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title: Kabinett beschließt Novelle des Elektromobilitätsgesetzes – Entfristung, kostenfreies Anwohnerparken, Ausweitung auf Busse und schwere Nutzfahrzeuge
slug: 2026-08-11-elektromobilitaetsgesetz-novelle-kabinett
type: news
news_type: gesetzgebung
topic: verkehrsrecht
event_date: 2026-07-29
published: 2026-08-11
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# Kabinett beschließt Novelle des Elektromobilitätsgesetzes – Entfristung, kostenfreies Anwohnerparken, Ausweitung auf Busse und schwere Nutzfahrzeuge

## Kurzmeldung

Das Bundeskabinett hat am **29. Juli 2026** die **Novelle des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG)** beschlossen; Vortrag: Bundesministerium für Verkehr (BMV). Das EmoG ist seit Juni 2015 in Kraft und zunächst **bis Ende 2026 befristet**. Die Regelungen, mit denen Kommunen E-Fahrzeugen Vorteile im Straßenverkehr einräumen können, sollen verlängert und **teilweise entfristet** werden. Neu vorgesehen ist unter anderem die Option auf **kostenfreies Anwohnerparken** für E-Fahrzeuge; der Anwendungsbereich soll auf **Busse und schwere Nutzfahrzeuge** erweitert werden.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-07-29 (Kabinettbeschluss, 54. Kabinettsitzung) |
| Gericht/Institution | Bundeskabinett; Vortrag: Bundesministerium für Verkehr (BMV) |
| Aktenzeichen | Regierungsentwurf „Gesetz zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge"; Bundestags-Drucksachennummer zum Redaktionsschluss noch nicht vergeben |
| Rechtsgrundlage | Elektromobilitätsgesetz (EmoG), in Kraft seit Juni 2015, zunächst befristet bis Ende 2026 |
| Wirkung | Regierungsentwurf – parlamentarisches Verfahren steht aus; Inkrafttreten offen. Ohne Novelle würde die bestehende Befristung Ende 2026 auslaufen |

## Was das bedeutet

Für Halterinnen und Halter von E-Fahrzeugen bleibt die Rechtslage vorerst unverändert – geändert wird sie erst mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Das EmoG gewährt Vorteile nicht unmittelbar, sondern gibt **Kommunen die Option**, sie einzuräumen: eigene Parkplätze vor Ladesäulen, die Erlaubnis zur Nutzung von **Busspuren** sowie Gebührenbefreiungen beim Parken. Ergänzend ist nach dem Kabinettbeschluss die Option auf **kostenfreies Anwohnerparken** für E-Fahrzeuge vorgesehen. Ob und in welchem Umfang solche Vorteile vor Ort gelten, entscheidet damit weiterhin die jeweilige Kommune – die Novelle erweitert nur den Rahmen.

Vom Anwendungsbereich erfasst sind laut Bundesregierung **rein batteriebetriebene Elektrofahrzeuge**, **Plug-in-Hybride**, **Fahrzeuge mit Range Extender** sowie **mit Wasserstoff betriebene Brennstoffzellenfahrzeuge**. Für Fuhrparkbetreiber und Verkehrsunternehmen relevant ist die geplante Ausweitung auf **Busse und schwere Nutzfahrzeuge**.

Praktisch bedeutsam ist vor allem die **Entfristung**: Bislang läuft der Rechtsrahmen Ende 2026 aus. Kommunen, die Bevorrechtigungen angeordnet haben oder planen, gewinnen mit der Novelle Planungs- und Rechtssicherheit. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt handelt es sich jedoch um einen **Regierungsentwurf**; Änderungen im Bundestag und im Bundesrat sind möglich.

## Für vertiefte Information

- [Wallbox in der WEG – Anspruch, Durchführung und Kostenverteilung](/fakten/weg-ladeinfrastruktur-wallbox.html)

## Quelle

- Bundesregierung, „Vorteile für E-Autos werden ausgeweitet" (Kabinettbeschluss vom 29.07.2026): https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/elektromobilitaetsgesetz-2448642
- Bundesregierung, „Bundeskabinett – Ergebnisse" (54. Sitzung, 29.07.2026, Tagesordnung): https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskabinett-ergebnisse-2448616

## Stand

- News-Publikation: 2026-08-11
- Ereignis-Datum: 2026-07-29
- Rechtsbereich: Verkehrsrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
