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title: BFH – Rettungssanitäter-Ausbildung ist keine Erstausbildung, Kindergeldanspruch bleibt bestehen (BFH III R 7/24)
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type: news
news_type: rechtsprechung
topic: steuerrecht
event_date: 2026-07-30
published: 2026-08-15
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related_topics: [kindergeld-2026, kinderfreibetrag-vs-kindergeld]
factcheck_status: ok
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# BFH – Rettungssanitäter-Ausbildung ist keine Erstausbildung, Kindergeldanspruch bleibt bestehen (BFH III R 7/24)

## Kurzmeldung

Der **III. Senat des Bundesfinanzhofs** hat mit **Urteil vom 22.04.2026 (III R 7/24)** entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung **keine erstmalige Berufsausbildung** im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist, weil sie kürzer als ein Jahr dauert. Für die Anwendung der Vorschrift verlangt der BFH grundsätzlich eine **Mindestausbildungsdauer von einem Jahr**; die landesrechtlich geregelte Rettungssanitäter-Ausbildung umfasst nur 520 Stunden bzw. in Vollzeit rund drei Monate. Folge: Das volljährige Kind bleibt kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähig, auch wenn es anschließend mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig ist. Der BFH veröffentlichte die Entscheidung am **30. Juli 2026** (Pressemitteilung Nr. 040/26).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-07-30 (Veröffentlichung, BFH-Pressemitteilung Nr. 040/26); Urteil vom 22.04.2026 |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, III. Senat (Kindergeld) |
| Aktenzeichen | III R 7/24 |
| Rechtsgrundlage | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 EStG (Erstausbildung, 20-Stunden-Grenze) |
| Wirkung | Revisionsurteil; Bestätigung des FG-Urteils, Revision der Familienkasse ohne Erfolg |

## Was das bedeutet

Für Familien mit volljährigen Kindern in Ausbildung entscheidet die Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung darüber, ob eine parallele Erwerbstätigkeit den Kindergeldanspruch kostet. Seit der Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 gilt: Solange das Kind seine **Erstausbildung** oder sein Erststudium ernsthaft betreibt, ist der Umfang einer Nebentätigkeit unerheblich. Erst **nach** deren Abschluss wird ein Kind nur noch berücksichtigt, wenn es nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeitet. Der BFH zieht mit der Ein-Jahres-Grenze nun eine klare Linie: Kurzausbildungen wie die zum Rettungssanitäter „verbrauchen" die Erstausbildung nicht, die dreijährige Notfallsanitäter-Ausbildung dagegen schon. Eltern, denen die Familienkasse in vergleichbaren Konstellationen Kindergeld versagt hat, sollten prüfen, ob die Kurzausbildung die Ein-Jahres-Schwelle überschreitet. Im Streitfall ging es um drei Monate (Juni bis August 2023), in denen die Tochter nach der Rettungssanitäter-Ausbildung Vollzeit arbeitete.

## Für vertiefte Information

- [Kindergeld 2026 – Höhe, Anspruch, Altersgrenze und Auszahlung](/fakten/kindergeld-2026.html)
- [Kinderfreibetrag vs. Kindergeld 2026 – Günstigerprüfung erklärt](/fakten/kinderfreibetrag-vs-kindergeld.html)

## Quelle

- Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 040/26 vom 30.07.2026, „Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung" (Urteil vom 22.04.2026 – III R 7/24): https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/kindergeld-ausbildung-zum-rettungssanitaeter-ist-keine-erstausbildung/
- Entscheidung III R 7/24 in der BFH-Entscheidungsdatenbank: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610138/

## Stand

- News-Publikation: 2026-08-15
- Ereignis-Datum: 2026-07-30
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
