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title: Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung in der Grundschule startet zum Schuljahr 2026/27 (GaFöG, § 24 Abs. 4 SGB VIII)
slug: 2026-08-06-rechtsanspruch-ganztagsbetreuung-grundschule-gafoeg
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news_type: gesetzgebung
topic: sozialrecht
event_date: 2026-08-01
published: 2026-08-06
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# Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung in der Grundschule startet zum Schuljahr 2026/27 (GaFöG, § 24 Abs. 4 SGB VIII)

## Kurzmeldung

Mit Beginn des **Schuljahres 2026/27 (ab dem 1. August 2026)** greift der bundesgesetzliche **Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung** in der Grundschule. Grundlage ist das bereits 2021 verabschiedete **Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)**, das den Anspruch in § 24 Abs. 4 SGB VIII verankert. Der Anspruch gilt zunächst für Kinder der **ersten Klassenstufe** und wird jährlich um jeweils eine Stufe erweitert, sodass er ab dem Schuljahr **2029/30** die Klassenstufen eins bis vier umfasst.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-08-01 (Anwendungsbeginn Schuljahr 2026/27) |
| Gericht/Institution | Bund/Länder – Bundesregierung (Ganztagsförderungsgesetz) |
| Aktenzeichen | § 24 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. GaFöG (2021) |
| Rechtsgrundlage | § 24 Abs. 4 SGB VIII; Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) |
| Wirkung | Rechtsanspruch ab 01.08.2026 für Klassenstufe 1; jährliche Ausweitung bis Klassen 1–4 ab Schuljahr 2029/30 |

## Was das bedeutet

Eltern von Grundschulkindern der ersten Klasse haben ab dem Schuljahr 2026/27 einen einklagbaren Anspruch auf ein ganztägiges Bildungs- und Betreuungsangebot. Der Umfang orientiert sich am gesetzlichen Rahmen; der Anspruch begründet jedoch **keine Pflicht** – Familien entscheiden frei, ob und in welchem Umfang sie ein Angebot in Anspruch nehmen. Die konkrete Ausgestaltung (Öffnungszeiten, Ferienregelungen, Trägerstruktur) liegt bei den Ländern und Kommunen, die für Aus- und Aufbau der Plätze verantwortlich sind; der Bund beteiligt sich an Investitions- und ab 2026 auch an Betriebskosten. Für Kommunen, Schulträger und Träger der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet der Anspruch weiterhin erheblichen Handlungsdruck beim Platzausbau, da der Rechtsanspruch stufenweise wächst und bis 2029/30 alle vier Grundschuljahrgänge erfasst. Da es sich um einen Rechtsanspruch handelt, kann seine Erfüllung im Streitfall gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden.

## Quelle

- Bundesregierung, „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote / Recht auf Ganztagsförderung" (Anwendungsbeginn Schuljahr 2026/27): https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/recht-auf-ganztagsfoerderung-2386432

## Stand

- News-Publikation: 2026-08-06
- Ereignis-Datum: 2026-08-01
- Rechtsbereich: Sozialrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
