{
    "slug": "zurueckverweisung-berufungsgericht-538-zpo",
    "titre": "Zurückverweisung durch das Berufungsgericht – wann der Rechtsstreit zurück an die erste Instanz geht (§ 538 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die notwendigen Beweise selbst zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Die Zurückverweisung an das…",
    "resume_court": "Nach **§ 538 Abs. 1 ZPO** hat das Berufungsgericht **die notwendigen Beweise selbst zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden**. Die **Zurückverweisung** an das Gericht des ersten Rechtszuges ist die **Ausnahme**: Sie ist nach **§ 538 Abs. 2 ZPO** nur in **sieben abschließend aufgezählten Fällen** zulässig – etwa bei einem **wesentlichen Verfahrensmangel**, der eine **umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme** notwendig macht (Nr. 1), oder wenn das angefochtene Urteil ein **Versäumnisurteil** ist (Nr. 6). In den Fällen Nr. 1 bis 6 muss **eine Partei die Zurückverweisung beantragen**; nur beim **unzulässigen Teilurteil** (Nr. 7) bedarf es **keines Antrags**. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Zurückverweisung **wegen eines Verfahrensmangels** des Arbeitsgerichts **unzulässig** (§ 68 ArbGG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Norm",
            "valeur": "§ 538 ZPO (Zurückverweisung im Berufungsverfahren)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundsatz",
            "valeur": "Berufungsgericht erhebt die notwendigen Beweise und entscheidet in der Sache selbst (§ 538 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge der Zurückverweisung",
            "valeur": "Aufhebung des Urteils und des Verfahrens und Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges, soweit die weitere Verhandlung erforderlich ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 1",
            "valeur": "wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens und deshalb umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 2",
            "valeur": "durch das angefochtene Urteil ist ein Einspruch als unzulässig verworfen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 3",
            "valeur": "das angefochtene Urteil entscheidet nur über die Zulässigkeit der Klage (Prozessurteil)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 4",
            "valeur": "bei einem nach Grund und Betrag streitigen Anspruch wurde über den Grund vorab entschieden oder die Klage abgewiesen – es sei denn, der Streit über den Betrag ist zur Entscheidung reif",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 5",
            "valeur": "Vorbehaltsurteil im Urkunden- oder Wechselprozess",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 6",
            "valeur": "das angefochtene Urteil ist ein Versäumnisurteil",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 7",
            "valeur": "Teilurteil, das entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen wurde",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antrag",
            "valeur": "Nr. 1–6: Antrag einer Partei erforderlich; Nr. 7: kein Antrag nötig (§ 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Besonderheit Nr. 3",
            "valeur": "Berufungsgericht hat sämtliche Rügen zu erledigen (§ 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Revisionsinstanz",
            "valeur": "Aufhebung → Zurückverweisung an das Berufungsgericht (auch an anderen Spruchkörper); Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts; eigene Sachentscheidung bei Entscheidungsreife (§ 563 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sprungrevision",
            "valeur": "Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht (§ 566 Abs. 8 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Arbeitsgerichtsverfahren",
            "valeur": "Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts unzulässig (§ 68 ArbGG)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 538 ZPO – Zurückverweisung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__538.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 563 ZPO – Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung (Revision)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__563.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 566 ZPO – Sprungrevision (Abs. 8: Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__566.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 68 ArbGG – Zurückverweisung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__68.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Zurückverweisung durch das Berufungsgericht – wann der Rechtsstreit zurück an die erste Instanz geht (§ 538 ZPO)?",
            "reponse": "Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die notwendigen Beweise selbst zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges ist die Ausnahme: Sie ist nach § 538 Abs. 2 ZPO nur in sieben abschließend aufgezählten Fällen zulässig – etwa bei einem wesentlichen Verfahrensmangel, der eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (Nr."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Zurückverweisung durch das Berufungsgericht?",
            "reponse": "§ 538 ZPO gilt für das Berufungsverfahren im Zivilprozess nach der ZPO. Für Revision und Sprungrevision gelten §§ 563, 566 Abs. 8 ZPO, für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren ergänzend § 68 ArbGG; andere Verfahrensordnungen haben eigene Regelungen. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Zurückverweisung durch das Berufungsgericht?",
            "reponse": "Zurückverweisung als Regelfall annehmen. Grundsatz ist die eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts (§ 538 Abs. 1 ZPO). Jeden Verfahrensfehler für ausreichend halten. Nr. 1 verlangt zusätzlich eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme. Antrag vergessen. In den Fällen Nr. 1–6 ist ein Parteiantrag Voraussetzung. Betragsstreit übersehen. Bei Nr."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Zurückverweisung durch das Berufungsgericht aus?",
            "reponse": "*Fiktives Beispiel:* Das Amtsgericht weist eine Werklohnklage über 4.000 € ab, weil es die Klage für unzulässig hält. Das Landgericht als Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Da das Amtsgericht nur über die Zulässigkeit entschieden hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q24539057",
        "Q329777",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "2026-11-06",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-11-06",
    "derniere_verification": "2026-11-06",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/zurueckverweisung-berufungsgericht-538-zpo"
}