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title: BFH I R 57/23 — Abkommensrechtliche Sperrwirkung für den formellen Fremdvergleich bei der vGA
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news_type: rechtsprechung
topic: steuerrecht
event_date: 2026-08-20
published: 2026-08-21
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# BFH I R 57/23 — Abkommensrechtliche Sperrwirkung für den formellen Fremdvergleich bei der vGA

## Kurzmeldung

Der **I. Senat des Bundesfinanzhofs** hat mit Urteil vom **24. Juni 2026 (I R 57/23)** entschieden, dass der **formelle Fremdvergleich** nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter durch **Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 gesperrt** wird. Die Sperrwirkung greift aber nur, wenn beide Beteiligten **abkommensrechtliche Unternehmen** im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g DBA-Zypern 2011 sind — eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit genügt dafür nicht. Die nationalen Gewerblichkeitsfiktionen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und des § 8 Abs. 2 KStG sind insoweit nicht anwendbar. Der Senat hob das stattgebende Urteil des FG Berlin-Brandenburg auf und verwies zurück. Die Entscheidung wurde am **20. August 2026** in der Datenbank „Entscheidungen online" veröffentlicht.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | Entscheidung: 2026-06-24 — Online-Veröffentlichung: 2026-08-20 |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, I. Senat |
| Aktenzeichen | I R 57/23, ECLI:DE:BFH:2026:U.240626.IR57.23.0 |
| Rechtsgrundlage | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 2; DBA Zypern 2011 Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g, Art. 9 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 |
| Vorinstanz | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2023 — 8 K 8171/21 |
| Streitjahr | Körperschaftsteuer 2013 |
| Parallelentscheidung | I R 56/23 (NV, im Wesentlichen inhaltsgleich) |
| Wirkung | Rechtsprechung, unmittelbar anwendbar; Zurückverweisung an das FG |

## Was das bedeutet

Amtliche Leitsätze:

> „1. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird der formelle Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen durch Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 gesperrt. Die Aufgabe der Rechtsprechung zur umfassenden Sperrwirkung von mit Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen vergleichbaren Regelungen steht dem nicht entgegen.
> 2. Die Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 hinsichtlich des formellen Fremdvergleichs setzt voraus, dass es sich um abkommensrechtliche Unternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g DBA-Zypern 2011 handelt. Rein vermögensverwaltende Tätigkeiten reichen hierfür nicht aus. Die nationalen Gewerblichkeitsfiktionen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes finden keine Anwendung."

Für grenzüberschreitend strukturierte Konzerne ist das eine Entscheidung mit zwei gegenläufigen Aussagen. Positiv für Steuerpflichtige: Der Senat hält daran fest, dass eine Art. 9 Abs. 1 OECD-MA nachgebildete Abkommensnorm den **formellen** Fremdvergleich sperrt. Formale Kriterien — klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung — sind keine „Bedingungen", an die die Beteiligten gebunden sind; sie betreffen nur Art und Zeitpunkt der Vereinbarung. Dass der Senat die frühere Rechtsprechung zur *umfassenden* Sperrwirkung aufgegeben hat (I R 32/17, I R 15/21), ändert daran nichts.

Die praktisch entscheidende Einschränkung liegt im zweiten Leitsatz: Die Sperrwirkung setzt voraus, dass die betroffene Gesellschaft **abkommensrechtlich ein Unternehmen** ist, also eine Geschäftstätigkeit ausübt. Eine reine **Ein-Objekt-Immobiliengesellschaft**, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nimmt, erfüllt das nicht ohne Weiteres. Die deutschen Gewerblichkeitsfiktionen helfen hier ausdrücklich nicht weiter. Fehlt die Unternehmenseigenschaft, greift Art. 6 DBA-Zypern 2011 — und die Einkommensermittlung richtet sich uneingeschränkt nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.

Für die Gestaltungspraxis in Immobilien- und Holdingstrukturen heißt das: Wer sich auf die abkommensrechtliche Sperrwirkung stützen will, muss die **Geschäftstätigkeit** der beteiligten Gesellschaften belegen können. Maßgebend ist dabei nach dem Hinweis des Senats für den zweiten Rechtsgang irgendeine Geschäftstätigkeit im Abkommenssinn — nicht, ob gerade das erworbene Grundstück unternehmerisch genutzt wird.

Ergänzend stellt der Senat klar, dass die Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter auch nach dem **BVerfG-Beschluss vom 27.05.2025 (2 BvR 172/24)** fortgelten. Erforderlich bleibt allerdings eine Gesamtwürdigung; einzelne formale Kriterien dürfen nicht zu selbständigen Tatbestandsmerkmalen verselbständigt werden. Im Streitfall reichte dem Senat der Hinweis des FG auf eine bloß konkludente Auftragserteilung nicht aus, weil die Klägerin sie mit konzernüblicher, standardisierter Vorgehensweise begründet hatte.

## Quelle

- Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.2026 — I R 57/23: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610153/
- Bundesfinanzhof, Entscheidungen online (Übersicht mit Veröffentlichungsdatum 20.08.2026): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/

## Stand

- News-Publikation: 2026-08-21
- Ereignis-Datum: 2026-08-20
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
