{
    "slug": "zwangsvollstreckung-gegen-fiskus-882a-zpo",
    "titre": "Zwangsvollstreckung gegen Bund, Länder und öffentlich-rechtliche Körperschaften (§ 882a ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer eine Geldforderung gegen den Bund oder ein Land vollstrecken will, darf nicht sofort pfänden: Der Gläubiger muss seine Vollstreckungsabsicht zunächst der…",
    "resume_court": "Wer eine **Geldforderung** gegen den **Bund** oder ein **Land** vollstrecken will, darf nicht sofort pfänden: Der Gläubiger muss seine **Vollstreckungsabsicht** zunächst der zuständigen Behörde **anzeigen** und darf erst **vier Wochen nach der Anzeige** mit der Zwangsvollstreckung beginnen (§ 882a Abs. 1 ZPO). Ausgenommen sind Vollstreckungen wegen **dinglicher Rechte** (z. B. Grundpfandrechte). Unzulässig ist die Zwangsvollstreckung außerdem in **Sachen**, die der Schuldner **für seine öffentlichen Aufgaben unentbehrlich** braucht oder deren **Veräußerung dem öffentlichen Interesse widerspräche** (§ 882a Abs. 2 ZPO). Dieselben Beschränkungen gelten – mit dem gesetzlichen Vertreter an Stelle der Behörde – für **sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts**; **öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten** sind davon ausgenommen (§ 882a Abs. 3 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 882a ZPO – Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den Bund, ein Land oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendungsbereich",
            "valeur": "Vollstreckung wegen Geldforderungen; nicht bei Verfolgung dinglicher Rechte (§ 882a Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anzeige",
            "valeur": "Der Gläubiger zeigt der zuständigen Behörde an, dass er vollstrecken will; bei Vermögen, das eine andere Behörde verwaltet, zusätzlich dem Finanzministerium (§ 882a Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wartefrist",
            "valeur": "4 Wochen ab der Anzeige; erst danach darf die Zwangsvollstreckung beginnen (§ 882a Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Empfangsbestätigung",
            "valeur": "Auf Verlangen des Gläubigers ist ihm der Empfang der Anzeige zu bescheinigen (§ 882a Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständiger Gerichtsvollzieher",
            "valeur": "Bei Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bestimmt das Vollstreckungsgericht auf Antrag, welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist (§ 882a Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckungsverbot",
            "valeur": "Sachen, die für öffentliche Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung dem öffentlichen Interesse entgegensteht (§ 882a Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Streit über die Unzulässigkeit",
            "valeur": "Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 766 ZPO; das zuständige Ministerium ist vorher zu hören (§ 882a Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Andere öffentlich-rechtliche Schuldner",
            "valeur": "Körperschaften, Anstalten, Stiftungen: Abs. 1 und 2 entsprechend, an Stelle der Behörde der gesetzliche Vertreter (§ 882a Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme",
            "valeur": "Öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten unterliegen den Beschränkungen nicht (§ 882a Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sachen Dritter",
            "valeur": "Antrag auf Unzulässigerklärung bei unentbehrlichen Sachen im Eigentum eines Dritten (§ 882a Abs. 4 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einstweilige Verfügung",
            "valeur": "Bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung entfallen Anzeige und Wartefrist (§ 882a Abs. 5 ZPO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 882a ZPO – Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den Bund, ein Land oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 750 ZPO – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__750.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 766 ZPO – Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__766.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 771 ZPO – Drittwiderspruchsklage",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__771.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 882a ZPO im Volltext (Permalink)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/882a.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Zwangsvollstreckung gegen Bund, Länder und öffentlich-rechtliche Körperschaften (§ 882a ZPO)?",
            "reponse": "Wer eine Geldforderung gegen den Bund oder ein Land vollstrecken will, darf nicht sofort pfänden: Der Gläubiger muss seine Vollstreckungsabsicht zunächst der zuständigen Behörde anzeigen und darf erst vier Wochen nach der Anzeige mit der Zwangsvollstreckung beginnen (§ 882a Abs. 1 ZPO). Ausgenommen sind Vollstreckungen wegen dinglicher Rechte (z. B. Grundpfandrechte)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Zwangsvollstreckung gegen Bund, Länder und öffentl…?",
            "reponse": "„Gegen den Staat kann man nicht vollstrecken.\u0022 Doch. § 882a ZPO regelt nur Verfahren und Grenzen, er schließt die Zwangsvollstreckung nicht aus. „Ich kann sofort pfänden, sobald ich den Titel habe.\u0022 Nein. Gegen Bund und Land muss zuerst die Absicht angezeigt und die Vierwochenfrist abgewartet werden (§ 882a Abs. 1 ZPO). „Die Wartefrist gilt nie, sobald ein Grundstück betroffen ist.\u0022 Nein."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q231695",
        "Q2005653"
    ],
    "valid_from": "2021-12-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-09",
    "derniere_verification": "2026-10-09",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/zwangsvollstreckung-gegen-fiskus-882a-zpo"
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