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title: "Zustimmung zur Mieterhöhung und Zustimmungsklage (§ 558b BGB)"
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# Zustimmung zur Mieterhöhung und Zustimmungsklage (§ 558b BGB)

## Kurzantwort

§ 558b BGB regelt das **Verfahren** nach einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB – nicht dessen materielle Voraussetzungen. Stimmt der Mieter zu, schuldet er die erhöhte Miete **mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang** des Erhöhungsverlangens (Absatz 1). Stimmt er nicht **bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang** zu, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen; die Klage muss **innerhalb von drei weiteren Monaten** erhoben werden (Absatz 2). Entsprach das vorprozessuale Verlangen nicht den Anforderungen des § 558a BGB, kann der Vermieter es **im Rechtsstreit nachholen oder dessen Mängel beheben**, wobei dem Mieter die Zustimmungsfrist erneut zusteht (Absatz 3). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (Absatz 4).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 558b BGB (Zustimmung zur Mieterhöhung) |
| Fassung seit | 01.09.2001 (Mietrechtsreformgesetz) |
| Wirksamwerden bei Zustimmung (Absatz 1) | Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens |
| Überlegungs- und Zustimmungsfrist des Mieters (Absatz 2 Satz 1) | bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens |
| Klagefrist des Vermieters (Absatz 2 Satz 2) | drei weitere Monate – Klage auf Erteilung der Zustimmung |
| Teilzustimmung | gesetzlich vorgesehen: Absatz 1 und 2 gelten jeweils „soweit“ der Mieter zustimmt bzw. nicht zustimmt |
| Heilung eines fehlerhaften Verlangens (Absatz 3 Satz 1) | Nachholung oder Mängelbehebung im Rechtsstreit möglich, wenn der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen ist |
| Folge der Heilung (Absatz 3 Satz 2) | dem Mieter steht die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 auch in diesem Fall zu |
| Abweichende Vereinbarung (Absatz 4) | zum Nachteil des Mieters unwirksam |
| Form der Zustimmung | gesetzlich nicht vorgeschrieben – ausdrücklich oder konkludent möglich (BGH VIII ZB 74/16) |
| Nachträgliche Ermäßigung des Verlangens | zulässig, ohne dass die Fristen des § 558b Absatz 1 und 2 BGB neu zu laufen beginnen (BGH VIII ZR 219/20) |

## Geltungsbereich

§ 558b BGB gilt für das Zustimmungsverfahren zu Mieterhöhungen **bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB** im Wohnraummietrecht. Die Vorschrift setzt ein Erhöhungsverlangen voraus, das nach § 558a BGB in **Textform** erklärt und begründet wurde; die materiellen Voraussetzungen – Wartefristen, Vergleichsmiete, Kappungsgrenze – stehen in § 558 BGB und sind auf der Seite [Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete](/fakten/mieterhoehung-vergleichsmiete.html) dargestellt.

Alle Fristen des § 558b BGB knüpfen an den **Zugang** des Erhöhungsverlangens beim Mieter an und rechnen in **Kalendermonaten**, nicht in Wochen oder Tagen. Absatz 4 macht die Vorschrift einseitig zwingend: Vertragsklauseln, die die Zustimmungsfrist verkürzen, das Wirksamwerden vorverlegen oder die Klagefrist verlängern, sind zum Nachteil des Mieters unwirksam.

## Ausnahmen

- **Staffel- und Indexmiete:** Bei Vereinbarungen nach § 557a BGB (Staffelmiete) und § 557b BGB (Indexmiete) ist eine Mieterhöhung nach § 558 BGB während der Laufzeit ausgeschlossen. Ohne Erhöhungsverlangen nach § 558 BGB gibt es auch kein Zustimmungsverfahren nach § 558b BGB.
- **Modernisierungsmieterhöhung und Betriebskosten:** Erhöhungen nach §§ 559 ff. BGB (Modernisierung) und § 560 BGB (Betriebskosten) wirken als **einseitige Gestaltungserklärung**. Sie benötigen keine Zustimmung des Mieters, sodass § 558b BGB auf sie nicht anwendbar ist.
- **Einvernehmliche Mieterhöhung:** Einigen sich die Parteien frei über eine neue Miete (§ 557 Absatz 1 BGB), gelten die Fristen des § 558b BGB nicht.
- **Kein vorausgegangenes Verlangen:** Die Heilungsmöglichkeit des Absatzes 3 setzt nach dem Wortlaut voraus, dass der Klage ein Erhöhungsverlangen **vorausgegangen** ist. Wurde vor Klageerhebung überhaupt kein Verlangen erklärt, greift Absatz 3 nicht.

## Häufige Fehler

- **„Der Mieter hat zwei Monate ab Zugang Zeit“** – ungenau. Die Frist endet mit **Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang**, nicht zwei Monate nach dem Zugangstag. Bei Zugang am 10. März läuft sie bis zum **31. Mai**.
- **„Die erhöhte Miete gilt sofort nach Zustimmung“** – nein. Sie ist erst ab Beginn des **dritten Kalendermonats nach Zugang** geschuldet (Absatz 1), unabhängig davon, wann der Mieter zustimmt.
- **„Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen“** – nein. Das Gesetz stellt für die **Zustimmung** kein Formerfordernis auf; das Textformerfordernis des § 558a Absatz 1 BGB betrifft nur das Erhöhungsverlangen des Vermieters. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Mieter die Zustimmung ausdrücklich oder konkludent erteilen kann und der Vermieter die Form nicht einseitig vorgeben darf (**BGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 – VIII ZB 74/16**).
- **„Ein formell fehlerhaftes Verlangen ist endgültig verloren“** – nicht zwingend. Nach Absatz 3 kann der Vermieter es im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel beheben; dem Mieter steht dann aber die Zustimmungsfrist erneut zu.
- **„Wer die Klagefrist versäumt, kann später erneut klagen“** – das Erhöhungsverlangen ist dann verbraucht. Der Vermieter muss ein **neues** Erhöhungsverlangen nach §§ 558, 558a BGB erklären, mit dem die Fristen von vorn beginnen.
- **„Nur volle Zustimmung oder gar nichts“** – falsch. Absatz 1 und 2 stellen jeweils darauf ab, **soweit** der Mieter zustimmt. Eine Teilzustimmung ist möglich; wegen des nicht zugestimmten Teils bleibt die Klagemöglichkeit nach Absatz 2 offen.

## Beispiel

Ein formell ordnungsgemäßes Erhöhungsverlangen geht dem Mieter am **10. März** zu.

- **Zustimmungsfrist (Absatz 2 Satz 1):** erster Kalendermonat nach Zugang ist der April, zweiter der Mai – die Frist läuft bis zum **31. Mai**.
- **Wirksamwerden bei Zustimmung (Absatz 1):** dritter Kalendermonat nach Zugang ist der Juni – die erhöhte Miete ist ab dem **1. Juni** geschuldet. Das gilt auch dann, wenn der Mieter bereits im März zustimmt.
- **Klagefrist (Absatz 2 Satz 2):** Schweigt der Mieter, kann der Vermieter **drei weitere Monate**, also bis zum **31. August**, auf Erteilung der Zustimmung klagen.
- **Ermäßigung mit der Klage:** Verlangt der Vermieter mit der Zustimmungsklage nur noch einen geringeren Betrag als vorprozessual, ist das zulässig; nach dem Bundesgerichtshof bedarf es dafür **keiner nochmaligen Erklärung und Begründung nach § 558a BGB**, und die Fristen des § 558b Absatz 1 und 2 BGB beginnen nicht von Neuem (**BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 219/20**).

## Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

**BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 219/20** (ECLI:DE:BGH:2022:060422UVIIIZR219.20.0). Amtlicher Leitsatz: Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich – etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage – zu ermäßigen. Einer nochmaligen, den Lauf der in § 558b Absatz 1 und 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nicht.

**BGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 – VIII ZB 74/16** (ECLI:DE:BGH:2018:300118BVIIIZB74.16.0). Der Senat bestätigte eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO: Die Mieterin hatte die verlangte erhöhte Gesamtmiete vor Klageerhebung **dreimal vorbehaltlos gezahlt** und dadurch konkludent zugestimmt, womit der Anspruch aus § 558b Absatz 2 Satz 1 BGB erfüllt war. Der Senat hält fest, dass der Gesetzgeber zwar für das Erhöhungsverlangen die Textform des § 558a Absatz 1 BGB vorschreibt, für die **Zustimmungserklärung** aber kein Formerfordernis aufgestellt hat; eine im Mietvertrag vereinbarte Schriftformklausel begründet keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung. Die Entscheidung erging im Kostenverfahren auf Grundlage einer summarischen Prüfung.

## Siehe auch

- [Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB)](/fakten/mieterhoehung-vergleichsmiete.html)
- [Kappungsgrenze § 558 Abs. 3 BGB — Hoechstgrenze pro 3 Jahre](/fakten/kappungsgrenze-mieterhoehung.html)
- [Mietspiegel als Begründungsmittel (§ 558a BGB)](/fakten/mietspiegel-bindung.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-09-17: Erstveröffentlichung. Wortlaut des § 558b Absatz 1–4 BGB am 17.09.2026 gegen gesetze-im-internet.de gegengeprüft (HTTP 200, ISO-8859-1). BGH VIII ZR 219/20 und VIII ZB 74/16 im amtlichen Volltext auf bundesgerichtshof.de ausgewertet (beide HTTP 200, ECLI geprüft). Wikidata-Subjects gesetzt (Q58081925 Mietrecht, Q165728 BGB, Q687323 Bundesgerichtshof). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-09-17
- Gültig ab: 2001-09-01 (Mietrechtsreformgesetz, § 558b BGB in heutiger Fassung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, bundesgerichtshof.de)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- gesetze-im-internet.de – § 558b BGB (Wirksamwerden ab dem dritten Kalendermonat, Zustimmungsfrist, Klagefrist, Nachholung im Rechtsstreit, Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558b.html
- gesetze-im-internet.de – § 558a BGB (Form und Begründung des Erhöhungsverlangens, Textform):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558a.html
- gesetze-im-internet.de – § 558 BGB (materielle Voraussetzungen der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html
- bundesgerichtshof.de – BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 219/20 (Volltext, nachträgliche Ermäßigung des Erhöhungsverlangens ohne neuen Fristlauf):
  https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2020/VIII_ZR_219-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- bundesgerichtshof.de – BGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 – VIII ZB 74/16 (Volltext, konkludente Zustimmung durch vorbehaltlose Zahlung, kein Formerfordernis für die Zustimmung):
  https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2016/VIII_ZB__74-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- bmj.de – Bundesministerium der Justiz, Themenseite Mietrecht:
  https://www.bmj.de/DE/Themen/MieterImmobilien/Mietrecht/Mietrecht_node.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-17
- Letzte Prüfung: 2026-09-17
- In Kraft seit: 2001-09-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
