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title: Zentrales Vorsorgeregister – Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 238)
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news_type: gesetzgebung
topic: gesundheitsrecht
event_date: 2026-08-25
published: 2026-08-27
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related_topics: [vorsorgevollmacht-1820-bgb, patientenverfuegung-1827-bgb, ehegattennotvertretung-1358-bgb]
factcheck_status: ok
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# Zentrales Vorsorgeregister – Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 238)

## Kurzmeldung

Im Bundesgesetzblatt Teil I ist am **25. August 2026** die **Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung** verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 238). Ausgefertigt wurde sie am **17. August 2026**; federführend ist das **Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz**. Der Bundesrat hatte der Änderung am **10. Juli 2026** in seiner 1067. Sitzung zugestimmt. Die Verordnung setzt die Regelungen um, mit denen Vorsorgeverfügungen künftig selbst – und nicht mehr nur der Hinweis auf ihre Existenz – im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden können.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-08-25 (Verkündung im BGBl.); Ausfertigung: 2026-08-17 |
| Gericht/Institution | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Federführung laut BGBl.-Metadaten); Zustimmung des Bundesrates am 10.07.2026 (1067. Sitzung, Tagesordnungspunkt 3 b) |
| Aktenzeichen | BGBl. 2026 I Nr. 238; FNA 303-1-1; Sachgebiet „Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung" |
| Rechtsgrundlage | Geändert wird die Vorsorgeregister-Verordnung (VRegV); flankierendes Gesetz: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen (BGBl. 2026 I Nr. 212 vom 22.07.2026) |
| Wirkung | Die gesetzlichen Vorschriften zum Vorsorge-Register treten nach Angabe des Bundesrates am **01.10.2026** in Kraft; das Inkrafttretensdatum der Verordnung selbst ist dem verkündeten Regelungstext zu entnehmen |

## Was das bedeutet

Im **Zentralen Vorsorgeregister (ZVR)** ist nach der Darstellung des Bundesrates bislang „nur ersichtlich, ob eine solche Verfügung erstellt wurde" – nicht aber, was in ihr steht. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärztinnen und Ärzte mussten das Originaldokument im Ernstfall erst beschaffen.

Der Deutsche Bundestag hatte im parlamentarischen Verfahren zum Recht-auf-Reparatur-Umsetzungsgesetz Regelungen zur Vorsorgeverfügung ergänzt. Nach der Darstellung des Bundesrates sollen Vorsorgeverfügungen künftig **selbst in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen** werden. Die nun verkündete Änderungsverordnung setzt diese neuen Regeln auf Verordnungsebene um.

Praktisch heißt das für **Vollmachtgeberinnen und Vollmachtgeber**: Wer eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung errichtet, kann sie künftig nicht nur registrieren lassen, sondern die Verfügung selbst eintragen lassen. Für **Betreuungsgerichte, Kliniken und behandelnde Ärztinnen und Ärzte** verkürzt das im Notfall den Weg zur maßgeblichen Willensbekundung – die Recherche, ob überhaupt eine Verfügung existiert, und die anschließende Beschaffung des Dokuments fallen nicht mehr auseinander. Wie die Eintragung im Einzelnen ausgestaltet ist, ob sie freiwillig bleibt und was für bereits bestehende Registrierungen gilt, ergibt sich erst aus dem Verordnungstext und ist aus den hier ausgewerteten Quellen nicht belegbar.

**Quellenhinweis zur Genauigkeit**: Der Regelungstext ist auf der Verkündungsplattform des Bundes ausschließlich als PDF hinterlegt und war beim automatisierten Abruf nicht als Volltext extrahierbar; auch die konsolidierte Fassung der VRegV bei gesetze-im-internet.de war nicht abrufbar. Verkündungsdatum, BGBl.-Nummer, Ausfertigungsdatum, Federführung, FNA und Sachgebiet stammen aus den amtlichen Metadaten der Verkündungsseite. Die inhaltlichen Angaben und das Datum der Zustimmung des Bundesrates beruhen auf der amtlichen Sitzungsdokumentation des Bundesrates zur 1067. Sitzung vom 10.07.2026. **Die im Regelungstext geänderten Einzelparagrafen der VRegV und das Inkrafttretensdatum der Verordnung selbst sind derzeit aus keiner maschinenlesbaren A-Quelle belegbar und werden hier bewusst nicht angegeben.** Der Termin 01.10.2026 bezieht sich nach der Bundesratsdarstellung auf die gesetzlichen Vorschriften zum Vorsorge-Register. Maßgeblich ist die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung.

## Für vertiefte Information

- [Vorsorgevollmacht nach § 1820 BGB](/fakten/vorsorgevollmacht-1820-bgb.html)
- [Patientenverfügung nach § 1827 BGB](/fakten/patientenverfuegung-1827-bgb.html)
- [Ehegattennotvertretung nach § 1358 BGB](/fakten/ehegattennotvertretung-1358-bgb.html)

## Quelle

- Bundesgesetzblatt Teil I, „Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung", BGBl. 2026 I Nr. 238 vom 25.08.2026: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/238/VO.html
- ELI-Permalink: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/238
- Regelungstext (PDF, MD5 98a986ac3d767b623383a2207b457477): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/238/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Bundesrat, BundesratKOMPAKT zur 1067. Sitzung am 10.07.2026 (Zustimmung zur Vorsorgeregister-Verordnung; Inkrafttreten der Vorschriften zum Vorsorge-Register am 01.10.2026): https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/26/1067/1067-pk.html
- Nexvyra-News zum flankierenden Gesetz (BGBl. 2026 I Nr. 212): /news/2026-07-25-recht-auf-reparatur-umsetzungsgesetz-eu-2024-1799.html

## Stand

- News-Publikation: 2026-08-27
- Ereignis-Datum: 2026-08-25
- Rechtsbereich: Gesundheitsrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
