{
    "slug": "zustandsfeststellung-schlussrechnung-650g-bgb",
    "titre": "Zustandsfeststellung und prüffähige Schlussrechnung (§ 650g BGB) – Mitwirkungspflicht, Vermutungswirkung und 30-Tage-Frist",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 650g BGB regelt zwei getrennte Fragen des Bauvertrags. Die Absätze 1 bis 3 betreffen die Zustandsfeststellung: Verweigert der Besteller die Abnahme unter…",
    "resume_court": "**§ 650g BGB** regelt zwei getrennte Fragen des Bauvertrags. Die **Absätze 1 bis 3** betreffen die **Zustandsfeststellung**: Verweigert der Besteller die Abnahme **unter Angabe von Mängeln**, muss er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Werkzustands mitwirken (Abs. 1). Bleibt er dem Termin fern, darf der Unternehmer die Feststellung **einseitig** vornehmen (Abs. 2).\n\nDer eigentliche Hebel steckt in **Absatz 3**: Ist das Werk dem Besteller **verschafft** worden und ist ein **offenkundiger** Mangel in der Zustandsfeststellung **nicht angegeben**, wird vermutet, dass dieser Mangel **nach** der Zustandsfeststellung entstanden und **vom Besteller zu vertreten** ist. Das kehrt die Beweislast zulasten des Bestellers um – die Vermutung greift aber nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.\n\n**Absatz 4** regelt die **Fälligkeit** der Vergütung. Sie tritt erst ein, wenn **beide** Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Abnahme (oder Entbehrlichkeit nach § 641 Abs. 2 BGB) **und** Erteilung einer **prüffähigen Schlussrechnung**. Prüffähig ist die Rechnung, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Erhebt der Besteller nicht innerhalb von **30 Tagen** nach Zugang **begründete** Einwendungen gegen die Prüffähigkeit, **gilt** die Schlussrechnung als prüffähig.",
    "faits": [
        {
            "point": "Regelungsort",
            "valeur": "§ 650g BGB, Buch 2, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 2 (Bauvertrag, §§ 650a–650h BGB) [gesetze-im-internet.de, § 650g BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Amtliche Überschrift",
            "valeur": "„Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung\u0022 [§ 650g BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltende Fassung seit",
            "valeur": "01.01.2018 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts); für vorher entstandene Schuldverhältnisse gilt das alte Recht [Art. 229 § 39 EGBGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Normumfang",
            "valeur": "vier Absätze",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöser der Zustandsfeststellung",
            "valeur": "Abnahmeverweigerung des Bestellers unter Angabe von Mängeln [§ 650g Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer verlangt",
            "valeur": "der Unternehmer; der Besteller hat mitzuwirken [§ 650g Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form der gemeinsamen Feststellung",
            "valeur": "Tag der Anfertigung angeben (Soll), von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben [§ 650g Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einseitige Feststellung",
            "valeur": "zulässig, wenn der Besteller einem vereinbarten oder vom Unternehmer innerhalb angemessener Frist bestimmten Termin fernbleibt [§ 650g Abs. 2 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gegenausnahme",
            "valeur": "kein einseitiges Vorgehen, wenn der Besteller aus einem nicht zu vertretenden Umstand fernbleibt und ihn dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat (beides kumulativ) [§ 650g Abs. 2 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflichten bei einseitiger Feststellung",
            "valeur": "Tag der Anfertigung angeben, unterschreiben, dem Besteller eine Abschrift zur Verfügung stellen [§ 650g Abs. 2 Satz 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vermutungswirkung",
            "valeur": "nicht angegebener offenkundiger Mangel gilt als nach der Feststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten [§ 650g Abs. 3 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung der Vermutung",
            "valeur": "das Werk muss dem Besteller verschafft worden sein [§ 650g Abs. 3 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grenze der Vermutung",
            "valeur": "gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann [§ 650g Abs. 3 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fälligkeit der Vergütung",
            "valeur": "kumulativ: (1) Abnahme oder Entbehrlichkeit nach § 641 Abs. 2 BGB und (2) prüffähige Schlussrechnung [§ 650g Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Definition „prüffähig\u0022",
            "valeur": "übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen und für den Besteller nachvollziehbar [§ 650g Abs. 4 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fiktion der Prüffähigkeit",
            "valeur": "nach 30 Tagen ab Zugang, wenn keine begründeten Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben wurden [§ 650g Abs. 4 Satz 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Reichweite der 30-Tage-Frist",
            "valeur": "betrifft nur Einwendungen gegen die Prüffähigkeit, nicht sachliche Einwendungen gegen Grund und Höhe [Wortlaut § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bauträgervertrag",
            "valeur": "anwendbar – § 650g steht nicht im Ausschlusskatalog des § 650u Abs. 2 BGB (dort nur §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Abs. 1, 650l, 650m Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verbraucherbauvertrag",
            "valeur": "anwendbar – die Kapitelvorschriften gelten ergänzend [§ 650i Abs. 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Architekten- und Ingenieurvertrag",
            "valeur": "entsprechend anwendbar – §§ 650b, 650e bis 650h gelten entsprechend [§ 650q Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abdingbarkeit",
            "valeur": "§ 650g ist in der Aufzählung des § 650o BGB (unabdingbar zugunsten des Verbrauchers) nicht enthalten",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 650g BGB – Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme und Schlussrechnung; Mitwirkungspflicht (Abs. 1), einseitige Feststellung (Abs. 2), Vermutung bei nicht angegebenen offenkundigen Mängeln (Abs. 3), Fälligkeit und 30-Tage-Fiktion der Prüffähigkeit (Abs. 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650g.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 640 BGB – Abnahme; Abnahmepflicht und unwesentliche Mängel (Abs. 1), fiktive Abnahme nach Fristsetzung und Verbraucherhinweis in Textform (Abs. 2), Vorbehalt bei Kenntnis des Mangels (Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__640.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung; Fälligkeit bei Abnahme (Abs. 1), Entbehrlichkeit im Drittfall (Abs. 2), Leistungsverweigerungsrecht in Höhe des Doppelten der Mängelbeseitigungskosten (Abs. 3), Verzinsung (Abs. 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__641.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650a BGB – Bauvertrag; Begriffsbestimmung und Einbeziehung der Instandhaltung bei wesentlicher Bedeutung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 632a BGB – Abschlagszahlungen; Anspruch in Höhe des Werts der erbrachten Leistungen und Nachweis durch eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht (Abs. 1)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650i BGB – Verbraucherbauvertrag; Begriffsbestimmung, Textform, ergänzende Geltung der Kapitelvorschriften (Abs. 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650i.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650o BGB – Abweichende Vereinbarungen beim Verbraucherbauvertrag; Aufzählung der unabdingbaren Vorschriften, in der § 650g BGB nicht enthalten ist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650o.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650q BGB – Anwendbare Vorschriften für Architekten- und Ingenieurverträge; entsprechende Geltung der §§ 650b, 650e bis 650h BGB (Abs. 1)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650q.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650u BGB – Bauträgervertrag und anwendbare Vorschriften; Abs. 2 mit dem abschließenden Ausschlusskatalog, der § 650g BGB nicht erfasst",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650u.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Art. 229 § 39 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts; für vor dem 1. Januar 2018 entstandene Schuldverhältnisse gilt die bis dahin geltende Fassung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__39.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bürgerliches Gesetzbuch – Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Abnahme des Bauwerks (§ 640 BGB) – Wirkungen, fiktive Abnahme und Abnahmeverweigerung",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/bauabnahme-640-bgb-werkvertrag.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/bauhandwerkersicherung-650f-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Sicherungshypothek des Bauunternehmers (§ 650e BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/sicherungshypothek-bauunternehmer-650e-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Verbraucherbauvertrag (§§ 650i–650o BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/verbraucherbauvertrag-650i-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bauvertrag – Anordnungsrecht des Bestellers (§§ 650b, 650c BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/bauvertrag-anordnungsrecht-650b-650c-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Verjährung der Mängelansprüche (§ 634a BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/verjaehrung-maengelansprueche-634a-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/hoai-honorarordnung-architekten-ingenieure.md",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Zustandsfeststellung und prüffähige Schlussrechnung (§ 650g BGB) – Mitwirkungspflicht, Vermutungswirkung und 30-Tage-Frist?",
            "reponse": "§ 650g BGB regelt zwei getrennte Fragen des Bauvertrags. Die Absätze 1 bis 3 betreffen die Zustandsfeststellung: Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, muss er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Werkzustands mitwirken (Abs. 1). Bleibt er dem Termin fern, darf der Unternehmer die Feststellung einseitig vornehmen (Abs. 2)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Zustandsfeststellung und prüffähige Schlussrechnung (§ 650g BGB)?",
            "reponse": "§ 650g BGB steht in Kapitel 2 des werkvertraglichen Untertitels und gilt damit für den Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB – einen Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a Abs. 1 Satz 1 BGB)."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Zustandsfeststellung und prüffähige Schlussrechnung (§ 650g BGB)?",
            "reponse": "Kein Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB. Bei einem einfachen Werkvertrag – etwa einer Instandhaltung ohne wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch (§ 650a Abs. 2 BGB) – greift Kapitel 2 und damit § 650g BGB nicht. Abnahmeverweigerung ohne Mängelangabe. Absatz 1 setzt die Verweigerung unter Angabe von Mängeln voraus."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Zustandsfeststellung und prüffähige Schlussrechnung (§ 650g BGB)?",
            "reponse": "Die Zustandsfeststellung für eine Abnahme halten. Sie ist das Gegenteil: Sie greift gerade dann, wenn die Abnahme verweigert wird. Sie löst weder die Fälligkeit der Vergütung noch den Gefahrübergang der Abnahme aus und ersetzt die Abnahme in Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 nicht. Die Mängelangabe des Bestellers übersehen. Absatz 1 verlangt eine Abnahmeverweigerung unter Angabe von Mängeln."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Zustandsfeststellung und prüffähige Schlussrechnung (§ 650g BGB) aus?",
            "reponse": "Ein Fachbetrieb hat für eine GmbH eine Lagerhalle errichtet. Die Schlussrechnung lautet auf 180.000 Euro. Der Ablauf: Abnahmeverweigerung mit Mängelangabe. Zum Abnahmetermin am 3. März verweigert die GmbH die Abnahme und benennt zwei Mängel am Bodenbelag. Damit tritt keine fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB ein, und der Anwendungsbereich des § 650g Abs. 1 BGB ist eröffnet. Verlangen der Zustandsfeststellung."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q811937",
        "Q27897611",
        "Q15854024"
    ],
    "valid_from": "2018-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-16",
    "derniere_verification": "2026-09-16",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/zustandsfeststellung-schlussrechnung-650g-bgb"
}