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title: EuGH C-67/25 – Russia-Today-Verbreitungsverbot gilt auch für kostenlose Websites Dritter
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news_type: rechtsprechung
topic: allgemein
event_date: 2026-07-02
published: 2026-07-15
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# EuGH C-67/25 – Russia-Today-Verbreitungsverbot gilt auch für kostenlose Websites Dritter

## Kurzmeldung

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am **2. Juli 2026** in der Rechtssache **C-67/25** entschieden: Das im Rahmen der EU-Sanktionen gegen Russland verhängte Verbot, Inhalte des Senders **Russia Today (RT)** zu verbreiten, gilt **auch für natürliche Personen**, die solche Inhalte über eine der Öffentlichkeit **kostenlos zugängliche Website** verbreiten. Das Verbot hängt weder von einer Gewinnerzielungsabsicht noch von Umfang oder Dauer der Verbreitung ab. Das Verfahren beruht auf einem Vorabentscheidungsersuchen des **Landgerichts Saarbrücken** in einem deutschen Strafverfahren.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-07-02 |
| Gericht/Institution | Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) |
| Aktenzeichen | C-67/25 |
| Verfahrensart | Vorabentscheidung (LG Saarbrücken, Deutschland) |
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Art. 2f Abs. 1 (Begriff „Betreiber") |
| Wirkung | Auslegung des Unionsrechts; bindet nationale Gerichte bei vergleichbaren Fragen |

## Was das bedeutet

Der EuGH legt den Begriff des „Betreibers" in Art. 2f der Sanktionsverordnung weit aus: Auch wer RT-Inhalte lediglich über eine private, kostenlos abrufbare Internetseite oder einen Blog öffentlich zugänglich macht, fällt unter das Verbreitungsverbot – selbst dann, wenn allenfalls freiwillige Zuwendungen (Spenden) fließen und keine kommerzielle Absicht besteht. Damit ist klargestellt, dass sich Website- und Blog-Betreiber in Deutschland nicht darauf berufen können, das Verbot gelte nur für Rundfunkveranstalter oder gewerbliche Anbieter. Für Betreiber von Websites, Foren und Social-Media-Auftritten bedeutet das ein konkretes Compliance-Risiko: Die Weiterverbreitung sanktionierter RT-Inhalte kann strafrechtlich relevant sein. Das nationale Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken wird nun auf Grundlage dieser Auslegung fortgeführt.

## Quelle

- EuGH, Urteil vom 2. Juli 2026, Rechtssache C-67/25, Pressemitteilung „Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, gilt auch für eine kostenlos zugängliche Website": https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-67/25
- dejure.org-Permalink zur Entscheidung: https://dejure.org/2026,19329
- Verfahrensgang: LG Saarbrücken, Vorabentscheidungsersuchen (8 KLs 33/24)

## Stand

- News-Publikation: 2026-07-15
- Ereignis-Datum: 2026-07-02
- Rechtsbereich: Allgemein / EU-Sanktionsrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
