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title: Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) – Darlegungslast, Vergleichsangebote, 12-Monats-Frist
seo_title: Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskosten
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# Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) – Darlegungslast, Vergleichsangebote, 12-Monats-Frist

## Kurzantwort

Das Wirtschaftlichkeitsgebot steht als **Halbsatz 2 in § 556 Absatz 3 Satz 1 BGB**: „Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; **dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten**." Für Veränderungen von Betriebskosten wiederholt § 560 Absatz 5 BGB dieselbe Vorgabe. Der BGH versteht das als **vertragliche Nebenpflicht** des Vermieters, „auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen" (BGH, Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 243/06). Verletzt der Vermieter sie, wird die Abrechnung **nicht unwirksam**; der Mieter hat einen **Schadensersatzanspruch nach § 280 Absatz 1, § 241 Absatz 2 BGB** auf Rückzahlung oder Freihaltung von den unnötigen Kosten, und die Nachforderung kann bis auf null gekürzt werden (BGH, Urteil vom 20.05.2026 – VIII ZR 6/24, Rn. 22). Mit demselben Urteil hat der BGH zwei Punkte geklärt: Fehlende **Vergleichsangebote allein** begründen keinen Verstoß – entscheidend ist zunächst, dass **objektiv überhöhte, nicht marktgerechte Preise** beauftragt wurden; und der Einwand unterliegt dem **Einwendungsausschluss des § 556 Absatz 3 Satz 5 und 6 BGB**, ist also binnen **zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung** zu erheben.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetzliche Verankerung (Wohnraum, Abrechnung) | „Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten." [§ 556 Absatz 3 Satz 1 BGB] |
| Gesetzliche Verankerung (Veränderungen) | „Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten." [§ 560 Absatz 5 BGB] |
| Rechtsnatur | „vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der … vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen" [BGH 20.05.2026 – VIII ZR 6/24, Rn. 35; ebenso BGH 28.11.2007 – VIII ZR 243/06, Leitsatz] |
| Rechtsfolge eines Verstoßes | **Schadensersatz** nach § 280 Absatz 1, § 241 Absatz 2 BGB „gerichtet auf Rückzahlung der unnötigen Kosten beziehungsweise auf Freihaltung von diesen"; die Abrechnung wird dadurch **nicht insgesamt unwirksam** [BGH 20.05.2026 – VIII ZR 6/24, Rn. 22] |
| Wirkung auf die Nachforderung | materiell-rechtliche Fehler führen „lediglich zu einer Kürzung des sich aus der Abrechnung ergebenden Anspruchs … (gegebenenfalls bis auf null Euro)" [BGH 20.05.2026 – VIII ZR 6/24, Rn. 22] |
| Darlegungs- und Beweislast | trägt der **Mieter** [BGH 06.07.2011 – VIII ZR 340/10, amtlicher Leitsatz 1; BGH 20.05.2026 – VIII ZR 6/24, Rn. 40] |
| Sekundäre Darlegungslast des Vermieters | „Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes." [BGH 06.07.2011 – VIII ZR 340/10, amtlicher Leitsatz 3] |
| Vergleich mit Durchschnittswerten genügt nicht | „Mit der Behauptung, ein Kostenansatz … übersteige den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe, genügt der Mieter seiner Darlegungslast nicht." [BGH 06.07.2011 – VIII ZR 340/10, amtlicher Leitsatz 2] |
| Fehlende Vergleichsangebote allein reichen nicht | „Das Wirtschaftlichkeitsgebot … ist nicht schon dann verletzt, wenn der Vermieter vor der Beauftragung von Leistungen … keine Vergleichsangebote einholt. Vielmehr ist zunächst entscheidend, dass der Vermieter die fraglichen Leistungen zu nicht marktgerechten, objektiv überhöhten Preisen beauftragt hat …" [BGH 20.05.2026 – VIII ZR 6/24, amtlicher Leitsatz 2] |
| Reihenfolge der Prüfung | erst objektiv überhöhter Preis, **dann** Entlastung des Vermieters nach § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB, wobei Vergleichsangebote Bedeutung erlangen [BGH 20.05.2026 – VIII ZR 6/24, Rn. 37 f.] |
| Frist für den Einwand | zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung – der Einwendungsausschluss des § 556 Absatz 3 Satz 5 und 6 BGB gilt „grundsätzlich auch" für den Wirtschaftlichkeitseinwand [BGH 20.05.2026 – VIII ZR 6/24, amtlicher Leitsatz 1] |
| Vor Mietbeginn geschlossene Verträge | keine Pflichtverletzung durch Vertragsschluss; nur eine unterlassene **Korrektur während des Mietverhältnisses** (z. B. Kündigung) kann Verstoß sein [BGH 25.01.2023 – VIII ZR 230/21, amtlicher Leitsatz 1; BGH 28.11.2007 – VIII ZR 243/06] |
| Konkreter Mietervortrag (Beispiel Wärmecontracting) | Mieter muss „konkret vortragen, dass Heizwärme und Warmwasser in den … Zeiträumen von einem anderen Wärmecontractor preiswerter angeboten wurden" [BGH 13.06.2007 – VIII ZR 78/06, Rn. 13] |
| Keine Pflicht zur günstigsten Versorgungsart | die Pflicht verpflichtet nicht, „stets die wirtschaftlich vorteilhafteste Versorgungsalternative zu wählen" – dieses Verständnis geht dem Senat „zu weit" [BGH 13.06.2007 – VIII ZR 78/06] |
| Gewerberaummiete | § 556 BGB gilt dort nicht unmittelbar; das Wirtschaftlichkeitsgebot folgt aus der Rücksichtnahmepflicht, Darlegungslast ebenfalls beim Mieter [BGH 17.12.2014 – XII ZR 170/13] |
| Preisgebundener Wohnraum | „Es dürfen nur solche Kosten umgelegt werden, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind." [§ 20 Absatz 1 Satz 2 NMV 1970] |
| Belegeinsicht als Vorstufe | Mieter kann Belegeinsicht verlangen (§ 556 Absatz 4 BGB); solange der Vermieter einem berechtigten Verlangen nicht nachkommt, ist der Mieter „zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nicht verpflichtet" [BGH 07.02.2018 – VIII ZR 189/17, amtlicher Leitsatz 2] |
| Unabdingbarkeit | eine zum Nachteil des Mieters von § 556 Absatz 3 BGB abweichende Vereinbarung ist unwirksam [§ 556 Absatz 5 BGB]; entsprechend § 560 Absatz 6 BGB |
| Nicht umlagefähig – unabhängig vom Wirtschaftlichkeitsgebot | Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind schon begrifflich keine Betriebskosten [§ 1 Absatz 2 BetrKV] |

## Geltungsbereich

Das Wirtschaftlichkeitsgebot greift überall dort, wo ein Mieter nach § 556 Absatz 1 BGB vertraglich Betriebskosten trägt. Es hat zwei gesetzliche Anker:

- **§ 556 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB** – bei der jährlichen Abrechnung über Vorauszahlungen.
- **§ 560 Absatz 5 BGB** – bei Veränderungen von Betriebskosten, also bei der Erhöhung einer Pauschale und bei der Anpassung von Vorauszahlungen.

Adressat ist der **Vermieter**, und zwar nicht erst bei der Abrechnung, sondern schon bei den vorgelagerten Dispositionen: bei der Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern, beim Abschluss von Wartungs-, Reinigungs-, Winterdienst- oder Wärmelieferungsverträgen und bei der Entscheidung, einen ungünstigen Vertrag fortzuführen oder zu beenden. Der BGH beschreibt den Maßstab als Pflicht, „auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen"; eine Verletzung kommt „insbesondere in Betracht, wenn der Vermieter bei der Beauftragung von Leistungen … nicht auf angemessene oder günstige Angebote zurückgreift" (BGH VIII ZR 6/24, Rn. 35).

Wichtig ist die **rechtliche Einordnung als Nebenpflicht**: Ein Verstoß macht die Betriebskostenabrechnung weder formell noch insgesamt unwirksam. Er begründet einen Gegenanspruch des Mieters auf Schadensersatz nach § 280 Absatz 1, § 241 Absatz 2 BGB, der auf Rückzahlung bereits gezahlter unnötiger Kosten oder auf Freihaltung von ihnen gerichtet ist (BGH VIII ZR 6/24, Rn. 22, 30). Praktisch wirkt sich das als **Kürzung der Nachforderung** aus – „gegebenenfalls bis auf null Euro".

Für **preisgebundenen Wohnraum** enthält § 20 Absatz 1 Satz 2 NMV 1970 eine eigene, ähnlich wirkende Schranke: umlagefähig sind nur Kosten, „die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind".

## Wer was vortragen muss

| Schritt | Wer | Inhalt |
|---|---|---|
| 1. Objektiv überhöhter Preis | Mieter | Darlegung und Beweis, dass die Leistung zu „nicht marktgerechten, objektiv überhöhten Preisen" beauftragt wurde [BGH VIII ZR 6/24, Leitsatz 2] |
| 2. Konkretisierung | Mieter | konkreter Vortrag zu einem vergleichbaren, günstigeren Angebot im maßgeblichen Zeitraum – nicht bloß ein Durchschnittswert aus einer Betriebskostenübersicht [BGH VIII ZR 340/10, Leitsatz 2; BGH VIII ZR 78/06, Rn. 13] |
| 3. Sekundäre Darlegungslast | Vermieter | **regelmäßig keine** – der Vermieter muss die Grundlagen seines Kostenansatzes nicht von sich aus offenlegen [BGH VIII ZR 340/10, Leitsatz 3; BGH VIII ZR 6/24, Rn. 40] |
| 4. Entlastung | Vermieter | erst wenn der überhöhte Preis feststeht: Nachweis nach § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB, die zumutbaren Anstrengungen zur Suche eines preisgünstigen Anbieters unternommen zu haben – hier zählen Vergleichsangebote [BGH VIII ZR 6/24, Rn. 38] |
| 5. Frist | Mieter | Einwand binnen zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung [§ 556 Absatz 3 Satz 5 BGB; BGH VIII ZR 6/24, Leitsatz 1] |

Um überhaupt an die nötigen Zahlen zu kommen, ist die **Belegeinsicht** nach § 556 Absatz 4 BGB der Ausgangspunkt. Solange der Vermieter einem berechtigten Einsichtsverlangen nicht nachkommt, muss der Mieter eine Nachzahlung nicht leisten (BGH VIII ZR 189/17, Leitsatz 2).

## Ausnahmen

- **Verträge aus der Zeit vor dem Mietvertrag.** Wurde der kostenauslösende Dienstleistungsvertrag geschlossen, bevor das Mietverhältnis bestand, kann die Pflichtverletzung nicht im Vertragsschluss liegen – es gab damals noch keine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht. In Betracht kommt nur, dass eine **Korrektur während des Mietverhältnisses** möglich und wirtschaftlich zumutbar war und unterblieben ist (BGH VIII ZR 230/21, Leitsatz 1; BGH VIII ZR 243/06).
- **Kein Zwang zur günstigsten Versorgungsart.** Das Gebot verpflichtet den Vermieter nicht, unter allen örtlich angebotenen Versorgungsarten stets die wirtschaftlich vorteilhafteste zu wählen; wer eine per Wärmecontracting versorgte Wohnung anmietet, kann nicht nachträglich Fernwärme oder eine eigene Anlage verlangen (BGH VIII ZR 78/06).
- **Versäumte 12-Monats-Frist.** Nach Ablauf der Frist des § 556 Absatz 3 Satz 5 BGB ist der Einwand ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Absatz 3 Satz 6 BGB).
- **Beurteilungsspielraum des Tatrichters.** Ob ein Verstoß vorliegt, ist Ergebnis tatrichterlicher Würdigung und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BGH VIII ZR 6/24, Rn. 36).
- **Nicht umlagefähige Positionen.** Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten scheiden bereits nach § 1 Absatz 2 BetrKV aus – dort braucht es kein Wirtschaftlichkeitsargument, sondern die schlichte Feststellung, dass es keine Betriebskosten sind.
- **Gewerberaummiete.** § 556 BGB gilt nicht unmittelbar; das Wirtschaftlichkeitsgebot wird aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht abgeleitet, die Darlegungslast liegt gleichfalls beim Mieter (BGH XII ZR 170/13).

## Häufige Fehler

- **„Ohne Vergleichsangebote ist die Abrechnung angreifbar."** Nein. „Das Wirtschaftlichkeitsgebot … ist nicht schon dann verletzt, wenn der Vermieter vor der Beauftragung von Leistungen … keine Vergleichsangebote einholt" (BGH VIII ZR 6/24, Leitsatz 2). Vergleichsangebote werden erst auf der zweiten Stufe relevant – bei der Entlastung des Vermieters nach § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB.
- **„Ein Verstoß macht die ganze Abrechnung unwirksam."** Nein. Er führt „lediglich zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB" und zu einer Kürzung der Nachforderung, nicht zum Wegfall der Rechtsgrundlage (BGH VIII ZR 6/24, Rn. 22).
- **„Der Betriebskostenspiegel beweist die Unwirtschaftlichkeit."** Nein: Mit der Behauptung, ein Kostenansatz übersteige den „überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe", genügt der Mieter seiner Darlegungslast **nicht** (BGH VIII ZR 340/10, Leitsatz 2).
- **„Der Vermieter muss beweisen, dass er wirtschaftlich gehandelt hat."** Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Mieter, und den Vermieter trifft „regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast" (BGH VIII ZR 340/10, Leitsätze 1 und 3; bestätigt BGH VIII ZR 6/24, Rn. 40).
- **„Der Einwand kann jederzeit erhoben werden."** Nein. Der Einwendungsausschluss des § 556 Absatz 3 Satz 5 und 6 BGB gilt „grundsätzlich auch" für den Wirtschaftlichkeitseinwand – also zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung (BGH VIII ZR 6/24, Leitsatz 1).
- **„Der Vermieter muss immer den billigsten Anbieter nehmen."** Nein. Maßstab ist ein **angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis**, nicht der Mindestpreis; eine Pflicht, stets die vorteilhafteste Versorgungsalternative zu wählen, geht dem BGH „zu weit" (BGH VIII ZR 78/06).
- **„Ein alter, teurer Wartungsvertrag ist automatisch ein Verstoß."** Nur dann, wenn er während des Mietverhältnisses hätte korrigiert werden können und dies zumutbar war (BGH VIII ZR 230/21, Leitsatz 1).
- **„Zahlen kann man erst mal verweigern, bis alles geprüft ist."** Ein Zurückbehaltungsrecht besteht in dieser Form nur, soweit der Vermieter eine **berechtigte Belegeinsicht** verweigert (BGH VIII ZR 189/17, Leitsatz 2) – nicht allein wegen eines vermuteten Wirtschaftlichkeitsverstoßes.

## Beispiel

**Fall 1 – Gebäudereinigung.** Die Abrechnung für 2025 geht dem Mieter am **10. März 2026** zu und weist für die Treppenhausreinigung 4,20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr aus. Der Mieter hält das für zu teuer und verweist auf einen bundesweiten Betriebskostenspiegel mit einem Durchschnittswert von 2,80 Euro. Das genügt nach BGH VIII ZR 340/10 (Leitsatz 2) **nicht**. Der Mieter nimmt deshalb zunächst Belegeinsicht nach § 556 Absatz 4 BGB, notiert Leistungsumfang und Turnus aus dem Reinigungsvertrag und holt zwei Angebote ortsansässiger Firmen für **denselben** Leistungsumfang im **selben** Zeitraum ein; beide liegen bei 2,60 Euro je Quadratmeter. Damit ist die erste Stufe – objektiv überhöhter, nicht marktgerechter Preis – schlüssig vorgetragen. Erst jetzt ist der Vermieter am Zug und kann versuchen, sich nach § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB zu entlasten. Der Mieter muss diesen Einwand bis zum **10. März 2027** mitteilen (§ 556 Absatz 3 Satz 5 BGB).

**Fall 2 – Vertrag von vor dem Einzug.** Der Vermieter hat 2019 einen zehnjährigen Vollwartungsvertrag für die Aufzugsanlage abgeschlossen. Der Mieter zieht 2023 ein. Ein Verstoß kann nicht im Abschluss des Vertrags liegen, weil damals noch keine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber diesem Mieter bestand (BGH VIII ZR 230/21, Leitsatz 1). Zu prüfen ist allein, ob dem Vermieter seit 2023 eine Korrektur – etwa eine ordentliche Kündigung zum nächsten zulässigen Termin – möglich und wirtschaftlich zumutbar war.

**Fall 3 – Rechenweg der Kürzung.** Die Abrechnung endet mit einer Nachforderung von 240 Euro. Der Mieter weist nach, dass auf ihn 180 Euro an Kosten entfallen, die bei marktgerechter Beauftragung nicht entstanden wären. Sein Schadensersatzanspruch aus § 280 Absatz 1, § 241 Absatz 2 BGB ist auf Freihaltung von diesen 180 Euro gerichtet; es verbleiben 60 Euro Nachzahlung. Wären es 300 Euro unnötige Kosten, ginge die Kürzung nach BGH VIII ZR 6/24 (Rn. 22) „gegebenenfalls bis auf null Euro" – die Abrechnung als solche bliebe aber wirksam.

*Die Beispiele veranschaulichen die Prüfungsschritte der zitierten Normen und Entscheidungen und sind keine Rechtsberatung.*

## Quellen

- gesetze-im-internet.de – § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten; Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, Satz 5 und 6 Einwendungsausschluss, Absatz 4 Belegeinsicht, Absatz 5 Unabdingbarkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
- gesetze-im-internet.de – § 560 BGB (Veränderungen von Betriebskosten; Absatz 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, Absatz 6 Unabdingbarkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__560.html
- gesetze-im-internet.de – § 556a BGB (Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556a.html
- gesetze-im-internet.de – § 241 BGB (Absatz 2: Rücksichtnahmepflicht als Grundlage der Nebenpflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html
- gesetze-im-internet.de – § 280 BGB (Absatz 1: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Satz 2 Entlastungsmöglichkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html
- gesetze-im-internet.de – § 1 BetrKV (Begriff der Betriebskosten; Absatz 2: Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind keine Betriebskosten): https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html
- gesetze-im-internet.de – § 2 BetrKV (Aufstellung der Betriebskosten, Nummern 1 bis 17): https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html
- gesetze-im-internet.de – § 20 NMV 1970 (Absatz 1 Satz 2: Umlage nur bei gewissenhafter Abwägung und ordentlicher Geschäftsführung – preisgebundener Wohnraum): https://www.gesetze-im-internet.de/nmv_1970/__20.html
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BGH, Urteil vom 20.05.2026 – VIII ZR 6/24 (ECLI:DE:BGH:2026:200526UVIIIZR6.24.0; amtlicher Volltext: Einwendungsausschluss gilt auch für den Wirtschaftlichkeitseinwand, objektiv überhöhte Preise als Voraussetzung, Rechtsfolge Schadensersatz): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE303622026&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BGH, Urteil vom 06.07.2011 – VIII ZR 340/10 (amtlicher Volltext: Darlegungs- und Beweislast des Mieters, Durchschnittswerte genügen nicht, keine sekundäre Darlegungslast): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE303802011&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BGH, Urteil vom 25.01.2023 – VIII ZR 230/21 (amtlicher Volltext: vor Mietbeginn geschlossene Verträge, Korrekturobliegenheit während des Mietverhältnisses): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE310492023&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BGH, Urteil vom 17.12.2014 – XII ZR 170/13 (amtlicher Volltext: Gewerberaummiete, Verwalterleistungen, Darlegungslast): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE300032015&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BGH, Urteil vom 07.02.2018 – VIII ZR 189/17 (amtlicher Volltext: Belegeinsicht, keine Nachzahlungspflicht bei verweigerter Belegvorlage): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE300582018&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 243/06 (amtliches PDF; Definition des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes als Nebenpflicht, Wärmelieferungsvertrag vor Mietbeginn): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_243-06.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 13.06.2007 – VIII ZR 78/06 (amtliches PDF; konkreter Mietervortrag zu günstigeren Anbietern, keine Pflicht zur vorteilhaftesten Versorgungsart): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR__78-06.pdf?__blob=publicationFile

## Änderungsverlauf

- 2026-08-23: Erstveröffentlichung. §§ 556, 556a, 560, 241, 280 BGB, §§ 1, 2 BetrKV und § 20 NMV 1970 im Wortlaut gegen gesetze-im-internet.de geprüft (alle URLs curl HTTP 200). BGH VIII ZR 6/24 (20.05.2026), VIII ZR 340/10, VIII ZR 230/21, XII ZR 170/13 und VIII ZR 189/17 über die amtlichen XML-Volltexte auf rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) ausgewertet, Leitsätze und Randnummern im amtlichen Wortlaut übernommen; VIII ZR 243/06 und VIII ZR 78/06 aus den amtlichen PDF-Volltexten auf bundesgerichtshof.de. Wikidata-Subjects Q831928 (Betriebskosten (Immobilien)), Q831934 (Betriebskostenverordnung), Q58081925 (Mietrecht), Q165728 (BGB), Q687323 (BGH) via Special:EntityData verifiziert. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"

## Siehe auch

- [Nebenkostenabrechnung Frist § 556 Absatz 3 BGB](/fakten/nebenkostenabrechnung-556-3-bgb.html)
- [Betriebskostenabrechnung – 12-Monats-Frist, Einwendung, Nachforderung](/fakten/betriebskostenabrechnung-frist.html)
- [Betriebskosten – was umlagefähig ist (§ 2 BetrKV)](/fakten/betriebskosten-umlagefaehig.html)
- [Betriebskostenpauschale und -vorauszahlung anpassen (§ 560 BGB)](/fakten/betriebskostenvorauszahlung-560-bgb.html)
- [Heizkostenverordnung – verbrauchsabhängige Abrechnung](/fakten/heizkostenverordnung.html)
- [Mietminderung (§ 536 BGB)](/fakten/mietminderung-536-bgb.html)

## Stand

- Stand: 2026-08-23
- Gültig ab: 2001-09-01 – § 556 Absatz 3 BGB in der Fassung des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149), in Kraft seit 01.09.2001. Rechtsprechungsstand: BGH, Urteil vom 20.05.2026 – VIII ZR 6/24 (Einwendungsausschluss und Erfordernis objektiv überhöhter Preise).
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, rechtsprechung-im-internet.de, bundesgerichtshof.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
