{
    "slug": "wiederaufnahme-verfahren-578-zpo",
    "titre": "Wiederaufnahme des Verfahrens – Nichtigkeits- und Restitutionsklage (§§ 578–591 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein rechtskräftiges Urteil steht fest. Das ist der Sinn der Rechtskraft – und genau deshalb gibt es nur einen sehr schmalen Weg zurück: die Wiederaufnahme des…",
    "resume_court": "Ein rechtskräftiges Urteil steht fest. Das ist der Sinn der Rechtskraft – und genau deshalb gibt es nur einen sehr schmalen Weg zurück: die **Wiederaufnahme des Verfahrens** nach Buch 4 der ZPO.\n\n**§ 578 Abs. 1 ZPO** nennt die beiden einzigen Wege: _„Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.\u0022_ Werden beide erhoben, ist die Verhandlung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage **auszusetzen** (**§ 578 Abs. 2 ZPO**).\n\nDie **Nichtigkeitsklage** (**§ 579 ZPO**) richtet sich gegen schwere Besetzungs- und Vertretungsmängel: nicht vorschriftsmäßig besetztes Gericht, Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters, Mitwirkung eines mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnten Richters, fehlende gesetzliche Vertretung einer Partei.\n\nDie **Restitutionsklage** (**§ 580 ZPO**) greift, wenn die **Tatsachengrundlage** des Urteils zerstört ist: Meineid des Gegners, gefälschte Urkunde, strafbare Falschaussage eines Zeugen oder Sachverständigen, Straftat bei der Urteilserwirkung, Amtspflichtverletzung eines Richters, Aufhebung eines präjudiziellen Urteils, Auffinden eines früheren rechtskräftigen Urteils oder einer günstigeren Urkunde – und, seit der Einfügung von **Nr. 8**, die Feststellung einer Konventionsverletzung durch den **Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte**, auf der das Urteil beruht.\n\nBei den Straftat-Fällen **§ 580 Nr. 1 bis 5 ZPO** kommt eine zusätzliche Hürde hinzu: Nach **§ 581 Abs. 1 ZPO** ist eine **rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung** erforderlich – oder der Nachweis, dass ein Strafverfahren _„aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis\u0022_ nicht eingeleitet oder durchgeführt werden kann. Der **Antrag auf Parteivernehmung** ist als Beweismittel für die Restitutionsgründe **ausgeschlossen** (§ 581 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Restitutionsklage ist außerdem **subsidiär**: Sie ist nach **§ 582 ZPO** nur zulässig, wenn die Partei _„ohne ihr Verschulden außerstande war\u0022_, den Grund im früheren Verfahren – etwa durch Einspruch oder Berufung – geltend zu machen.\n\nDie Frist ist kurz: **Notfrist eines Monats** ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund, frühestens ab Rechtskraft (**§ 586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO**). Nach **fünf Jahren** ab Rechtskraft sind die Klagen **unstatthaft** (§ 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO) – mit zwei Ausnahmen: der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung (Abs. 3) und der Restitutionsklage nach § 580 Nr. 8 (Abs. 4).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "Buch 4 der ZPO, §§ 578–591 ZPO („Wiederaufnahme des Verfahrens\u0022)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Angriffsobjekt",
            "valeur": "ein durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenes Verfahren (§ 578 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwei Klagearten",
            "valeur": "Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und Restitutionsklage (§ 580 ZPO) – andere Wege gibt es nicht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Reihenfolge bei beiden Klagen",
            "valeur": "§ 578 Abs. 2 ZPO – Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nichtigkeitsgrund 1",
            "valeur": "§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nichtigkeitsgrund 2",
            "valeur": "§ 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO – Mitwirkung eines Richters, der kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern das Hindernis nicht bereits erfolglos mit Ablehnungsgesuch oder Rechtsmittel geltend gemacht wurde",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nichtigkeitsgrund 3",
            "valeur": "§ 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO – Mitwirkung eines Richters, obwohl er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nichtigkeitsgrund 4",
            "valeur": "§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO – eine Partei war nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten, sofern sie die Prozessführung nicht ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperre bei Nr. 1 und 3",
            "valeur": "§ 579 Abs. 2 ZPO – die Klage findet nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Restitutionsgrund Nr. 1",
            "valeur": "§ 580 Nr. 1 ZPO – der Gegner hat sich durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Restitutionsgrund Nr. 2",
            "valeur": "§ 580 Nr. 2 ZPO – eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, war fälschlich angefertigt oder verfälscht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Restitutionsgrund Nr. 3",
            "valeur": "§ 580 Nr. 3 ZPO – strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch Zeugen oder Sachverständigen bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf das das Urteil gegründet ist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Restitutionsgrund Nr. 4",
            "valeur": "§ 580 Nr. 4 ZPO – das Urteil ist durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat des Vertreters, des Gegners oder dessen Vertreters erwirkt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Restitutionsgrund Nr. 5",
            "valeur": "§ 580 Nr. 5 ZPO – Mitwirkung eines Richters, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Restitutionsgrund Nr. 6",
            "valeur": "§ 580 Nr. 6 ZPO – das präjudizielle Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, wurde durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Restitutionsgrund Nr. 7",
            "valeur": "§ 580 Nr. 7 ZPO – die Partei findet ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil (Buchst. a) oder eine andere Urkunde (Buchst. b) auf oder wird in den Stand gesetzt, sie zu benutzen, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Restitutionsgrund Nr. 8",
            "valeur": "§ 580 Nr. 8 ZPO – der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle festgestellt und das Urteil beruht auf dieser Verletzung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Strafverfahrens-Erfordernis",
            "valeur": "§ 581 Abs. 1 ZPO – in den Fällen Nr. 1 bis 5 nur bei rechtskräftiger Verurteilung wegen der Straftat oder wenn Einleitung/Durchführung des Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgeschlossenes Beweismittel",
            "valeur": "§ 581 Abs. 2 ZPO – der Beweis der die Restitutionsklage begründenden Tatsachen kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Subsidiarität",
            "valeur": "§ 582 ZPO – die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund im früheren Verfahren – insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung – geltend zu machen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorentscheidungen",
            "valeur": "§ 583 ZPO – Anfechtungsgründe gegen eine vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz sind mitangreifbar, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit (Grundfall)",
            "valeur": "§ 584 Abs. 1 ZPO – ausschließlich das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit (Berufungsurteil)",
            "valeur": "§ 584 Abs. 1 ZPO – das Berufungsgericht, wenn das angefochtene Urteil (oder auch nur eines von mehreren) vom Berufungsgericht erlassen wurde",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit (Revisionsurteil)",
            "valeur": "§ 584 Abs. 1 ZPO – das Berufungsgericht bei Angriff auf Grundlage des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7; das Revisionsgericht bei Angriff auf Grundlage der §§ 579, 580 Nr. 4, 5",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit (Vollstreckungsbescheid)",
            "valeur": "§ 584 Abs. 2 ZPO – ausschließlich das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahrensrecht",
            "valeur": "§ 585 ZPO – für Klageerhebung und weiteres Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, soweit sich aus Buch 4 keine Abweichung ergibt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Klagefrist",
            "valeur": "§ 586 Abs. 1 ZPO – Notfrist von einem Monat",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fristbeginn",
            "valeur": "§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO – Tag der Kenntnis vom Anfechtungsgrund, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Absolute Grenze",
            "valeur": "§ 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO – nach fünf Jahren ab dem Tag der Rechtskraft sind die Klagen unstatthaft",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme 1 von der Fünfjahresgrenze",
            "valeur": "§ 586 Abs. 3 ZPO – gilt nicht für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung; die Frist läuft ab Zustellung des Urteils an die Partei bzw. ihren gesetzlichen Vertreter",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme 2 von der Fünfjahresgrenze",
            "valeur": "§ 586 Abs. 4 ZPO – § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 8 nicht anzuwenden (Übergangsregel: § 38a Abs. 2 ZPOEG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflichtinhalt der Klageschrift",
            "valeur": "§ 587 ZPO – Bezeichnung des angefochtenen Urteils und Erklärung, welche der beiden Klagen erhoben wird",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sollinhalt der Klageschrift",
            "valeur": "§ 588 Abs. 1 ZPO – Bezeichnung des Anfechtungsgrundes (Nr. 1), Angabe der Beweismittel für Grund und Einhaltung der Notfrist (Nr. 2), Erklärung zur beantragten Beseitigung des Urteils und zur begehrten Entscheidung in der Hauptsache (Nr. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Urkundenbeifügung",
            "valeur": "§ 588 Abs. 2 ZPO – bei der Restitutionsklage sind die Urkunden in Urschrift oder Abschrift beizufügen; sonst ist zu erklären, welcher Antrag auf Herbeischaffung beabsichtigt ist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulässigkeitsprüfung",
            "valeur": "§ 589 Abs. 1 ZPO – das Gericht prüft von Amts wegen Statthaftigkeit, Form und Frist; fehlt eines dieser Erfordernisse, ist die Klage als unzulässig zu verwerfen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beweismaß für die Frist",
            "valeur": "§ 589 Abs. 2 ZPO – die Tatsachen zur Fristwahrung sind glaubhaft zu machen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Umfang der neuen Verhandlung",
            "valeur": "§ 590 Abs. 1 ZPO – die Hauptsache wird von neuem verhandelt, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Möglichkeit der Abschichtung",
            "valeur": "§ 590 Abs. 2 ZPO – das Gericht kann anordnen, dass über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme vorab verhandelt und entschieden wird",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Revisionsgericht",
            "valeur": "§ 590 Abs. 3 ZPO – das zuständige Revisionsgericht erledigt Grund und Zulässigkeit auch dann, wenn dies von der Feststellung und Würdigung bestrittener Tatsachen abhängt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel",
            "valeur": "§ 591 ZPO – zulässig, soweit sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwangsvollstreckung währenddessen",
            "valeur": "§ 707 Abs. 1 ZPO – auf Antrag einstweilige Einstellung möglich; Abs. 2 Satz 2: der Beschluss ist unanfechtbar",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung vor Rechtskraft",
            "valeur": "§ 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – werden Tatsachen, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, nachträglich vorgetragen und glaubhaft gemacht, hat das Gericht die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsstand",
            "valeur": "geltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-15",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 578 ZPO – Arten der Wiederaufnahme (Abs. 1: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage; Abs. 2: Aussetzung der Restitutions- bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__578.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 579 ZPO – Nichtigkeitsklage (Abs. 1 Nr. 1 nicht vorschriftsmäßige Besetzung; Nr. 2 kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter, sofern nicht bereits erfolglos mit Ablehnungsgesuch oder Rechtsmittel geltend gemacht; Nr. 3 mitwirkender Richter trotz begründet erklärten Ablehnungsgesuchs; Nr. 4 fehlende gesetzliche Vertretung ohne Genehmigung der Prozessführung; Abs. 2 Sperre bei Nr. 1 und 3, wenn die Nichtigkeit mittels Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__579.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 580 ZPO – Restitutionsklage (Nr. 1 Verletzung der Eidespflicht durch den Gegner; Nr. 2 fälschlich angefertigte oder verfälschte Urkunde; Nr. 3 strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch Zeugen oder Sachverständige; Nr. 4 Erwirkung des Urteils durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat; Nr. 5 strafbare Amtspflichtverletzung eines mitwirkenden Richters; Nr. 6 Aufhebung des präjudiziellen Urteils; Nr. 7 Buchst. a früheres rechtskräftiges Urteil, Buchst. b andere Urkunde, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; Nr. 8 Feststellung einer EMRK-Verletzung durch den EGMR; amtliche Fußnote: zur Anwendung von Nr. 8 vgl. § 586 Abs. 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__580.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 581 ZPO – Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage (Abs. 1: in den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 nur bei rechtskräftiger Verurteilung wegen der Straftat oder wenn Einleitung/Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann; Abs. 2: kein Beweis durch Antrag auf Parteivernehmung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__581.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 582 ZPO – Hilfsnatur der Restitutionsklage (nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund im früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__582.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 583 ZPO – Vorentscheidungen (Anfechtungsgründe gegen eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__583.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 584 ZPO – Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen (Abs. 1 Staffelung erste Instanz / Berufungsgericht / Revisionsgericht je nach angegriffenem Urteil und Anfechtungsgrund; Abs. 2 Vollstreckungsbescheid – Gericht des Streitverfahrens)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__584.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 585 ZPO – Allgemeine Verfahrensgrundsätze (entsprechende Geltung der allgemeinen Vorschriften für Klageerhebung und weiteres Verfahren)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__585.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 586 ZPO – Klagefrist (Abs. 1 Notfrist eines Monats; Abs. 2 Satz 1 Beginn mit Kenntnis vom Anfechtungsgrund, nicht vor eingetretener Rechtskraft; Satz 2 Unstatthaftigkeit nach fünf Jahren ab Rechtskraft; Abs. 3 Ausnahme für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung, Fristlauf ab Zustellung des Urteils; Abs. 4 Ausnahme für die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 8; amtliche Fußnote: zur Anwendung von Abs. 2 Satz 2 vgl. § 38a ZPOEG)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__586.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 587 ZPO – Klageschrift (Pflichtangaben: Bezeichnung des angefochtenen Urteils und Erklärung, welche der beiden Klagen erhoben wird)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__587.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 588 ZPO – Inhalt der Klageschrift (Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Sollinhalt; Abs. 2 Beifügung der Urkunden in Urschrift oder Abschrift, sonst Erklärung über den beabsichtigten Herbeischaffungsantrag)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__588.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 589 ZPO – Zulässigkeitsprüfung (Abs. 1 Prüfung von Amts wegen auf Statthaftigkeit, Form und Frist, sonst Verwerfung als unzulässig; Abs. 2 Glaubhaftmachung der Fristwahrung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__589.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 590 ZPO – Neue Verhandlung (Abs. 1 Neuverhandlung der Hauptsache nur, soweit sie vom Anfechtungsgrund betroffen ist; Abs. 2 mögliche Vorabverhandlung über Grund und Zulässigkeit; Abs. 3 Erledigung durch das Revisionsgericht auch bei bestrittenen Tatsachen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__590.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 591 ZPO – Rechtsmittel (zulässig, soweit sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__591.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 156 ZPO – Wiedereröffnung der Verhandlung (Abs. 2 Nr. 2: anzuordnen, wenn nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund nach §§ 579, 580 bilden)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__156.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 705 ZPO – Formelle Rechtskraft (Eintritt nicht vor Ablauf der Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist; Hemmung durch rechtzeitige Einlegung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__705.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 707 ZPO – Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Abs. 1 Satz 1: ausdrücklich auch bei beantragter Wiederaufnahme des Verfahrens; Satz 2 Einstellung ohne Sicherheitsleistung nur bei glaubhaft gemachter Unfähigkeit zur Sicherheitsleistung und nicht zu ersetzendem Nachteil; Abs. 2 Beschluss, keine Anfechtung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__707.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 38a ZPOEG – Übergangsvorschrift (Abs. 2: § 586 Abs. 4 ZPO ist nicht anzuwenden auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO am 27. Oktober 2011 abgelaufen war)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__38a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 826 BGB – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (Auffangnorm außerhalb des Wiederaufnahmekatalogs)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__826.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 79 ArbGG – Wiederaufnahme im arbeitsgerichtlichen Verfahren (entsprechende Geltung der ZPO-Vorschriften für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4; Ausschluss von Mängeln bei der Berufung ehrenamtlicher Richter als Nichtigkeitsgrund)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__79.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 153 VwGO – Wiederaufnahme im Verwaltungsprozess (Abs. 1 Verweis auf das Vierte Buch der ZPO; Abs. 2 Klagebefugnis des Vertreters des öffentlichen Interesses bzw. des Bundesinteresses)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__153.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 179 SGG – Wiederaufnahme im sozialgerichtlichen Verfahren (Abs. 1 entsprechende Anwendung des Vierten Buches der ZPO; Abs. 2 zusätzlicher Wiederaufnahmegrund bei strafgerichtlicher Verurteilung wegen wissentlich falscher Behauptung oder vorsätzlichen Verschweigens; Abs. 3 Rückerstattungsanordnung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__179.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 134 FGO – Wiederaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren (Verweis auf das Vierte Buch der ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__134.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 48 FamFG – Abänderung und Wiederaufnahme (Abs. 1 Abänderung von Dauerentscheidungen; Abs. 2 Wiederaufnahme in entsprechender Anwendung des Buches 4 der ZPO; Abs. 3 Sperre bei wirksam gewordener Genehmigung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__48.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 79 BVerfGG – Folgen einer Normverwerfung für rechtskräftige Entscheidungen (Abs. 1 Wiederaufnahme gegen rechtskräftige Strafurteile nach der StPO; Abs. 2 Unberührtbleiben sonstiger nicht mehr anfechtbarer Entscheidungen, Unzulässigkeit der Vollstreckung, entsprechende Anwendung des § 767 ZPO, Ausschluss von Bereicherungsansprüchen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__79.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "ZPO – Gesamtausgabe (amtliche Fassung, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 578 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/578.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 580 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/580.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 586 ZPO – Normtext und Rechtsprechungsnachweise, dejure.org-Permalink",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/586.html",
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