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title: BFH I. Senat hält am Anscheinsbeweis für die Privatnutzung des Dienstwagens durch den Allein-Gesellschaftergeschäftsführer fest (BFH I R 33/23)
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news_type: rechtsprechung
topic: steuerrecht
event_date: 2026-08-20
published: 2026-08-22
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# BFH I. Senat hält am Anscheinsbeweis für die Privatnutzung des Dienstwagens durch den Allein-Gesellschaftergeschäftsführer fest (BFH I R 33/23)

## Kurzmeldung

Der **I. Senat des Bundesfinanzhofs** hat am **20. August 2026** den Beschluss vom **17. Dezember 2025 (I R 33/23)** veröffentlicht. Die Revision einer GmbH wurde als unzulässig verworfen. Über die Verwerfung hinaus stellt der Senat ausdrücklich klar, dass er an seiner Rechtsprechung festhält: Für die Privatnutzung eines dem Allein-Gesellschaftergeschäftsführer überlassenen Firmenwagens **greift auf Ebene der Gesellschaft ein Anscheinsbeweis – auch bei ausdrücklich vereinbartem Privatnutzungsverbot**. Die Entscheidung wurde auf Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt (NV).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-08-20 (Veröffentlichung); Beschluss vom 17.12.2025 |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, I. Senat |
| Aktenzeichen | I R 33/23; ECLI:DE:BFH:2025:B.171225.IR33.23.0 |
| Rechtsgrundlage | § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (verdeckte Gewinnausschüttung); § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 126 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO; § 7g Abs. 5 und 6 EStG |
| Wirkung | Revision gegen FG Münster vom 28.04.2023 – 10 K 1193/20 K,G,F – als unzulässig verworfen; Streitjahr 2016 |

**Einordnung:** Die Verwerfung erfolgte aus **Verfahrensgründen** – die Revisionsbegründung setzte sich nicht mit den tragenden Gründen des FG-Urteils auseinander. Die materiell-rechtlichen Ausführungen des Senats sind daher ein **ergänzender Hinweis** („Der erkennende Senat weist im Übrigen darauf hin", Rn. II.2), keine tragende Begründung.

## Was das bedeutet

Für GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer bleibt die Lage unbequem. Nach ständiger Rechtsprechung des I. Senats (u. a. I R 8/06, I R 83/07) spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Allein-Gesellschaftergeschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden Firmenwagen auch privat nutzt. Das gilt **selbst dann, wenn der Anstellungsvertrag ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot enthält** – insbesondere wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, keine organisatorischen Maßnahmen die Privatnutzung ausschließen und der Geschäftsführer unbeschränkt auf den Wagen zugreifen kann. Die Folge ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; im Streitfall bewertete das Finanzamt sie mit der 1 %-Regelung.

Entscheidend ist die **Abgrenzung zum VI. Senat**: Dessen lohnsteuerliche Rechtsprechung (VI R 46/08, VI R 56/10) – wonach der Anscheinsbeweis nur dafür streitet, dass ein *zur Privatnutzung überlassener* Wagen auch privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass eine Überlassung überhaupt erfolgte – überträgt der I. Senat **nicht** auf die vGA-Prüfung bei der Gesellschaft. Begründung: Beim Allein-Gesellschaftergeschäftsführer fehlt der Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, weshalb eher strengere Maßstäbe angezeigt sind. Der Senat verweist dazu auf seinen ebenfalls am 17.12.2025 ergangenen Beschluss **I B 17/24**, der zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt ist.

Praktisch heißt das: Ein Nutzungsverbot auf dem Papier reicht nicht. Wer die vGA vermeiden will, braucht **Fahrtenbuch oder nachweisbare organisatorische Maßnahmen**. Der Streitfall zeigt zusätzlich, dass ein privates Zweitfahrzeug der Mittelklasse den Anscheinsbeweis nicht ohne Weiteres erschüttert. Auch die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG scheiterte am fehlenden Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung.

## Quelle

- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.12.2025 – I R 33/23: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202650148/
- BFH, Entscheidungen online, Spalte „Veröffentlichung am": 20.08.2026
- Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 28.04.2023 – 10 K 1193/20 K,G,F (EFG 2023, 1482)

## Stand

- News-Publikation: 2026-08-22
- Ereignis-Datum: 2026-08-20
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
