---
title: Kabinett beschließt nationales Umsetzungsgesetz zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) – Anwendungsbeginn 30. Dezember 2026 bzw. 30. Juni 2027
slug: 2026-08-13-eudr-entwaldungsfreie-produkte-umsetzungsgesetz-kabinett
type: news
news_type: gesetzgebung
topic: allgemein
event_date: 2026-08-12
published: 2026-08-13
authority_level: A
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/news/2026-08-13-eudr-entwaldungsfreie-produkte-umsetzungsgesetz-kabinett.md
source_primary: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/eu-entwaldungsverordnung-2449430
source_permalink:
related_topics: [eu-entwaldungsverordnung-2023-1115, csddd-lieferkettenrichtlinie-2024-1760]
factcheck_status: ok
---

# Kabinett beschließt nationales Umsetzungsgesetz zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) – Anwendungsbeginn 30. Dezember 2026 bzw. 30. Juni 2027

## Kurzmeldung

Das Bundeskabinett hat am **12. August 2026** in seiner 55. Sitzung den **Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte** beschlossen; Vortrag: Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH). Der Entwurf regelt die nationale Durchführung und Überwachung der **EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)**, deren Anwendung für große und mittlere Unternehmen am **30. Dezember 2026** und für Klein- und Kleinstunternehmen am **30. Juni 2027** beginnt. Zuständige Behörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-08-12 (Kabinettbeschluss, 55. Kabinettsitzung) |
| Gericht/Institution | Bundeskabinett; Vortrag: Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH); Durchführung: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) |
| Aktenzeichen | Regierungsentwurf „Gesetz zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte"; Bundestags-Drucksachennummer zum Redaktionsschluss nicht in der Primärquelle |
| Rechtsgrundlage | EU-Entwaldungsverordnung (EUDR); zusätzlich Umsetzung von Vorschriften der EU-Umweltstrafrechts-Richtlinie |
| Wirkung | Regierungsentwurf – parlamentarisches Verfahren steht aus. Anwendungsbeginn der EUDR: 30.12.2026 (große und mittlere Unternehmen), 30.06.2027 (Klein- und Kleinstunternehmen) |

## Was das bedeutet

Die EUDR verpflichtet Marktteilnehmer zu **unternehmerischen Sorgfaltspflichten für sieben Rohstoffe**: Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder. Erfasst sind außerdem zahlreiche daraus hergestellte Erzeugnisse – die Bundesregierung nennt beispielhaft Schokolade und Möbel. Produkte dürfen in der EU nur dann in Verkehr gebracht oder aus ihr exportiert werden, wenn drei Kriterien erfüllt sind:

1. **Entwaldungsfreie Erzeugung**: Die Rohstoffe dürfen nicht auf Flächen erzeugt worden sein, die nach dem **31. Dezember 2020** entwaldet wurden. Bei Holz und Holzerzeugnissen muss der Wald seit dem 31. Dezember 2020 zudem frei von Waldschädigung sein.
2. **Legalität im Erzeugerland**: Die Erzeugung muss den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes entsprechen – nachzuweisen ist etwa, dass eine Fläche nach nationalem Recht bepflanzt werden durfte. Das soll unter anderem verhindern, dass indigene Völker ihre Lebensgrundlage verlieren.
3. **Sorgfaltserklärung**: Der Marktteilnehmer muss bestätigen, dass die Waren entwaldungsfrei und im Herkunftsland legal erzeugt wurden, und diese Erklärung an das **EU-Informationssystem** übermitteln.

Für Unternehmen ist die zeitliche Staffelung der entscheidende Planungsparameter: Große und mittlere Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichten ab dem 30. Dezember 2026 erfüllen, Klein- und Kleinstunternehmen erst ab dem 30. Juni 2027. Der Kabinettsentwurf selbst **schafft nach Angaben der Bundesregierung keine neuen, über das EU-Recht hinausgehenden Verpflichtungen**; er regelt die wirksame Überwachung der Einhaltung durch den Mitgliedstaat und setzt Vorschriften der EU-Umweltstrafrechts-Richtlinie um.

Zur Entlastung verweist die Bundesregierung auf im **Dezember 2025** beschlossene Vereinfachungen der Verordnung sowie auf eine Ende 2025 vereinbarte Überprüfung der EUDR. Das BMLEH hat zudem den Entwurf einer **Allgemeinen Verwaltungsvorschrift** vorgelegt, der unter anderem den Verzicht auf die Angabe von Geodaten, Sammelerklärungen über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sowie Anpassungen für mittlere und große Unternehmen vorsieht, bei denen sich nur ein Teil der Geschäftstätigkeit auf erfasste Rohstoffe bezieht.

Bis zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens gilt: Die Pflichten folgen unmittelbar aus der EU-Verordnung; Änderungen am nationalen Durchführungsgesetz sind im Gesetzgebungsverfahren möglich.

## Für vertiefte Information

- [EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 – Sorgfaltspflichten für entwaldungsfreie Produkte](/fakten/eu-entwaldungsverordnung-2023-1115.html)
- [CSDDD – EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760](/fakten/csddd-lieferkettenrichtlinie-2024-1760.html)

## Quelle

- Bundesregierung, „Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung" (Kabinettbeschluss vom 12.08.2026): https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/eu-entwaldungsverordnung-2449430
- Bundesregierung, „Bundeskabinett – Ergebnisse" (55. Sitzung, 12.08.2026, Tagesordnung): https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskabinett-ergebnisse-2449358

## Stand

- News-Publikation: 2026-08-13
- Ereignis-Datum: 2026-08-12
- Rechtsbereich: Allgemein
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
