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title: BFH legt EuGH vor – ist eine ferngesteuerte Anlage ohne eigenes Personal eine feste Niederlassung? (BFH V R 12/24)
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news_type: rechtsprechung
topic: steuerrecht
event_date: 2026-08-13
published: 2026-08-16
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related_topics: [umsatzsteuer-saetze]
factcheck_status: ok
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# BFH legt EuGH vor – ist eine ferngesteuerte Anlage ohne eigenes Personal eine feste Niederlassung? (BFH V R 12/24)

## Kurzmeldung

Der **V. Senat des Bundesfinanzhofs** hat mit **Beschluss vom 07.05.2026 (V R 12/24)** dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur umsatzsteuerlichen **festen Niederlassung** vorgelegt und das Revisionsverfahren ausgesetzt. Zu klären ist, ob eine im Inland belegene technische Anlage – hier eine Klärschlamm-Trocknungsanlage –, die ein in Österreich ansässiges Unternehmen vom Sitz aus ferngesteuert überwacht und wartet und deren Betrieb im Übrigen ein Subunternehmer mit eigenem Personal übernimmt, eine feste Niederlassung im Sinne von **Art. 192a MwStSystRL** darstellt. Der BFH veröffentlichte die Vorlage am **13. August 2026**.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-08-13 (Veröffentlichung Entscheidungsdatenbank); EuGH-Vorlage vom 07.05.2026 |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, V. Senat |
| Aktenzeichen | V R 12/24; ECLI:DE:BFH:2026:VE.070526.VR12.24.0 |
| Rechtsgrundlage | Art. 44, 192a, 193, 196 MwStSystRL (RL 2006/112/EG); Art. 11 Abs. 2 Buchst. d, Art. 53 MwStVO (EU) Nr. 282/2011; § 3a Abs. 2, § 13a Abs. 1 Nr. 1, § 13b Abs. 1, 5 und 7 UStG; Art. 267 AEUV |
| Wirkung | Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des EuGH; Streitjahre 2011 bis 2020 |

## Was das bedeutet

Von der Antwort hängt ab, **wer die Umsatzsteuer schuldet**. Verfügt der leistende ausländische Unternehmer über eine an der Leistung beteiligte inländische feste Niederlassung, ist er selbst Steuerschuldner. Verneint man die feste Niederlassung, greift die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 UStG und der inländische Leistungsempfänger schuldet die Steuer – im Ausgangsfall eine Gemeinde, die als nicht steuerpflichtige juristische Person mit USt-IdNr. auftrat.

Der BFH stellt die bisherige Linie ausdrücklich zur Diskussion. Nach dem EuGH-Urteil *Titanium* (C-931/19) fehlt es ohne eigenes Personal an einer festen Niederlassung. Der Senat fragt, ob das noch trägt, wenn Tätigkeiten zunehmend automatisiert erbracht werden und das Stammhaus für vergleichbare Leistungen ebenfalls kaum Personal benötigt. Offen ist außerdem, ob Personal eines **Subunternehmers** zugerechnet werden kann – der BFH neigt dazu, dies zu verneinen, weil ein Weisungsrecht nur gegenüber dem Subunternehmer, nicht gegenüber dessen Personal besteht.

Betroffen sind vor allem grenzüberschreitend tätige Unternehmen mit automatisierten Anlagen, Serverstandorten oder Fremdpersonal im Inland sowie deren inländische Kunden. Bis zur EuGH-Entscheidung bleiben Reverse-Charge-Abrechnungen in solchen Konstellationen mit Rechtsunsicherheit behaftet; laufende Verfahren sollten offengehalten werden.

## Für vertiefte Information

- [Umsatzsteuer 2026 – Regelsatz 19 %, ermäßigter Satz 7 % und Nullsatz](/fakten/umsatzsteuer-saetze.html)

## Quelle

- Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 07.05.2026 – V R 12/24, „EuGH-Vorlage zu dem Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung einer festen Niederlassung", veröffentlicht am 13.08.2026: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610152/
- Entscheidungen online (Veröffentlichungsübersicht des BFH): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/

## Stand

- News-Publikation: 2026-08-16
- Ereignis-Datum: 2026-08-13
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
