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title: BGH I ZR 111/25 – Halbteilung der Maklerprovision (§ 656c BGB) nur bei objektivem Einfamilienhaus
slug: 2026-07-16-bgh-i-zr-111-25-maklerprovision-halbteilung-einfamilienhaus
type: news
news_type: rechtsprechung
topic: allgemein
event_date: 2026-07-16
published: 2026-07-19
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license: CC-BY-4.0
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related_topics: [maklerprovision-656c-bgb, notarkosten-immobilienkauf-gnotkg]
factcheck_status: ok
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# BGH I ZR 111/25 – Halbteilung der Maklerprovision (§ 656c BGB) nur bei objektivem Einfamilienhaus

## Kurzmeldung

Der für das Maklerrecht zuständige **I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs** hat mit **Urteil vom 16. Juli 2026 (I ZR 111/25)** entschieden, dass der Grundsatz der **hälftigen Teilung der Maklerprovision** nach § 656c BGB nicht greift, wenn es sich nach der objektiven Beschaffenheit des Objekts **nicht um ein Einfamilienhaus** handelt. Verkauft wurde ein als Zweifamilienhaus geführtes Objekt mit zwei vermieteten Wohneinheiten. Dass der Käufer erst **nach Abschluss des Maklervertrags** offenlegte, das Haus selbst als Einfamilienhaus nutzen zu wollen, reicht für die Anwendung des Halbteilungsgebots nicht aus. Die Revision des Käufers gegen seine Verurteilung zur Zahlung der Maklerprovision blieb erfolglos.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-07-16 |
| Gericht/Institution | Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat |
| Aktenzeichen | I ZR 111/25 |
| Rechtsgrundlage | § 656c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB (Halbteilung der Maklerprovision) |
| Wirkung | Sofort maßgeblich; Vorinstanzen LG Berlin II (85 O 10/23) und KG Berlin (10 U 19/25) |

## Was das bedeutet

Für Immobilienkäuferinnen und -käufer stellt das Urteil klar, wann der Schutzmechanismus des § 656c BGB überhaupt eingreift. Nach dieser Vorschrift dürfen sich Makler beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses von beiden Kaufvertragsparteien nur eine **gleich hohe** Provision versprechen lassen; ein abweichender Doppelauftrag ist unwirksam. Entscheidend für die Einordnung als Einfamilienhaus ist laut BGH, dass der Erwerb des Objekts **bei Abschluss des Maklervertrags für den Makler erkennbar** vorrangig den Wohnzwecken eines einzelnen Haushalts dient. Ergibt sich das nicht schon aus der objektiven Beschaffenheit – hier: zwei vollwertige, vermietete Wohneinheiten ohne untergeordnete Bedeutung –, muss der Käufer seinen Nutzungszweck spätestens beim Vertragsschluss offenlegen; im Streitfall trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast. Eine erst nachträglich mitgeteilte Selbstnutzungsabsicht kann die anfängliche Wirksamkeit des Maklervertrags nicht mehr beseitigen. Käufer, die sich auf die hälftige Teilung berufen wollen, sollten den beabsichtigten Wohnzweck daher frühzeitig und nachweisbar gegenüber dem Makler dokumentieren.

## Für vertiefte Information

- [Maklerprovision Wohnimmobilien § 656c BGB – Hälfte-Teilung Verkäufer/Käufer](/fakten/maklerprovision-656c-bgb.html)
- [Notarkosten Immobilienkauf (GNotKG)](/fakten/notarkosten-immobilienkauf-gnotkg.html)

## Quelle

- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 127/2026 vom 16.07.2026 („BGH zum Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer beim Erwerb eines Einfamilienhauses"): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026127.html
- Entscheidungsvolltext I ZR 111/25 (PDF): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_111-25.pdf

## Stand

- News-Publikation: 2026-07-19
- Ereignis-Datum: 2026-07-16
- Rechtsbereich: Allgemein (Immobilien-/Vertragsrecht)
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
