{
    "slug": "wiederverheiratungsklausel-2269-2075-bgb",
    "titre": "Wiederverheiratungsklausel im Testament (§§ 2269, 2074, 2075 BGB) – Folgen, Gestaltung, Vor- und Vollerbschaft",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Eine Wiederverheiratungsklausel ist eine Anordnung in einem (meist gemeinschaftlichen) Testament oder Erbvertrag, nach der der überlebende Ehegatte seine…",
    "resume_court": "Eine **Wiederverheiratungsklausel** ist eine Anordnung in einem (meist gemeinschaftlichen) Testament oder Erbvertrag, nach der der **überlebende Ehegatte** seine Stellung als Erbe ganz oder teilweise **verliert oder einschränken lassen muss, wenn er erneut heiratet**. Sie soll verhindern, dass das Vermögen des Erstverstorbenen über einen neuen Ehegatten (und dessen Pflichtteils- oder Erbrecht) an Dritte statt an die gemeinsamen Kinder fällt. Das BGB regelt die Klausel nicht ausdrücklich; sie wird über die **Bedingungsregeln der §§ 2074, 2075 BGB** und die **Auslegungsregel des § 2269 BGB** (Berliner Testament) sowie das Recht der **Vor- und Nacherbschaft** (§§ 2100 ff. BGB) konstruiert. Üblich sind zwei Gestaltungen: der Überlebende ist **auflösend bedingter Vollerbe** und zugleich **aufschiebend bedingter Vorerbe**, oder er ist von Anfang an **(befreiter) Vorerbe** mit Verfügungsbeschränkungen. Welche Variante gewollt ist, ist **Auslegungsfrage** des Einzelfalls und häufig streitig – eine eindeutige Formulierung ist daher entscheidend.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 2074, 2075, 2269, 2100 ff. BGB [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesetzliche Regelung der Klausel",
            "valeur": "Keine eigene Vorschrift; Konstruktion über Bedingungen und Vor-/Nacherbschaft",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auflösende Bedingung bei Erbeinsetzung",
            "valeur": "Zulässig (BGHZ 96, 198). Ist die Zuwendung daran geknüpft, dass der Bedachte während eines unbestimmten Zeitraums etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, ist im Zweifel eine auflösende Bedingung anzunehmen: Die Zuwendung entfällt, wenn er die Handlung vornimmt oder das Tun einstellt [§ 2075 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufschiebende Bedingung",
            "valeur": "Im Zweifel nur wirksam, wenn der Bedachte den Bedingungseintritt erlebt [§ 2074 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berliner Testament, Schlusserbe",
            "valeur": "Im Zweifel Erbe des Längerlebenden am gesamten Nachlass [§ 2269 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gestaltung 1",
            "valeur": "Überlebender: auflösend bedingter Vollerbe + aufschiebend bedingter Vorerbe",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gestaltung 2",
            "valeur": "Überlebender: Vorerbe von Anfang an, Kinder: Nacherben (Nacherbfall = Wiederheirat oder Tod)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsprechung",
            "valeur": "BGH, Beschl. v. 06.11.1985 – IVa ZB 5/85 (BGHZ 96, 198): Kombination aus auflösend bedingter Vollerbschaft und aufschiebend bedingter Vorerbschaft zulässig",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung bei Wiederheirat",
            "valeur": "Bedingungseintritt: Überlebender verliert Vollerbenstellung bzw. Nacherbfall tritt ein (je nach Gestaltung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung ohne Wiederheirat",
            "valeur": "Bedingung nicht eingetreten; Vollerbenstellung endgültig, Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB greifen insoweit nicht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbschein",
            "valeur": "Bei bedingter Vorerbschaft muss der Erbschein den Vorerben-/Nacherbenvermerk richtig abbilden; ein unrichtiger Erbschein ist einzuziehen [§ 2361 BGB]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 2074 BGB – Aufschiebende Bedingung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2074.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2075 BGB – Auflösende Bedingung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2075.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2269 BGB – Gegenseitige Einsetzung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2269.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 2100 ff. BGB – Nacherbschaft",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2100.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 2113 ff. BGB – Verfügungsbeschränkungen des Vorerben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2113.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Beschl. v. 06.11.1985 – IVa ZB 5/85 (BGHZ 96, 198)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=06.11.1985\u0026Aktenzeichen=IVa%20ZB%205/85",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGHZ 96, 198 (Volltext)",
            "url": "https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz96_198.htm",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "OLG Köln, Beschl. v. 10.11.2016 – 2 Wx 534/16 (Besprechung)",
            "url": "https://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/grundbuchamt-kombination-aus-aufloesend-bedingter-vollerbschaft-und-aufschiebend-bedingter-vorerbschaft-f103167",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Wiederverheiratungsklausel im Testament (§§ 2269, 2074, 2075 BGB) – Folgen, Gestaltung, Vor- und Vollerbschaft?",
            "reponse": "Eine Wiederverheiratungsklausel ist eine Anordnung in einem (meist gemeinschaftlichen) Testament oder Erbvertrag, nach der der überlebende Ehegatte seine Stellung als Erbe ganz oder teilweise verliert oder einschränken lassen muss, wenn er erneut heiratet."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Wiederverheiratungsklausel im Testament (§§ 2269, 2074, 2075 BGB)?",
            "reponse": "Wiederverheiratungsklauseln finden sich vor allem im Berliner Testament (§ 2269 BGB), in dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben einsetzen. Die Klausel greift nur bei ausdrücklicher oder durch Auslegung ermittelter Anordnung; sie wird nicht stillschweigend unterstellt."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Wiederverheiratungsklausel im Testament (§§ 2269, 2074, 2075 BGB)?",
            "reponse": "„Wiederverheiratungsklausel = automatisch Vorerbschaft.\u0022 Falsch – eine auflösend bedingte Vollerbeinsetzung ist nicht per Definition Vorerbschaft (BGH, Beschl. v. 06.11.1985 – IVa ZB 5/85). „Die Klausel gilt auch bei neuer Lebensgefährtin.\u0022 Nicht ohne Weiteres – sie knüpft nach Wortlaut an die Heirat an; für nichteheliche Partner muss sie ausdrücklich erweitert werden."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-12",
    "derniere_verification": "2026-10-12",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/wiederverheiratungsklausel-2269-2075-bgb"
}