{
    "slug": "zusatzurlaub-schwerbehinderte-208-sgb-ix",
    "titre": "Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (§ 208 SGB IX) – fünf Arbeitstage, Umrechnung, Zwölftelung, Verfall",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Schwerbehinderte Menschen haben nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr.",
    "resume_court": "Schwerbehinderte Menschen haben nach **§ 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX** Anspruch auf einen **bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr**. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, **erhöht oder vermindert** sich der Zusatzurlaub entsprechend. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht das ganze Kalenderjahr, entsteht für jeden **vollen Monat** ein **Zwölftel** des Zusatzurlaubs; Bruchteile ab einem halben Tag werden auf volle Tage aufgerundet (§ 208 Abs. 2 SGB IX). Sehen tarifliche, betriebliche oder sonstige Regelungen einen längeren Zusatzurlaub vor, bleiben sie unberührt (Abs. 1 Satz 2). Der Anspruch besteht **nur für schwerbehinderte Menschen** (GdB von wenigstens 50), **nicht** für Gleichgestellte: § 151 Abs. 3 SGB IX nimmt § 208 ausdrücklich von der Anwendung auf gleichgestellte behinderte Menschen aus.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 208 SGB IX „Zusatzurlaub\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Umfang",
            "valeur": "5 Arbeitstage bezahlter Zusatzurlaub im Urlaubsjahr",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Andere Verteilung der Arbeitszeit",
            "valeur": "Zusatzurlaub erhöht oder vermindert sich entsprechend, wenn sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage pro Kalenderwoche verteilt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Günstigere Regelungen",
            "valeur": "Längerer Zusatzurlaub aus Tarif-, Betriebs- oder sonstigen Regelungen bleibt unberührt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unterjährige Schwerbehinderung",
            "valeur": "1/12 je vollem Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rundung",
            "valeur": "Bruchteile ab einem halben Tag werden auf volle Urlaubstage aufgerundet",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine erneute Minderung",
            "valeur": "Der so ermittelte Zusatzurlaub wird dem Erholungsurlaub hinzugerechnet und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückwirkende Feststellung",
            "valeur": "Für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs gelten die urlaubsrechtlichen Regelungen des Beschäftigungsverhältnisses",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruchsberechtigte",
            "valeur": "Schwerbehinderte Menschen: GdB von wenigstens 50",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gleichgestellte (GdB 30 oder 40)",
            "valeur": "Kein Zusatzurlaub – § 208 ist von der Anwendung der besonderen Regelungen auf Gleichgestellte ausgenommen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Feststellung der Behinderung",
            "valeur": "Auf Antrag durch die nach dem Vierzehnten Buch zuständigen Behörden, in Zehnergraden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfall des Zusatzurlaubs ohne Kenntnis des Arbeitgebers",
            "valeur": "Verfällt mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. eines zulässigen Übertragungszeitraums, auch wenn der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat, sofern er die Schwerbehinderung weder kannte noch sie offenkundig war",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zum tariflichen Mehrurlaub",
            "valeur": "Bei mehreren Urlaubsansprüchen mit unterschiedlichen Regelungen und ohne Tilgungsbestimmung: Anwendung des § 366 BGB, zuerst gesetzliche Ansprüche",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 208 SGB IX – Zusatzurlaub",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__208.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 151 SGB IX – Geltungsbereich",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2 SGB IX – Begriffsbestimmungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, Ausweise",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 BUrlG – Dauer des Urlaubs",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 5 BUrlG – Teilurlaub",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 143/21 (ECLI:DE:BAG:2021:301121.U.9AZR143.21.0)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-143-21/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Urteil vom 01.03.2022 – 9 AZR 353/21 (ECLI:DE:BAG:2022:010322.U.9AZR353.21.0)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-353-21/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (§ 208 SGB IX) – fünf Arbeitstage, Umrechnung, Zwölftelung, Verfall?",
            "reponse": "Schwerbehinderte Menschen haben nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (§ 208 SGB IX)?",
            "reponse": "§ 208 SGB IX gilt für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX – also für Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs haben."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (§ 208 SGB IX)?",
            "reponse": "Gleichgestellte behinderte Menschen. Auf Gleichgestellte (GdB weniger als 50, aber wenigstens 30, § 2 Abs. 3 SGB IX) werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen angewendet – mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels 13 (§ 151 Abs. 3 SGB IX). Ein Anspruch auf gesetzlichen Zusatzurlaub besteht für sie daher nicht. Abweichende Arbeitszeitverteilung."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (§ 208 SGB IX)?",
            "reponse": "„Gleichgestellte bekommen auch fünf Tage.\u0022 Falsch: § 151 Abs. 3 SGB IX nimmt § 208 ausdrücklich aus. „Der Zusatzurlaub steht im Bundesurlaubsgesetz.\u0022 Falsch: Er folgt aus § 208 SGB IX; das BUrlG regelt den Mindesturlaub (§ 3 Abs. 1 BUrlG) und die allgemeinen Vorgaben zu Zeitpunkt, Übertragung und Abgeltung (§ 7 BUrlG)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (§ 208 SGB IX) aus?",
            "reponse": "Nach dem Wortlaut des § 208 Abs. 2 SGB IX: Wird die Schwerbehinderteneigenschaft im Beschäftigungsverhältnis ab 1. Juli festgestellt, liegt sie im Kalenderjahr für sechs volle Monate vor. Bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt sich daraus 6/12 von fünf Arbeitstagen = 2,5 Arbeitstage; da Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, aufzurunden sind, entstehen drei Arbeitstage Zusatzurlaub."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q628967",
        "Q1981079",
        "Q1008781",
        "Q12131",
        "Q176936"
    ],
    "valid_from": "2018-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-30",
    "derniere_verification": "2026-09-30",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/zusatzurlaub-schwerbehinderte-208-sgb-ix"
}