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title: BGH kippt Jahresentgelte für die Führung von Riester-Bausparverträgen (XI ZR 83/25)
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type: news
news_type: rechtsprechung
topic: allgemein
event_date: 2026-07-28
published: 2026-08-03
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license: CC-BY-4.0
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related_topics: [agb-kontrolle-305-307-bgb, agb-klauselverbote-309-bgb]
factcheck_status: ok
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# BGH kippt Jahresentgelte für die Führung von Riester-Bausparverträgen (XI ZR 83/25)

## Kurzmeldung

Der **XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs** hat mit **Urteil vom 28. Juli 2026 (XI ZR 83/25)** entschieden, dass formularmäßig vereinbarte **Jahresentgelte für die Führung sogenannter Riester-Bausparverträge unwirksam** sind. Der Senat wies die Revision der beklagten Bausparkasse zurück und bestätigte damit die Vorinstanzen: Die Entgeltklauseln unterliegen als **Preisnebenabreden** der AGB-Inhaltskontrolle und benachteiligen die Kundinnen und Kunden unangemessen. Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen die Verwendung der Klauseln.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-07-28 (Verkündung des Urteils) |
| Gericht/Institution | Bundesgerichtshof, XI. Zivilsenat |
| Aktenzeichen | XI ZR 83/25 (dejure.org: 2026,22430); Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, 28 O 93/23; OLG Frankfurt am Main, 17 U 192/23 (ZIP 2025, 2173) |
| Rechtsgrundlage | §§ 307, 305 BGB (AGB-Inhaltskontrolle); Einordnung der Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede |
| Wirkung | Klauseln unwirksam; sofort maßgeblich für laufende und künftige Riester-Bausparverträge mit vergleichbaren Entgeltklauseln |

## Was das bedeutet

Bausparkassen dürfen für die reine Verwaltung eines als Altersvorsorgevertrag zertifizierten Bausparvertrags in der Ansparphase kein gesondertes Jahresentgelt per Formularklausel erheben. Nach der Begründung handelt es sich nicht um ein kontrollfreies Entgelt für eine echte Gegenleistung, sondern um eine Preisnebenabrede, die eigene Aufwendungen der Bausparkasse auf die Kundschaft abwälzt und diese unangemessen benachteiligt. Für Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem entsprechenden Wohn-Riester-Vertrag bedeutet das: Bereits gezahlte Jahresentgelte, die auf einer unwirksamen Klausel beruhen, können grundsätzlich zurückgefordert werden; Anbieter dürfen die Entgelte künftig nicht mehr auf dieser Grundlage berechnen. Wegen der weiten Verbreitung von Wohn-Riester-Verträgen hat das Urteil über den Einzelfall hinaus erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Bauspar- und Kreditwirtschaft. Betroffene sollten prüfen, ob ihr Vertrag eine solche Entgeltklausel enthält, und Verjährungsfristen für Rückforderungsansprüche im Blick behalten.

## Für vertiefte Information

- [AGB-Kontrolle (§§ 305–307 BGB)](/fakten/agb-kontrolle-305-307-bgb.html)
- [AGB-Klauselverbote § 309 BGB](/fakten/agb-klauselverbote-309-bgb.html)

## Quelle

- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 135/2026, „Bundesgerichtshof entscheidet über Jahresentgelte für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen": https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026135.html
- Verfahrensübersicht und Kurzlink (dejure.org): https://dejure.org/2026,22430

## Stand

- News-Publikation: 2026-08-03
- Ereignis-Datum: 2026-07-28
- Rechtsbereich: Allgemein
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
