit festem Termin (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Dort stellt sich die Frage nach Rückabwicklung und Wertersatz nicht; maßgeblich sind Stornoregeln und die vertraglichen bzw. gesetzlichen Rücktrittsrechte. Relevant werden §§ 357, 357a BGB dagegen bei online gekaufter Reiseausrüstung, Reise-Apps und Abonnements, Telekom- und Energieverträgen sowie bei Haustür- und Kaffeefahrt-Geschäften.

## Häufige Fehler

- **„Der Händler zahlt erst, wenn er die Ware geprüft hat."** Falsch. § 357 Abs. 4 BGB erlaubt nur, bis zum Rückerhalt **oder** zum Nachweis der Absendung zu warten. Eine „Prüfung" vor Erstattung ist nicht vorgesehen; Wertersatz kann der Händler gesondert verlangen.
- **„Ich bekomme nur einen Gutschein."** Nur mit ausdrücklicher Vereinbarung und ohne Kosten für den Kunden (§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- **„Die Versandkosten behält der Händler."** Die Kosten der Standard-Hinsendung sind zu erstatten (§ 357 Abs. 2 BGB).
- **„Ausgepackte Ware ist nicht mehr retournierbar."** Das Auspacken zur Prüfung ist zulässig und begründet für sich keinen Wertersatz (§ 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ausnahmen gelten nur für die in § 312g Abs. 2 BGB genannten Waren, etwa entsiegelte Hygieneartikel.
- **„Wenn der Strom schon geflossen ist, muss ich den vollen Preis zahlen."** Nur bei ausdrücklichem Verlangen des vorzeitigen Beginns **und** ordnungsgemäßer Belehrung (§ 357a Abs. 2 BGB) – und dann nur anteilig.
- **„Bearbeitungsgebühr für die Retoure ist erlaubt."** Nein. Über §§ 355 ff. BGB hinaus bestehen keine Ansprüche gegen den Verbraucher (§ 361 Abs. 1 BGB); abweichende AGB sind unwirksam (§ 361 Abs. 2 BGB).

## Praxisbeispiel

Ein Verbraucher bestellt online einen Trekkingrucksack für 180 € (Versand 4,90 €) und schließt am selben Tag telefonisch einen neuen Stromvertrag. Den Rucksack probiert er zu Hause mit Gewicht an und widerruft nach drei Tagen; den Stromvertrag widerruft er nach 12 Tagen, nachdem der Anbieter auf sein ausdrückliches Verlangen bereits mit der Belieferung begonnen hatte.

- **Rucksack:** Er erhält 184,90 € auf demselben Zahlungsweg zurück, spätestens 14 Tage nach Zugang des Widerrufs. Das Anprobieren ist Prüfung, also kein Wertersatz. Die Rücksendekosten trägt er nur, wenn der Shop vorab darüber informiert hat.
- **Strom:** Hat der Anbieter ordnungsgemäß über Widerrufsrecht und Wertersatz informiert, schuldet der Verbraucher den anteiligen Vertragspreis für die bis zum Widerruf gelieferte Energie (§ 357a Abs. 2 BGB). Fehlte die Information, schuldet er nichts.

## Quellen

- § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html (Autorität A)
- § 356 BGB – Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356.html (Autorität A)
- § 357 BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html (Autorität A)
- § 357a BGB – Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs …: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357a.html (Autorität A)
- § 361 BGB – Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__361.html (Autorität A)
- Art. 246a § 1 EGBGB – Informationspflichten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_246a__1.html (Autorität A)
- EuGH, Urteil vom 17.05.2023, C-97/22 (DC), Pressemitteilung Nr. 79/23: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_3970793/de (Autorität A)
- BGH, Urteil vom 03.11.2010, VIII ZR 337/09 (Wasserbett): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=03.11.2010&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20337/09 (Autorität A)

Diese Seite gibt den Stand des Gesetzes wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

## Änderungsverlauf

- 2026-10-20: Erstveröffentlichung. QUELLENLAGE: § 356, § 357 und § 357a BGB am 20.10.2026 im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de gelesen; alle Absatzzitate dieser Seite zu §§ 356, 357, 357a beruhen auf diesem Text. EuGH C-97/22 über die amtliche Curia-Pressemitteilung Nr. 79/23 belegt (Zitat wörtlich). OFFENE PUNKTE (daher factcheck_status=review_needed): (1) Die Einzelnormseiten zu § 355 und § 361 BGB auf gesetze-im-internet.de lieferten beim Abruf keinen Inhalt; § 355 Abs. 3 Sätze 1–2 wurde über den Suchauszug der amtlichen Seite, § 361 über lxgesetze.de (Stand „zuletzt geändert 23.7.2026") abgeglichen – amtliche Gegenprüfung ausstehend. (2) BGH VIII ZR 337/09 wurde über mehrere Sekundärquellen (Betriebs-Berater, rechtslupe.de) bestätigt, nicht über dejure.org; die Entscheidung betrifft § 357 Abs. 3 a. F. (3) valid_from 2022-05-28 setzt die Aufteilung in § 357 / § 357a durch das Umsetzungsgesetz zur Richtlinie (EU) 2019/2161 an; Inkrafttretensdatum nicht am BGBl.-Text geprüft. (4) Bestandsseite `widerrufsrecht-355-bgb` zitiert noch § 357 Abs. 6/7 BGB für Rücksendekosten/Wertersatz – nach geltender Fassung § 357 Abs. 5 bzw. § 357a Abs. 1; Korrektur dort empfohlen, hier nicht vorgenommen (Überschreibverbot). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Reiserecht-Agent"

## Stand

- Stand: 2026-10-20
- Gültig ab: 2022-05-28
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-20
- Letzte Prüfung: 2026-10-20
- In Kraft seit: 2022-05-28
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
