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title: EuGH C-788/24 – Gemeinfreie Werke dürfen online gestellt werden, wenn Geoblocking geschützte Staaten aussperrt (Anne Frank Fonds)
slug: 2026-07-15-eugh-c-788-24-geoblocking-gemeinfreie-werke
type: news
news_type: rechtsprechung
topic: allgemein
event_date: 2026-07-09
published: 2026-07-15
authority_level: A
license: CC-BY-4.0
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related_topics: []
factcheck_status: ok
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# EuGH C-788/24 – Gemeinfreie Werke dürfen online gestellt werden, wenn Geoblocking geschützte Staaten aussperrt (Anne Frank Fonds)

## Kurzmeldung

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am **9. Juli 2026** in der Rechtssache **C-788/24 (Anne Frank Fonds)** entschieden: Ein Werk, das in einem Mitgliedstaat **gemeinfrei** geworden ist, darf dort unentgeltlich im Internet zugänglich gemacht werden – auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat **noch urheberrechtlich geschützt** ist. Voraussetzung ist eine **wirksame technische Maßnahme (Geoblocking)** auf dem neuesten Stand der Technik, die Nutzer aus den Schutz-Staaten aussperrt. Ein solches Geoblocking bleibt auch dann "wirksam", wenn es sich mit einem **VPN umgehen** lässt. Grundlage ist die Urheberrechts-Richtlinie 2001/29/EG; das Verfahren beruht auf einem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Niederlande.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-07-09 |
| Gericht/Institution | Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) |
| Aktenzeichen | C-788/24 (Anne Frank Fonds) |
| Verfahrensart | Vorabentscheidung (Hoge Raad, Niederlande) |
| Rechtsgrundlage | RL 2001/29/EG (InfoSoc-RL), Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" (Art. 3) |
| Wirkung | Auslegung des Unionsrechts; bindet nationale Gerichte bei vergleichbaren Fragen |

## Was das bedeutet

Wer ein in seinem Land gemeinfrei gewordenes Werk erstmals kostenlos ins Netz stellt, muss aktiv dafür sorgen, dass es nur in den Staaten abrufbar ist, in denen der Schutz erloschen ist – sonst liegt eine unerlaubte **öffentliche Wiedergabe** gegenüber den noch geschützten Staaten vor. Der EuGH erkennt ein Geoblocking **nach dem neuesten Stand der Technik** als ausreichende Schutzmaßnahme an; die bloße technische Umgehbarkeit per VPN macht es nicht unwirksam. Zugleich stellt der Gerichtshof klar, dass bei einer öffentlichen Wiedergabe infolge einer unzureichenden Geosperre die **Verantwortung beim Anbieter der Inhalte** liegt und nicht beim VPN-Dienst, mit dem die Sperre umgangen wurde. Praktisch relevant ist das für Archive, Bibliotheken, Verlage und Plattformbetreiber, die gemeinfreie Bestände grenzüberschreitend im Internet bereitstellen: Sie müssen ihre Geoblocking-Lösungen technisch aktuell halten, um Urheberrechtsverletzungen in Ländern mit fortbestehendem Schutz zu vermeiden.

## Quelle

- EuGH, Pressemitteilung Nr. 98/26 vom 9. Juli 2026 (Rechtssache C-788/24 Anne Frank Fonds): https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-07/cp260098de_2026-07-09_10-55-36_98.pdf
- Rechtssachenübersicht C-788/24 (curia): https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-788/24

## Stand

- News-Publikation: 2026-07-15
- Ereignis-Datum: 2026-07-09
- Rechtsbereich: Allgemein / Urheberrecht (EU)
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
