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title: BFH II R 25/23 — Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG auch für Vermächtnisnehmer
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news_type: rechtsprechung
topic: erbrecht
event_date: 2026-08-20
published: 2026-08-20
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related_topics: [erbfallkosten-nachlassverbindlichkeiten-10-erbstg, erbschaftsteuer-freibetraege-2026]
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# BFH II R 25/23 — Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG auch für Vermächtnisnehmer

## Kurzmeldung

Der **II. Senat des Bundesfinanzhofs** hat mit Urteil vom **17. Juni 2026 (II R 25/23)** entschieden, dass auch **Vermächtnisnehmer** den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen können. Zugleich stellt der Senat klar: Sind neben einem einzigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, **unterbleibt eine Aufteilung** des Pauschbetrags. Die Entscheidung ist in der Datenbank „Entscheidungen online" des BFH abrufbar. Sie weicht von R E 10.9 Abs. 5 ErbStR 2019 ab.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | Entscheidung: 2026-06-17 — Online-Veröffentlichung: 2026-08-20 |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, II. Senat |
| Aktenzeichen | II R 25/23, ECLI:DE:BFH:2026:U.170626.IIR25.23.0 |
| Rechtsgrundlage | ErbStG § 2, § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 und Satz 2; ErbStR 2019 R E 10.9 Abs. 5 |
| Vorinstanz | Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.06.2023 — 3 K 169/21 (EFG 2023, 1143) |
| Wirkung | Rechtsprechung, unmittelbar anwendbar auf offene Erbschaftsteuerfälle |

## Was das bedeutet

Amtliche Leitsätze:

> „1. Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen.
> 2. Sind in einem Erbfall neben einem einzigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, unterbleibt eine Aufteilung des Pauschbetrags."

Praktisch bedeutet das: Der Kreis der Berechtigten für die Erbfallkostenpauschale ist weiter, als die Finanzverwaltung ihn bislang gezogen hat. Vermächtnisnehmer müssen sich nicht darauf verweisen lassen, die Pauschale sei allein den Erben vorbehalten. Der Senat setzt damit die Linie fort, die er bereits für Nacherben entwickelt hat.

Für internationale Erbfälle ist der zweite Leitsatz relevant: Bei nur einem im Inland steuerpflichtigen Erwerber wird der Pauschbetrag **nicht anteilig gekürzt**, nur weil weitere Erwerber vorhanden sind, deren Erwerb außerhalb der deutschen Besteuerung liegt. Das ist ein Vorteil gerade in grenzüberschreitenden Nachlassfällen.

Weil die Entscheidung von R E 10.9 Abs. 5 ErbStR 2019 abweicht, sollten Betroffene laufende Verfahren prüfen: Erbschaftsteuerbescheide, die den Pauschbetrag mit dieser Begründung versagt oder gekürzt haben, sind — soweit verfahrensrechtlich noch offen — angreifbar. Ob und wann die Finanzverwaltung die Entscheidung im Bundessteuerblatt Teil II zur allgemeinen Anwendung freigibt, bleibt abzuwarten.

**Hinweis zum Veröffentlichungsdatum:** Die BFH-Detailseiten weisen kein Veröffentlichungsdatum aus. Die Einordnung auf den 20.08.2026 stützt sich auf den wöchentlichen Donnerstags-Turnus des BFH und darauf, dass die Entscheidung im vorangegangenen Batch vom 13.08.2026 noch nicht enthalten war.

## Für vertiefte Information

- [Erbfallkosten als Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 ErbStG)](/fakten/erbfallkosten-nachlassverbindlichkeiten-10-erbstg.html)
- [Erbschaftsteuer: Freibeträge 2026](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026.html)

## Quelle

- Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.2026 — II R 25/23: https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE202610154/
- Bundesfinanzhof, Entscheidungen online: https://www.bundesfinanzhof.de/en/decisions/decisions-online/

## Stand

- News-Publikation: 2026-08-20
- Ereignis-Datum: 2026-08-20
- Rechtsbereich: Erbrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
