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title: BFH I R 29/22 — Fremdvergleich bei Auslandsdarlehen richtet sich nach der im ausländischen Recht üblichen Besicherung
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news_type: rechtsprechung
topic: steuerrecht
event_date: 2026-08-20
published: 2026-08-23
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# BFH I R 29/22 — Fremdvergleich bei Auslandsdarlehen richtet sich nach der im ausländischen Recht üblichen Besicherung

## Kurzmeldung

Der **I. Senat des Bundesfinanzhofs** hat mit Urteil vom **6. Mai 2026 (I R 29/22)** entschieden, dass der Fremdvergleich nach **§ 1 Abs. 1 AStG** bei einem Darlehen für ein Bauvorhaben im Ausland nicht am deutschen Sicherungsstandard gemessen werden darf. Ist eine Besicherung mit den nach deutschem Recht üblichen **Grundpfandrechten** dort rechtlich nicht möglich, muss das Finanzgericht ermitteln, welche Besicherung **nach dem jeweils geltenden ausländischen Recht** üblich ist. Der Senat hob das klageabweisende Urteil des FG München auf und verwies die Sache zurück. Die Entscheidung wurde am **20. August 2026** in der Datenbank „Entscheidungen online" veröffentlicht; sie ist **nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (NV)**.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | Entscheidung: 2026-05-06 — Online-Veröffentlichung: 2026-08-20 |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, I. Senat |
| Aktenzeichen | I R 29/22, ECLI:DE:BFH:2026:U.060526.IR29.22.0 |
| Status | NV (nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) |
| Rechtsgrundlage | AStG § 1 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; OECD-MustAbk Art. 9; DBA-Ukraine 1995 Art. 9 |
| Vorinstanz | FG München, Urteil vom 06.12.2021 — 7 K 59/19 (EFG 2022, 1888) |
| Streitjahre | Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2005 bis 2008 |
| Tenor | Revision begründet; FG-Urteil aufgehoben, Zurückverweisung an das FG München |
| Wirkung | Rechtsprechung, unmittelbar anwendbar |

## Was das bedeutet

Amtliche Leitsätze:

> „1. NV: Ist ein Darlehen für die Errichtung einer Immobilie im Ausland nicht mit den nach deutschem Recht üblichen Grundpfandrechten besichert, erfordert der Fremdvergleich im Sinne des § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) die Ermittlung der nach dem jeweils geltenden Recht üblichen Besicherung.
> 2. NV: Sofern wirtschaftliche Aspekte auch im Falle eines Darlehens unter fremden Dritten eine Rolle gespielt hätten, erfordert der Fremdvergleich im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG auch eine Einbeziehung solcher Gründe."

Für Unternehmen mit konzerninterner Auslandsfinanzierung ist das eine Entlastung bei der Beweislage. Im Streitfall hatte eine deutsche GmbH einer ukrainischen Konzerngesellschaft Darlehen für einen Hotelbau gewährt und die Forderungen später auf Null abgeschrieben; das Finanzamt rechnete die Teilwertabschreibungen außerbilanziell wieder hinzu. Das FG hielt die Besicherung für nicht fremdüblich, ohne zu prüfen, wie Bauvorhaben in der Ukraine überhaupt besichert werden können. Der BFH beanstandet das: Nach ukrainischem Recht entsteht Eigentum an neu errichteten Immobilien erst mit behördlicher Abnahme, und das Grundstück war nur gepachtet — eine grundpfandrechtliche Sicherung nach deutschem Muster war damit gar nicht möglich.

Praktisch heißt das: Wer eine Auslandsfinanzierung verteidigt, sollte den **lokalen Sicherungsstandard dokumentieren**. Die Finanzverwaltung darf nicht unterstellen, dass das Fehlen deutscher Sicherungsinstrumente automatisch Unüblichkeit belegt.

Der zweite Leitsatz erweitert den Prüfungsmaßstab um die **betriebswirtschaftliche Logik der Finanzierung**. Nachschussdarlehen, die eine bereits getätigte Investition retten sollen, können auch zwischen fremden Dritten sinnvoll sein — der Senat verlangt, diese Erwägungen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Er bekräftigt zugleich drei Maßstäbe aus seiner Linie seit I R 32/17: Beurteilung aus **ex-ante-Perspektive** zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses, Prüfung, ob ein **Markt** für die konkrete Darlehenskonstellation bestand (etwa mit Risikokompensation über einen Zinszuschlag), und — falls ein solcher Markt existiert — eine Korrektur vorrangig nur **in Höhe der Zinsdifferenz**, nicht in Höhe der gesamten Teilwertabschreibung.

Zum Verhältnis der Korrekturnormen bestätigt der Senat: Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 tritt § 1 Abs. 1 AStG hinter § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zurück und greift nur subsidiär, soweit er weiterreichend korrigiert; für 2005 bis 2007 bleibt es bei der „Überlagerung" beider Vorschriften. Für den zweiten Rechtsgang weist er außerdem darauf hin, dass der **formelle** Fremdvergleich durch Art. 9 DBA-Ukraine 1995 gesperrt ist — unter ausdrücklichem Verweis auf die Senatsurteile vom 24.06.2026 (I R 56/23 und I R 57/23).

## Quelle

- Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2026 — I R 29/22: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202650150/
- Bundesfinanzhof, Entscheidungen online (Übersicht mit Veröffentlichungsdatum 20.08.2026): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/

## Stand

- News-Publikation: 2026-08-23
- Ereignis-Datum: 2026-08-20
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
