{
    "slug": "zug-um-zug-vollstreckung-756-765-zpo",
    "titre": "Zwangsvollstreckung bei Zug-um-Zug-Leistung (§§ 756, 765 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Lautet ein Urteil auf Leistung Zug um Zug (etwa „Zahlung von 5.000 Euro Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs\u0022), darf der Gläubiger nur vollstrecken, wenn…",
    "resume_court": "Lautet ein Urteil auf Leistung **Zug um Zug** (etwa „Zahlung von 5.000 Euro Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs\u0022), darf der Gläubiger nur vollstrecken, wenn er seine **Gegenleistung** erbringt oder der Schuldner im **Annahmeverzug** ist (§ 274 Abs. 2, § 322 Abs. 3 BGB). Die Vollstreckungsklausel wird dafür ohne besonderen Nachweis erteilt (§ 726 Abs. 2 ZPO). Der **Gerichtsvollzieher** darf aber erst beginnen, wenn er dem Schuldner die Gegenleistung **in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten** hat – es sei denn, Befriedigung oder Annahmeverzug sind durch **öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden** nachgewiesen und diese zugestellt (§ 756 Abs. 1 ZPO). Das **Vollstreckungsgericht** (z. B. bei Konto- oder Lohnpfändung) bietet selbst nichts an; es ordnet Maßnahmen nur an, wenn der Nachweis durch Urkunden oder durch das **Protokoll des Gerichtsvollziehers** geführt ist (§ 765 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Materielle Grundlage",
            "valeur": "Zurückbehaltungsrecht führt nur zur Verurteilung Zug um Zug (§ 274 Abs. 1 BGB; beim gegenseitigen Vertrag § 322 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckung ohne eigene Leistung",
            "valeur": "Möglich, wenn der Schuldner im Annahmeverzug ist (§ 274 Abs. 2 BGB, § 322 Abs. 3 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckungsklausel",
            "valeur": "Kein Nachweis von Befriedigung/Annahmeverzug nötig – Ausnahme: Die Leistung des Schuldners besteht in der Abgabe einer Willenserklärung (§ 726 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gerichtsvollzieher",
            "valeur": "Beginn erst nach Angebot der Gegenleistung in Annahmeverzug begründender Weise (§ 756 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ersatz für das Angebot",
            "valeur": "Nachweis von Befriedigung oder Annahmeverzug durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, Abschrift zugestellt oder gleichzeitig zugestellt (§ 756 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wörtliches Angebot genügt",
            "valeur": "Wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, er werde die Leistung nicht annehmen (§ 756 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckungsgericht",
            "valeur": "Anordnung nur bei Urkundennachweis (zugestellt) oder Nachweis einer Maßnahme nach § 756 Abs. 2 durch Gerichtsvollzieherprotokoll (§ 765 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Willenserklärung Zug um Zug",
            "valeur": "Fiktion der Abgabe erst, sobald die vollstreckbare Ausfertigung nach §§ 726, 730 ZPO erteilt ist (§ 894 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Feststellung im Urteil",
            "valeur": "Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs neben dem Zug-um-Zug-Antrag wird allgemein als zulässig angesehen, weil er die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erleichtert (BGH, 28.10.1987 – VIII ZR 206/86; in Bezug genommen in BGH, 19.04.2000 – XII ZR 332/97)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 756 ZPO – Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__756.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 765 ZPO – Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__765.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 726 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__726.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 894 ZPO – Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__894.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 766 ZPO – Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__766.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 788 ZPO – Kosten der Zwangsvollstreckung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__788.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 274 BGB – Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__274.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 322 BGB – Verurteilung zur Leistung Zug um Zug",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__322.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 294, 295 BGB – Tatsächliches und wörtliches Angebot",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__294.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 19.04.2000 – XII ZR 332/97 (Unzulässigkeit der Feststellung des Schuldnerverzugs; Verweis auf die Zulässigkeit des Annahmeverzugs-Antrags)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=19.04.2000\u0026Aktenzeichen=XII+ZR+332%2F97",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 28.10.1987 – VIII ZR 206/86",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=28.10.1987\u0026Aktenzeichen=VIII+ZR+206%2F86",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Zwangsvollstreckung bei Zug-um-Zug-Leistung (§§ 756, 765 ZPO)?",
            "reponse": "Lautet ein Urteil auf Leistung Zug um Zug (etwa „Zahlung von 5.000 Euro Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs\u0022), darf der Gläubiger nur vollstrecken, wenn er seine Gegenleistung erbringt oder der Schuldner im Annahmeverzug ist (§ 274 Abs. 2, § 322 Abs. 3 BGB). Die Vollstreckungsklausel wird dafür ohne besonderen Nachweis erteilt (§ 726 Abs. 2 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Zwangsvollstreckung bei Zug-um-Zug-Leistung (§§ 75…?",
            "reponse": "„Mit einem Zug-um-Zug-Urteil kann ich wie mit jedem anderen Titel vollstrecken.\u0022 Nein. Ohne Angebot der Gegenleistung oder urkundlichen Nachweis des Annahmeverzugs darf der Gerichtsvollzieher nicht beginnen (§ 756 Abs. 1 ZPO). „Für die Klausel muss ich den Annahmeverzug nachweisen.\u0022 In der Regel nicht (§ 726 Abs. 2 ZPO) – außer der Schuldner schuldet die Abgabe einer Willenserklärung."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q228297",
        "Q564203",
        "Q231695"
    ],
    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-09",
    "derniere_verification": "2026-10-09",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/zug-um-zug-vollstreckung-756-765-zpo"
}